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Pokergewinne unterliegen der Umsatzsteuer

FG Münster 15.7.2014, 15 K 798/11 U

Ein pro­fes­sio­nel­ler Po­ker­spie­ler kann mit sei­nen Ge­win­nen der Um­satz­steuer un­ter­lie­gen. Ein Spie­ler kann etwa dann als Un­ter­neh­mer an­zu­se­hen sein, wenn er sich wie ein Profi und nicht wie ein Frei­zeit­spie­ler verhält, er über einen größeren Zeit­raum in re­gelmäßigen Abständen an Tur­nie­ren teil­nimmt, für längere Zeit un­be­zahl­ten Ur­laub nimmt und sich ei­gens für die Teil­nahme an Tur­nie­ren auf Rei­sen be­gibt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger nahm über einen Zeit­raum von min­des­tens neun Jah­ren an Po­ker­tur­nie­ren, Cash-Games so­wie an In­ter­net­ver­an­stal­tun­gen teil. Ne­ben den Preis­gel­dern er­zielte er keine wei­te­ren Ein­nah­men, nach­dem er bei sei­nem Ar­beit­ge­ber un­be­zahl­ten Ur­laub ge­nom­men hatte. Die Preis­gel­der gab er in sei­nen Steu­er­erklärun­gen nicht an.

Nach­dem ins­bes. durch ein In­ter­net-In­ter­view des Klägers be­kannt ge­wor­den war, dass er an zahl­rei­chen Tur­nie­ren teil­ge­nom­men hatte, führte das Fi­nanz­amt eine Be­triebsprüfung durch und schätzte die Umsätze des Klägers auf Grund­lage der Bar­ein­zah­lun­gen auf sei­nem Konto. Hier­ge­gen wandte sich der Kläger, weil er nach sei­ner An­sicht kein Be­rufs­spie­ler sei, son­dern viel­mehr nicht steu­er­bare Spiel­ge­winne er­zielt habe.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zu­ge­las­sen, da bis­lang noch nicht höchstrich­ter­lich geklärt ist, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ein Teil­neh­mer an Po­ker­spie­len und Cash-Games so­wie an im In­ter­net durch­geführ­ten Ge­winn­spie­len als Un­ter­neh­mer i.S.d. UStG zu qua­li­fi­zie­ren ist.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Recht an­ge­nom­men, dass der Kläger mit der Tätig­keit als um Preis­gel­der spie­len­der Kar­ten­spie­ler um­satz­steu­er­pflich­tige sons­tige Leis­tun­gen aus­geführt hat.

Der Kläger hat durch die Teil­nahme an den Tur­nie­ren sons­tige Leis­tun­gen er­bracht. Nach den Ge­samt­umständen ist er auch als Un­ter­neh­mer an­zu­se­hen. Hierfür spricht, dass der Kläger über einen länge­ren Zeit­raum in re­gelmäßigen Abständen an jähr­lich fünf bis acht Po­ker­tur­nie­ren und darüber hin­aus an Cash-Games und In­ter­net­ver­an­stal­tun­gen teil­ge­nom­men hat. Spe­zi­ell im Po­ker­spiel ver­hielt sich der Kläger wie ein Profi, d.h. wie eine mit die­ser Tätig­keit einen Be­ruf ausübende Per­son, in dem er bei Po­ker­tur­nie­ren an­de­ren Spie­lern Un­ter­be­tei­li­gun­gen zu­kom­men ließ, um auf diese Weise seine Chance, Ein­nah­men zu er­zie­len, zu erhöhen.

Ein Po­ker­spie­ler, der wie der Kläger über jah­re­lange Er­fah­rung im Kar­ten­spiel verfügt, ist nicht mehr als ein nicht­un­ter­neh­me­ri­scher "Frei­zeit­spie­ler" bzw. als "Pri­vat­mann" an­zu­se­hen. Diese Be­wer­tung ist vor­lie­gend umso mehr ge­recht­fer­tigt, als der Kläger auf­grund der Auf­gabe sei­ner vor­mals nicht­selbständig ausgeübten Be­rufstätig­keit zeit­lich nicht mehr dar­auf be­schränkt war, seine Tätig­keit als Kar­ten­spie­ler nur in sei­ner Frei­zeit ausüben zu können. Ver­gleich­bar mit der Tätig­keit ei­nes nach § 2 Abs. 1 UStG un­ter­neh­me­ri­sch täti­gen Be­rufs­sport­lers ver­setzte die Auf­gabe sei­ner Tätig­keit den Kläger in die Lage, mit dem Ziel der Er­zie­lung von Ein­nah­men vor­ran­gig sei­ner Tätig­keit als Kar­ten­spie­ler nach­zu­ge­hen.

Nun­mehr konnte er wie ein Un­ter­neh­mer i.S.d. § 2 UStG dis­po­nie­ren, wel­che Zeit­span­nen er für die an­geb­lich aus­geführte sons­tige selbständige Tätig­keit bzw. für seine Tätig­keit als Kar­ten­spie­ler ein­schließlich Vor- und Nach­be­rei­tung ver­wen­den wollte. Schließlich spricht auch der Um­stand, dass der Kläger um­fang­rei­che Rei­sen in Kauf ge­nom­men hat, für seine Ein­stu­fung als Un­ter­neh­mer. Da er sein Un­ter­neh­men vom In­land aus be­trie­ben hat, un­ter­lie­gen auch die im Aus­land er­ziel­ten Ge­winne der Um­satz­steuer. Das Fi­nanz­amt war zu­dem zur Schätzung der Umsätze be­fugt, weil der Kläger sei­nen Auf­zeich­nungs- und Erklärungs­pflich­ten nicht nach­ge­kom­men ist.

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