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PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

BFH 5.6.2014, XI R 36/12

Die Ver­wen­dung ei­nes dem Un­ter­neh­men zu­ge­ord­ne­ten Pkw für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Be­triebsstätte er­folgt nicht für Zwecke, die außer­halb des Un­ter­neh­mens lie­gen. Sie ist mit­hin nicht als un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe der Um­satz­be­steue­rung zu un­ter­wer­fen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­trieb ein Ein­zel­un­ter­neh­men. Zu­gleich war er al­lei­ni­ger Ge­sell­schaf­ter und Ge­schäftsführer ei­ner GmbH, de­ren Sitz am Wohn­sitz des Klägers in A lag und de­ren Nie­der­las­sung (Pro­duk­ti­onsstätte) sich in einem an­de­ren Ort (B) be­fand. Zwi­schen dem Kläger (als Or­ganträger) und der GmbH (als Or­gan­ge­sell­schaft) be­stand eine um­satz­steu­er­recht­li­che Or­gan­schaft. Der Kläger hatte An­spruch auf Be­nut­zung ei­nes der GmbH gehören­den Pkw auch für pri­vate Zwecke. Die GmbH nutzte im Wohn­haus des Klägers in A einen Kel­ler­raum auf­grund ver­trag­li­cher Ge­stat­tung zur Un­ter­brin­gung ei­nes Ser­ver­schran­kes.

Im An­schluss an eine Lohn­steuer-Außenprüfung bei der GmbH ver­trat das Fi­nanz­amt die Auf­fas­sung, bei dem be­ruf­lich ge­nutz­ten Kel­ler­raum han­dele es sich um ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer des Klägers, so­dass nicht wie vom Kläger an­ge­nom­men Dienst­rei­sen zwi­schen A und B, son­dern viel­mehr Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte ge­ge­ben seien. Das Fi­nanz­amt er­fasste dem­ent­spre­chend beim Kläger einen lohn­steu­er­pflich­ti­gen geld­wer­ten Vor­teil. Fer­ner un­ter­warf es - was strei­tig war - die Fahr­ten des Klägers zwi­schen sei­nem Wohn­sitz in A und der GmbH-Nie­der­las­sung in B als un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Um­satz­steuer.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die streit­be­fan­gene PKW-Ver­wen­dung ist nicht als un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe zu ver­steu­ern.

Nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG wird ei­ner sons­ti­gen Leis­tung ge­gen Ent­gelt gleich­ge­stellt "die Ver­wen­dung ei­nes dem Un­ter­neh­men zu­ge­ord­ne­ten Ge­gen­stands, der zum vollen oder teil­wei­sen Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt hat, durch einen Un­ter­neh­mer für Zwecke, die außer­halb des Un­ter­neh­mens lie­gen, oder für den pri­va­ten Be­darf sei­nes Per­so­nals, so­fern keine Auf­merk­sam­kei­ten vor­lie­gen". Die Vor­schrift be­ruht auf Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richt­li­nie 77/388/EWG (seit 1.1.2007 Art. 26 Abs. 1 Buchst. a der Richt­li­nie 2006/112/EG - MwSt­Sys­tRL). Da­nach wer­den den Dienst­leis­tun­gen ge­gen Ent­gelt gleich­ge­stellt "die Ver­wen­dung ei­nes dem Un­ter­neh­men zu­ge­ord­ne­ten Ge­gen­stands für den pri­va­ten Be­darf des Steu­er­pflich­ti­gen oder all­ge­mein für un­ter­neh­mens­fremde Zwecke, wenn die­ser Ge­gen­stand zum vollen oder teil­wei­sen Ab­zug der Mehr­wert­steuer be­rech­tigt hat".

Die Frage, ob ein Un­ter­neh­mer einen dem Un­ter­neh­men zu­ge­ord­ne­ten Ge­gen­stand i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG "für Zwecke, die außer­halb des Un­ter­neh­mens lie­gen" oder i.S.d. Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richt­li­nie 77/388/EWG (jetzt Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwSt­Sys­tRL) für sei­nen "pri­va­ten Be­darf" ver­wen­det, be­ur­teilt sich aus der Sicht des Un­ter­neh­mens bzw. des Un­ter­neh­mers. Während ein Ar­beit­neh­mer (ar­beits­recht­lich) ver­pflich­tet ist, während der ver­ein­bar­ten Zeit an der Ar­beitsstätte zu sein, so­dass es grundsätz­lich kei­nen un­ter­neh­me­ri­schen (be­trieb­li­chen) Grund gibt, den Ar­beit­neh­mer vom Wohn­ort zum Un­ter­neh­men (Be­trieb) und zurück zu befördern, gilt dies bei ent­spre­chen­den Fahr­ten des Un­ter­neh­mers nicht.

An­ders als ein Ar­beit­neh­mer sucht ein Un­ter­neh­mer sei­nen Be­trieb auf, um dort un­ter­neh­me­ri­sch tätig zu sein. Es ist nicht er­sicht­lich, wel­chem pri­va­ten Be­darf diese Fahr­ten des Un­ter­neh­mers die­nen soll­ten. Denn seine Fahr­ten zwi­schen Wohn­ort und Un­ter­neh­men (Be­trieb) die­nen der Ausführung von Umsätzen und wer­den grundsätz­lich durch die "Er­for­der­nisse des Un­ter­neh­mens" ge­recht­fer­tigt. Zwi­schen die­sen Fahr­ten und den vom Un­ter­neh­mer aus­geführ­ten Umsätzen be­steht des­halb - an­ders als bei ent­spre­chen­den Fahr­ten ei­nes Ar­beit­neh­mers - ein un­mit­tel­ba­rer Zu­sam­men­hang. Dass die Heim­fahr­ten auch pri­va­ten Cha­rak­ter ha­ben, ist an­ge­sichts des kla­ren Über­wie­gens der un­ter­neh­me­ri­schen Ver­wen­dung un­be­acht­lich und ändert mit­hin an der Be­ur­tei­lung von Fahr­ten ei­nes Un­ter­neh­mers zwi­schen Woh­nung und Be­triebsstätte als un­ter­neh­me­ri­schen Zwecken die­nende Fahr­ten nichts.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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