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Rechtsberatung

Pflanzliche Produkte dürfen nicht wie Milchprodukte bezeichnet werden

EuGH 14.6.2017, C-422/16

Rein pflanz­li­che Pro­dukte dürfen grundsätz­lich nicht un­ter Be­zeich­nun­gen wie "Milch", "Rahm", "But­ter", "Käse" oder "Jo­ghurt" ver­mark­tet wer­den und zwar auch dann, wenn diese durch klar­stel­lende Zusätze ergänzt wer­den, die auf den pflanz­li­chen Ur­sprung hin­wei­sen. .

Der Sach­ver­halt:
Das be­klagte deut­sche Un­ter­neh­men To­fu­Town er­zeugt und ver­treibt ve­ge­ta­ri­sche und ve­gane Le­bens­mit­tel. Ins­be­son­dere be­wirbt und ver­treibt es rein pflanz­li­che Pro­dukte un­ter den Be­zeich­nun­gen "Soya­too To­fu­but­ter", "Pflan­zenkäse", "Ve­ggie-Cheese", "Cream" und un­ter wei­te­ren ähn­li­chen Be­zeich­nun­gen. Der kla­gende Ver­band So­zia­ler Wett­be­werb, ein deut­scher Ver­ein, zu des­sen Auf­ga­ben u.a. die Bekämp­fung un­lau­te­ren Wett­be­werbs gehört, sieht in die­ser Art der Ab­satzförde­rung einen Ver­stoß ge­gen die Uni­ons­vor­schrif­ten über die Be­zeich­nun­gen von Milch und Milch­er­zeug­nis­sen (Ver­ord­nung (EU) Nr. 1308/2013). Er klagte da­her vor dem LG Trier ge­gen To­fu­Town auf Un­ter­las­sung.

To­fu­Town ist der Auf­fas­sung, dass seine Wer­bung nicht ge­gen die in Rede ste­hen­den Vor­schrif­ten ver­stoße. Das Ver­brau­cher­verständ­nis in Be­zug auf diese Be­zeich­nun­gen habe sich in den letz­ten Jah­ren mas­siv verändert. Außer­dem ver­wende das Un­ter­neh­men Be­zeich­nun­gen wie "But­ter" oder "Cream" nicht iso­liert, son­dern nur in Ver­bin­dung mit Be­grif­fen, die einen Hin­weis auf den pflanz­li­chen Ur­sprung der in Rede ste­hen­den Pro­dukte ent­hiel­ten, etwa "Tofu-But­ter" oder "Rice Spray Cream".

Das LG setzte das Ver­fah­ren aus und legte dem EuGH Rechts­fra­gen hin­sicht­lich der in Rede ste­hen­den Uni­ons­vor­schrif­ten zur Vor­ab­ent­schei­dung vor.

Die Gründe:
Im Hin­blick auf Ver­mark­tung und Wer­bung ist die Be­zeich­nung "Milch" nach den be­tref­fen­den Vor­schrif­ten grundsätz­lich al­lein Milch tie­ri­schen Ur­sprungs vor­be­hal­ten. Von ausdrück­li­chen Aus­nah­men ab­ge­se­hen sind auch Be­zeich­nun­gen wie "Rahm", "Sahne", "But­ter", "Käse" und "Jo­ghurt" aus­schließlich aus Milch ge­won­ne­nen Er­zeug­nis­sen vor­be­hal­ten.

Diese Be­zeich­nun­gen können da­her nicht rechtmäßig ver­wen­det wer­den, um ein rein pflanz­li­ches Pro­dukt zu be­zeich­nen, es sei denn, es ist in dem die Aus­nah­men ent­hal­ten­den Ver­zeich­nis auf­geführt. Dies ist je­doch we­der bei Soja noch bei Tofu der Fall. Die Ver­wen­dung klar­stel­len­der oder be­schrei­ben­der Zusätze, wie die von To­fu­Town ver­wen­de­ten, die auf den pflanz­li­chen Ur­sprung des be­tref­fen­den Pro­dukts hin­wei­sen, hat keine Aus­wir­kun­gen auf die­ses Ver­bot.

Diese Aus­le­gung der in Rede ste­hen­den Vor­schrif­ten verstößt we­der ge­gen den Grund­satz der Verhält­nismäßig­keit noch ge­gen den Grund­satz der Gleich­be­hand­lung. In Be­zug auf den Grund­satz der Verhält­nismäßig­keit ist fest­zu­stel­len, dass durch klar­stel­lende oder be­schrei­bende Zusätze eine Ver­wechs­lungs­ge­fahr in der Vor­stel­lung des Ver­brau­chers nicht mit Si­cher­heit aus­ge­schlos­sen wer­den kann.

Zum Grund­satz der Gleich­be­hand­lung gilt, dass To­fu­Town sich nicht auf eine Un­gleich­be­hand­lung be­ru­fen und gel­tend ma­chen kann, dass die Er­zeu­ger ve­ge­ta­ri­scher oder ve­ga­ner Fleisch- oder Fisch-Al­ter­na­tiv­pro­dukte in Be­zug auf die Ver­wen­dung von Ver­kaufs­be­zeich­nun­gen kei­nen Be­schränkun­gen un­ter­lie­gen, die de­nen ver­gleich­bar wären, die von den Er­zeu­gern ve­ge­ta­ri­scher oder ve­ga­ner Al­ter­na­tiv­pro­dukte für Milch oder Milch­er­zeug­nisse zu be­ach­ten sind. Denn es han­delt sich da­bei um un­glei­che Er­zeug­nisse, die ver­schie­de­nen Vor­schrif­ten un­ter­lie­gen.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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