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OLG Hamburg: Hotelbewertungen auf Internetportal können nicht grundsätzlich untersagt werden

OLG Hamburg 19.1.2012, 5 U 51/11

Ein all­ge­mei­nes Be­wer­tungs­ver­bot für ein In­ter­net­por­tal zur Ho­tel­be­wer­tung führt dazu, dass das von der Rechts­ord­nung an­er­kannte Be­trei­ben ei­ner sol­chen Platt­form unmöglich ge­macht wer­den könnte. Dies liegt nicht im In­ter­esse der All­ge­mein­heit, die ein schutzwürdi­ges In­ter­esse an In­for­ma­tion auch durch der­ar­tige Be­wer­tung­spor­tale be­sitzt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt in Ber­lin un­ter einem Dach ein Ho­tel und ein Hostel. Die Be­klagte ver­mit­telt in ih­rem Rei­se­por­tal im In­ter­net Rei­sen und Ho­telüber­nach­tun­gen. Zu­gleich bie­tet sie In­ter­net­nut­zern die Möglich­keit, in dem Be­wer­tungs­be­reich des Por­tals Kom­men­tare über Ho­tels und Rei­sen ab­zu­ge­ben und die Kom­men­tare an­de­rer Nut­zer an­zu­se­hen. Auch über das Haus der Kläge­rin be­fan­den sich Be­wer­tun­gen im Por­tal der Be­klag­ten. Hier be­rich­te­ten Nut­zer von zahl­rei­chen Mängeln ih­rer Un­ter­kunft.

Die Kläge­rin ist der Auf­fas­sung, ihr stehe ge­gen die Be­klagte hin­sicht­lich der Be­wer­tung ih­res Hau­ses ein Un­ter­las­sungs­an­spruch zu. Die Be­klagte habe mit dem Por­tal einen vir­tu­el­len "Pran­ger" ge­schaf­fen, an dem je­der­mann - un­abhängig da­von, ob er Gast im Ho­tel ge­we­sen sei - völlig an­onym und ri­si­ko­los veröff­ent­li­chen könne, was er wolle, und zwar ohne dass eine aus­rei­chende In­halts­kon­trolle statt­finde.

Das LG wies die auf Un­ter­las­sung ge­rich­tete Klage ab. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­ru­fung hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg. Die Re­vi­sion zum BGH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Abwägung der In­ter­es­sen der Kläge­rin ge­gen jene der Be­klag­ten, der Nut­zer des Be­wer­tung­spor­tals so­wie der an Ho­tel­be­wer­tung­spor­ta­len in­ter­es­sier­ten Öff­ent­lich­keit er­gibt, dass der Kläge­rin der gel­tend ge­machte um­fas­sende Un­ter­las­sungs­an­spruch nicht zu­steht.

Die Kläge­rin ist un­zu­tref­fen­den und für ih­ren Ho­tel­be­trieb abträgli­chen Be­wer­tun­gen nicht schutz­los aus­ge­lie­fert; sie kann de­ren Löschung ver­lan­gen und dies ggf. auch ge­richt­lich durch­set­zen. Das von der Kläge­rin be­gehrte all­ge­meine Be­wer­tungs­ver­bot führt je­doch dazu, dass das von der Rechts­ord­nung an­er­kannte Be­trei­ben ei­ner Ho­tel­be­wer­tungs­platt­form unmöglich ge­macht wer­den könnte.

Das liegt nicht im In­ter­esse der All­ge­mein­heit, die ein schutzwürdi­ges In­ter­esse an In­for­ma­tion auch durch der­ar­tige Be­wer­tung­spor­tale be­sitzt. An dem Er­geb­nis der In­ter­es­sen­abwägung ändert sich nichts da­durch, dass die Be­klagte eine im We­sent­li­chen an­onyme Be­wer­tung zulässt. Denn auch an­onym ab­ge­ge­bene Mei­nungsäußerun­gen ste­hen un­ter dem Schutz der Mei­nungs- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­frei­heit.

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