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OLG Frankfurt: Unzulässige Banken-AGB hinsichtlich Vorfälligkeitsentgelte und Bearbeitungsgebühren

OLG Frankfurt a.M. 17.4.2013, 23 U 50/12

Das Be­prei­sen von Ar­bei­ten ei­ner Bank ist re­gelmäßig un­zulässig, wenn da­durch ein Ent­gelt für ver­trag­lich ge­schul­dete Ne­ben­leis­tun­gen oder die Erfüllung von Pflich­ten zur Ver­mei­dung von se­kundären ver­trag­li­chen Scha­dens­er­satz­an­sprüchen er­ho­ben wird. Ein An­spruch auf Er­satz an­fal­len­der Kos­ten be­steht nur dann, wenn dies im Ge­setz vor­ge­se­hen ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist ein Ver­brau­cher­schutz­ver­band i.S.v. §§ 3, 4 UKlaG. Sie ver­langte von der be­klag­ten Bank die Un­ter­las­sung der Ver­wen­dung von be­stimm­ten Ent­gelt­klau­seln in ih­ren AGB ge­genüber Ver­brau­chern. Hier­bei han­delte es sich zum einen um zwei Klau­seln, die ein pau­scha­lier­tes Ent­gelt für Re­kla­ma­tio­nen, Nach­fra­gen oder Nach­for­schun­gen im Zu­sam­men­hang mit Über­wei­sun­gen vor­sa­hen, und zum an­de­ren um zwei Klau­seln, die ein pau­scha­les Ent­gelt für die Be­rech­nung ei­ner Vorfällig­keits­ent­schädi­gung bzw. ei­ner Nicht­ab­nah­me­ent­schädi­gung bei (Teil-) Nicht­ab­nahme ei­nes Kre­di­tes be­inhal­te­ten.

Das LG gab der  Klage voll­umfäng­lich statt. Es war der An­sicht, dass die Klau­seln die Kun­den der Bank un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­lig­ten, da die Be­klagte Leis­tun­gen der Bank, die ent­we­der eine ver­trag­lich ge­schul­dete Ne­ben­leis­tung dar­stell­ten oder der Erfüllung von Pflich­ten zur Ver­mei­dung se­kundärer Scha­dens­er­satz­an­sprüche dien­ten, be­prei­sen würde. Die Be­klagte hielt da­ge­gen, dass es sich bei den in den Klau­seln ge­re­gel­ten Sach­ver­hal­ten um nicht kon­trollfähige Son­der­dienst­leis­tun­gen der Bank han­dele.

Das OLG wies die Be­ru­fung der Be­klag­ten zurück. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen, da der Rechts­streit Fra­gen berührt, zu de­nen sich der BGH noch nicht ab­schließend geäußert hat.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat ge­gen die Be­klagte einen An­spruch auf Un­ter­las­sung der Ver­wen­dung der streit­ge­genständ­li­chen Klau­seln aus § 1 UKlaG.

Das Be­prei­sen von Ar­bei­ten ei­ner Bank ist re­gelmäßig un­zulässig, wenn da­durch ein Ent­gelt für ver­trag­lich ge­schul­dete Ne­ben­leis­tun­gen oder die Erfüllung von Pflich­ten zur Ver­mei­dung von se­kundären ver­trag­li­chen Scha­dens­er­satz­an­sprüchen er­ho­ben wird. Zu den we­sent­li­chen Grund­ge­dan­ken auch des dis­po­si­ti­ven Rechts gehört, dass je­der Rechts­un­ter­wor­fene seine ge­setz­li­chen Ver­pflich­tun­gen zu erfüllen hat, ohne dafür ein ge­son­der­tes Ent­gelt ver­lan­gen zu können. Ein An­spruch auf Er­satz an­fal­len­der Kos­ten be­steht nur dann, wenn dies im Ge­setz vor­ge­se­hen ist. Ist das nicht der Fall, können an­fal­lende Kos­ten nicht auf Dritte ab­gewälzt wer­den, in­dem ge­setz­lich auf­er­legte Auf­ga­ben in AGB zu in­di­vi­du­el­len Dienst­leis­tun­gen ge­genüber Ver­trags­part­nern erklärt wer­den.

Ent­gelte können nur für Leis­tun­gen ver­langt wer­den, die auf rechts­ge­schäft­li­cher Grund­lage für den ein­zel­nen Kun­den er­bracht wer­den. Jede Ent­gelt­re­ge­lung in AGB, die sich nicht auf eine sol­che Leis­tung stützt, son­dern Auf­wen­dun­gen für die Erfüllung ei­ge­ner Pflich­ten oder für Zwecke des Ver­wen­ders ab­zuwälzen ver­sucht, stellt nach ständi­ger BGH-Recht­spre­chung eine Ab­wei­chung von Rechts­vor­schrif­ten dar, weil die Erfüllung ver­trag­li­cher Ne­ben­pflich­ten grundsätz­lich nicht zu vergüten sind und verstößt des­halb ge­gen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Außer­dem be­steht ein ge­setz­li­ches Leit­bild, dass Ent­gelte für Ne­ben­leis­tun­gen von Ban­ken re­gelmäßig un­zulässig sind.

Hieran ge­mes­sen hiel­ten die von der Be­klag­ten ver­wen­de­ten Klau­seln ei­ner ge­richt­li­chen Kon­trolle nicht stand, wo­bei die Klau­seln in der "kun­den­feind­lichs­ten" Aus­le­gung zu be­trach­ten wa­ren. Die be­an­stan­de­ten Klau­seln re­gel­ten nicht die Höhe der vom Zah­lungs­diens­te­nut­zer für die Zah­lungs­dienste zu ent­rich­ten­den Ent­gelte, son­dern leg­ten eine zusätz­li­che Vergütung für die Be­ar­bei­tung ei­ner auf die Haupt­leis­tungs­pflicht be­zo­ge­nen Re­kla­ma­tion, ei­ner dar­auf be­zo­ge­nen Nach­frage oder Nach­for­schung fest. Ähn­lich ver­hielt es sich mit den Klau­seln zum Be­prei­sen des Er­rech­nens ei­ner Vorfällig­keits­ent­schädi­gung bzw. ei­ner Nicht­ab­nah­me­ent­schädi­gung. Die Be­rech­nung ist re­gelmäßig eine Tätig­keit, die der Bank als Gläubi­ge­rin der Vorfällig­keits­ent­schädi­gung schon im ei­ge­nen In­ter­esse ob­liegt. Der Kunde selbst hat kein In­ter­esse daran, dass die Bank be­rech­net, was er zusätz­lich zum Rest­dar­le­hen noch schul­det.

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