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Rechtsberatung

Onlinehandel: Preisnebenabreden in AGB für Veranstaltungstickets unwirksam

OLG Bremen 15.6.2017, 5 U 16/16

Klau­seln in den AGB ei­nes On­line­an­bie­ters von Ver­an­stal­tungs­ti­ckets, mit de­nen den Kun­den des Un­ter­neh­mens beim Be­zug von on­line er­wor­be­nen Ver­an­stal­tungs­ti­ckets für den Ver­sand bzw. den Selbst­aus­druck der Ti­ckets be­son­dere Ent­gelte ab­ver­langt wer­den, sind un­wirk­sam.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte be­treibt auf einem un­ter ei­ner In­ter­net­adresse er­reich­ba­ren On­line­por­tal einen Te­le­me­di­en­dienst, der Ti­ckets für Ver­an­stal­tun­gen be­schafft, ver­mit­telt und den Kun­den zur Verfügung stellt. Die Be­klagte bie­tet für die von ihr ver­trie­be­nen Ti­ckets u.a. einen sog. Pre­mi­um­ver­sand für 29,90 € so­wie die Op­tion "ti­cket­di­rekt" an, bei der sich der Kunde das Ti­cket über den ei­ge­nen PC aus­druckt, zum Preis von 2,50 €.

Diese Beträge wer­den in­ner­halb des Be­stell­vor­gangs auf den sog. "Nor­mal­preis" des Ti­ckets auf­ge­schla­gen, der nach den Ge­schäfts­be­din­gun­gen des An­bie­ters be­reits die ge­setz­li­che Mehr­wert­steuer, die Vor­ver­kaufs­gebühr und eine Be­ar­bei­tungs­gebühr enthält. Die kla­gende Ver­brau­cher­zen­trale Nord­rhein-West­fa­len hält die ent­spre­chen­den Klau­seln in den AGB der Be­klag­ten für un­wirk­sam.

Das LG gab der Klage statt und erklärte die Klau­seln für un­wirk­sam. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg. Die Re­vi­sion zum BGH wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Bei den ge­nann­ten Klau­seln han­delt es sich um sog. Preis­ne­ben­ab­re­den, die ei­ner in­halt­li­chen Kon­trolle durch die Ge­richte un­ter­wor­fen sind. Die von der Be­klag­ten ver­wen­de­ten Klau­seln sind in­trans­pa­rent. Die Op­tion "Pre­mi­um­ver­sand" enthält, wie sich schon aus der mit 29,90 € mit­ge­teil­ten Höhe er­gibt, ne­ben den rei­nen Auf­wen­dun­gen für den Ver­sand des Ti­ckets Be­ar­bei­tungs­gebühren in un­be­kann­ter Höhe, ob­wohl der­ar­tige Be­ar­bei­tungs­gebühren be­reits in dem sog. Nor­mal­preis des Ti­ckets ent­hal­ten sein sol­len.

Darüber hin­aus lässt sich die Be­klagte da­mit die von ihr er­brachte Ver­mitt­lungstätig­keit vergüten, ob­wohl sie diese Tätig­keit nach ei­ge­ner Dar­stel­lung im In­ter­esse des Ver­an­stal­ters er­bringt. Schließlich wälzt die Be­klagte da­mit Auf­wand für Tätig­kei­ten auf den Kun­den ab, die sie ver­trag­lich oh­ne­hin schul­det bzw. die sie im ei­ge­nen In­ter­esse er­bringt.

Das Vor­ste­hende gilt im Prin­zip auch für die im sog. ti­cket­di­rekt-Ver­fah­ren ver­langte Pau­schale von 2,50 €. In dem Zu­sam­men­hang kommt noch hinzu, dass der Be­klag­ten bei die­ser Art der Ti­cketüber­mitt­lung keine ei­ge­nen Auf­wen­dun­gen ent­ste­hen, de­ren Er­satz sie mögli­cher­weise ver­lan­gen könnte. Viel­mehr über­mit­telt sie dem Kun­den bei die­ser Op­tion le­dig­lich einen Link, mit dem der Kunde auf oh­ne­hin im Com­pu­ter­sys­tem der Be­klag­ten vor­han­dene elek­tro­ni­sche Da­ten zu­grei­fen kann.

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