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OLG Frankfurt a.M.: Kein Schadensersatz wegen Ablehnung eines Vertragsangebots durch Kreditinstitut

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 20.9.2012 - 3 U 231/11

Wirbt ein Kre­dit­in­sti­tut mit der Möglich­keit der In­an­spruch­nahme persönli­cher Be­ra­tung und dem kos­ten­lo­sen An­ge­bot durch ihre Ex­per­ten, so kommt da­mit we­der ein Be­ra­tungs­ver­trag noch ein vor­ver­trag­li­ches Schuld­verhält­nis zu­stande. Beim Kun­den kann in­so­weit auch kein schutzwürdi­ges Ver­trauen in das Zu­stan­de­kom­men ei­nes sol­chen Be­ra­tungs­ver­trags ge­weckt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ver­langt von der be­klag­ten Bank Scha­dens­er­satz we­gen vor­ver­trag­li­cher Pflicht­ver­let­zun­gen aus ei­ge­nem so­wie aus ab­ge­tre­te­nem Recht sei­ner Ehe­frau und Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten. Die Be­klagte hatte mit Wer­be­schrif­ten dazu auf­ge­for­dert, im Hin­blick auf stei­gende Bau­zin­sen zu han­deln und eine persönli­che Be­ra­tung durch einen Mit­ar­bei­ter der Be­klag­ten in An­spruch zu neh­men.

Die in­so­weit maßgeb­li­chen Pas­sa­gen, mit de­nen die Be­klagte in meh­re­ren Wer­be­ak­tio­nen die Auf­merk­sam­keit auch des Klägers und sei­ner Ehe­frau er­regt und de­ren Hand­lungs­be­reit­schaft in Be­zug auf den Ab­schluss ei­ner An­schluss­fi­nan­zie­rung gefördert hat, lau­ten u.a.:

"Bau­zin­sen stei­gen." - "Han­deln Sie recht­zei­tig"

"Persönli­che Be­ra­tung. Ob An­schluss­fi­nan­zie­rung oder For­ward­dar­le­hen. Wir las­sen Sie nicht al­lein. Ge­mein­sam ent­wi­ckeln wir eine Fi­nan­zie­rungslösung, die zu Ih­nen passt. Un­sere Ex­per­ten ma­chen Ih­nen ein kos­ten­lo­ses An­ge­bot und be­glei­ten Sie mit Rat und Tat."

"Als Di­rekt­bank ist es für uns selbst­verständ­lich, die uns vor­lie­gen­den Un­ter­la­gen so­wohl im In­ter­esse un­se­rer Kun­den als auch des Un­ter­neh­mens sorgfältig zu prüfen."

Zu einem Be­ra­tungs­ge­spräch zwi­schen dem Kläger und sei­ner Ehe­frau so­wei einem Mit­ar­bei­ter der Be­klag­ten kam es nicht. Die Kon­di­tio­nen ei­nes mögli­chen Dar­le­hens­ver­trags wur­den erst­mals in einem Fi­nan­zie­rungs­vor­schlag der Be­klag­ten vom 9.7.2007 be­zeich­net. Die­sem Vor­schlag wa­ren Dar­le­hens­un­ter­la­gen bei­gefügt, die sei­tens der Ehe­leute noch zu ver­vollständi­gen wa­ren. Mit Schrei­ben vom 24.7.2007 lehnte die Be­klagte den Dar­le­hens­an­trag der Ehe­leute ab.

Das LG wies die Klage ab. Die Be­ru­fung des Klägers hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg. Die Re­vi­sion zum BGH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der gel­tend ge­machte Scha­dens­er­satz­an­spruch be­ruht nicht auf ei­ner Ver­let­zung von Be­ra­tungs­pflich­ten aus einem kon­klu­dent ge­schlos­se­nen Be­ra­tungs­ver­trag (§ 280 Abs. 1 BGB).

We­der die Auf­for­de­rung zu recht­zei­ti­gem Han­deln noch dazu, hin­sicht­lich ei­ner mögli­chen An­schluss­fi­nan­zie­rung bzw. der Gewährung ei­nes For­ward­dar­le­hens eine persönli­che Be­ra­tung im Hause der Be­klag­ten in An­spruch zu neh­men, stell­ten einen Ver­trags­an­trag der Be­klag­ten dar, an den diese gem. § 145 BGB ge­bun­den wäre. Mit vor­ge­nann­ten Aus­sa­gen of­fe­rierte die Be­klagte den an­ge­spro­che­nen Kun­den bzw. den an­ge­spro­che­nen po­ten­zi­el­len Kun­den nur un­ver­bind­lich ihre Be­reit­schaft zu ei­ner persönli­chen Be­ra­tung.

Das Zu­stan­de­kom­men ei­nes Be­ra­tungs­ver­trags war je­den­falls da­von abhängig, dass der Kläger und/oder seine Ehe­frau an eine Mit­ar­bei­te­rin der Be­klag­ten zum Zwecke der Fi­nan­zie­rungs­be­ra­tung her­an­tra­ten und tatsäch­lich eine persönli­che Be­ra­tung in An­spruch nah­men. Diese war je­doch nicht der Fall. Oh­ne­hin hätte eine Be­ra­tungs­leis­tung der Be­klag­ten al­lein dazu ge­dient, den Ehe­leu­ten den gewünsch­ten Kennt­nis­stand zu ver­mit­teln. Eine Ver­pflich­tung der Be­klag­ten, mit den Ehe­leu­ten einen Dar­le­hens­ver­trag ab­zu­schließen, wäre durch einen Be­ra­tungs­ver­trag je­den­falls nicht ent­stan­den.

Die Wer­be­aus­sa­gen der Be­klag­ten wa­ren nicht ge­eig­net, die Ver­trags­begründungs­frei­heit ein­zu­schränken. Ein all­ge­mei­ner ge­setz­li­cher Kon­tra­hie­rungs­zwang zum Ab­schluss von Dar­le­hens­verträgen be­steht auch für Kre­dit­in­sti­tute nicht. Zwar kommt im Rah­men ei­nes Vor­ver­trags auch die Begründung ei­nes Ab­schluss­zwangs auf ver­trag­li­cher Grund­lage in Be­tracht. Ein Vor­ver­trag ist aber nur dann gültig, wenn der In­halt des künf­ti­gen Ver­tra­ges, wel­cher auf Grund des­sel­ben ge­schlos­sen wer­den soll, hin­sicht­lich der "es­sen­ti­alia ne­go­tii" zur Genüge be­stimmt ist. Daran fehlte es je­doch bei den Wer­be­aus­sa­gen der Be­klag­ten, die die Kon­di­tio­nen ei­nes mögli­chen Dar­le­hens­ver­trags vollständig un­be­nannt und da­mit of­fen ließen.

Sol­che Kon­di­tio­nen wur­den erst­mals in dem Fi­nan­zie­rungs­vor­schlag der Be­klag­ten vom 9.7.2007 be­zeich­net. Die­ser Fi­nan­zie­rungs­vor­schlag stellte aber noch kei­nen rechts­ver­bind­li­chen Dar­le­hens­ver­trags­an­trag der Be­klag­ten dar. Ihm fehlte wei­ter­hin der Rechts­bin­dungs­wille der Be­klag­ten. An­ge­sichts der bei­gefügten Dar­le­hens­un­ter­la­gen, die sei­tens der Ehe­leute noch zu ver­vollständi­gen wa­ren, hat die Be­klagte deut­lich ge­macht, dass sie sich den Ver­trags­schluss über eine Bau­fi­nan­zie­rung bis zur Prüfung wei­te­rer An­ga­ben, etwa der Bo­nitätsprüfung, vor­be­hal­ten wollte. Eine rechts­ver­bind­li­che Wil­lens­erklärung ist da­nach auf Sei­ten der Be­klag­ten erst in dem Schrei­ben vom 24. 7.2007 zu se­hen, mit dem die Be­klagte den Dar­le­hens­an­trag der Ehe­leute ab­ge­lehnt und da­mit von ih­rer Ab­schluss­frei­heit Ge­brauch ge­macht hat.

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