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Rechtsberatung

Kein Handlungsbedarf in Bezug auf digitalen Nachlass?

Im­mer häufi­ger wird der di­gi­tale Nach­lass zu einem Pro­blem für die Er­ben, ins­be­son­dere vor dem Hin­ter­grund als in Be­zug auf den Nach­lass wich­tige In­for­ma­tio­nen zu­neh­mend nur noch di­gi­tal und zu­dem cloud­ba­siert ge­spei­chert wer­den.

Die Er­ben ha­ben es meist nicht nur schwer, an die Passwörter zu ge­lan­gen; sie wis­sen viel­fach noch nicht ein­mal, bei wel­chen On­line-Dienst­leis­tern die ver­stor­bene Per­son re­gis­triert war. Dies hat weit­rei­chende Fol­gen. Er­ben können in­ner­halb der sechswöchi­gen Aus­schla­gungs­frist kaum ent­schei­den, ob sie das Erbe an­neh­men, auch können sie so gut wie gar nicht ihre Rech­ten und Pflich­ten wahr­neh­men, in die sie mit der Erb­schaft ein­ge­tre­ten sind. Der BGH brachte mit Ur­teil vom 12.7.2018 (Az. III ZR 183/17, FamRZ 2018, S. 1456) Klar­heit in ei­ni­gen of­fe­nen Punk­ten.

So ent­schied der BGH, dass der Ver­trag über ein Be­nut­zer­konto bei einem so­zia­len Netz­werk grundsätz­lich im Wege der Ge­samt­rechts­nach­folge auf die Er­ben des ur­sprüng­li­chen Kon­to­be­rech­tig­ten über­geht und diese einen An­spruch ge­gen den Netz­werk­be­trei­ber auf Zu­gang zu dem Konto ein­schließlich der darin vor­ge­hal­te­nen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­halte ha­ben.

Die Ver­erb­lich­keit sei nicht durch die ver­trag­li­chen Be­stim­mun­gen aus­ge­schlos­sen, da die Nut­zungs­be­din­gun­gen hierzu keine Re­ge­lung ent­hal­ten. Wei­ter seien die Klau­seln zum Ge­denk­zu­stand nicht wirk­sam in den Ver­trag ein­be­zo­gen. Diese hiel­ten über­dies ei­ner In­halts­kon­trolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand und wären da­her un­wirk­sam.

Die Un­ver­erb­lich­keit des Ver­trags­verhält­nis­ses er­gebe sich auch nicht aus dem We­sen des Ver­trags; ins­be­son­dere sei die­ser nicht höchst­persönli­cher Na­tur. Der höchst­persönli­che Cha­rak­ter folge nicht aus im Nut­zungs­ver­trag still­schwei­gend vor­aus­ge­setz­ten und da­mit im­ma­nen­ten Gründen des Schut­zes der Persönlich­keits­rechte der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­part­ner der Erb­las­se­rin. Wenn­gleich der Ab­schluss ei­nes Nut­zungs­ver­trags mit dem Be­trei­ber ei­nes so­zia­len Netz­werks in der Er­war­tung er­folgt sein kann, dass die Nach­rich­ten zwi­schen den Teil­neh­mern des Netz­werks je­den­falls grundsätz­lich ver­trau­lich blei­ben und nicht durch den An­bie­ter drit­ten Per­so­nen ge­genüber of­fen­ge­legt wer­den, sei die ver­trag­li­che Ver­pflich­tung des Be­trei­bers zur Über­mitt­lung und Be­reit­stel­lung von Nach­rich­ten und sons­ti­gen In­hal­ten je­doch von vorn­her­ein kon­to­be­zo­gen. Sie habe nicht zum In­halt, diese an eine be­stimmte Per­son zu über­mit­teln, son­dern an das an­ge­ge­bene Be­nut­zer­konto. Der Ab­sen­der ei­ner Nach­richt könne dem­ent­spre­chend zwar dar­auf ver­trauen, dass der Be­trei­ber sie nur für das von ihm aus­gewählte Be­nut­zer­konto zur Verfügung stellt. Es be­stehe aber kein schutzwürdi­ges Ver­trauen dar­auf, dass nur der Kon­to­in­ha­ber und nicht Dritte von dem Kon­to­in­halt Kennt­nis er­lan­gen. Zu Leb­zei­ten müsse mit einem Miss­brauch des Zu­gangs durch Dritte oder mit der Zu­gangs­gewährung sei­tens des Kon­to­be­rech­tig­ten ge­rech­net wer­den und bei des­sen Tod mit der Ver­er­bung des Ver­trags­verhält­nis­ses.

Wei­ter schei­det laut BGH eine Dif­fe­ren­zie­rung des Kon­to­zu­gangs nach vermögens­wer­ten und höchst­persönli­chen In­hal­ten aus. Nach der ge­setz­ge­be­ri­schen Wer­tung ge­hen auch Rechts­po­si­tio­nen mit höchst­persönli­chen In­hal­ten auf die Er­ben über. Ent­spre­chend würden ana­loge Do­ku­mente wie Ta­gebücher und persönli­che Briefe ver­erbt, wie aus § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB zu schließen ist. Es be­stehe aus er­brecht­li­cher Sicht kein Grund dafür, di­gi­tale In­halte an­ders zu be­han­deln. Schließlich ver­neinte der BGH einen Aus­schluss der Ver­erb­lich­keit auf Grund des post­mor­ta­len Persönlich­keits­rechts der Erb­las­se­rin. Auch be­stehe keine Kol­li­sion mit dem Da­ten­schutz­recht, ins­be­son­dere mit der Da­ten­schutz­grund­ver­ord­nung (DS­GVO).

Hinweis

Weite Be­rei­che blei­ben aber auch nach Er­ge­hen die­ses Ur­teils un­geklärt. Nach Auf­fas­sung der Bun­des­re­gie­rung be­steht kein Hand­lungs­be­darf im Er­brecht hin­sicht­lich der Frage des Zu­gangs zum di­gi­ta­len Nach­lass. Begründet wird dies da­mit, dass der BGH klar­ge­stellt habe, dass di­gi­tale In­halte, wie auch sons­tige Vermögens­ge­genstände und ver­trag­li­che Rechte des Erb­las­sers auf den Er­ben über­ge­hen.

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