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Leistungen

Offenlegung des Berichts zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit (Entgelttransparenzbericht)

Ziel­set­zung des im Jahr 2017 in Kraft ge­tre­te­nen Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­set­zes (Ent­gTran­spG) ist es, auf die Durch­set­zung des Ge­bots der Ent­gelt­gleich­heit von Frauen und Männern hin­zu­wir­ken. Eine der we­sent­li­chen Säulen des Ge­set­zes ist der Ent­gelt­trans­pa­renz­be­richt.

Un­ter­neh­men mit in der Re­gel über 500 Be­schäftig­ten, die nach den §§ 264 und 289 HGB einen La­ge­be­richt auf­zu­stel­len ha­ben, sind ver­pflich­tet, einen Be­richt zur Gleich­stel­lung und Ent­gelt­gleich­heit nach § 21 Ent­gTran­spG zu er­stel­len.

Der Ent­gelt­trans­pa­renz­be­richt war erst­ma­lig im Jahr 2018 für den Be­richts­raum 2016 zu er­stel­len. Die Veröff­ent­li­chung des Ent­gelt­trans­pa­renz­be­richts für den Be­richts­zeit­raum 2016 er­folgte zu­sam­men mit der Of­fen­le­gung des La­ge­be­richts für das Ge­schäfts­jahr 2017.

Der Tur­nus der Fol­ge­be­richt­er­stat­tung wird von der Ta­rif­ge­bun­den­heit bzw. Ta­rif­an­wen­dung be­stimmt:

  • Ta­rif­ge­bun­dene und auch ta­rif­an­wen­dende Ar­beit­ge­ber, die ge­genüber dem Be­triebs­rat die Erklärung ab­ge­ge­ben ha­ben, ta­rif­ver­trag­li­che Re­ge­lun­gen zum Ent­gelt an­zu­wen­den, sind nach § 22 Abs. 1 Ent­gTran­spG ver­pflich­tet, alle fünf Jahre einen Ent­gelt­trans­pa­renz­be­richt zu er­stel­len, der einen fünfjähri­gen Be­richts­zeit­raum um­fasst (Zeit­raum 2017 bis 2021). Die­ser ist als „tech­ni­sche“ An­lage zum La­ge­be­richt 2022 im Bun­des­an­zei­ger in 2023 zu veröff­ent­li­chen.
  • Alle an­de­ren Ar­beit­ge­ber ha­ben gemäß § 22 Abs. 2 Ent­gTran­spG alle drei Jahre einen Ent­gelt­trans­pa­renz­be­richt mit einem dreijähri­gen Be­richts­zeit­raum zu er­stel­len, d. h. alle an­de­ren Ar­beit­ge­ber, die in im Jahr 2018 einen Ent­gelt­trans­pa­renz­be­richt mit Be­richts­zeit­raum 2016 er­stellt ha­ben, müssen einen Ent­gelt­trans­pa­renz­be­richt für den Zeit­raum 2017 bis 2019 er­stel­len. Die­ser ist als „tech­ni­sche“ An­lage zum La­ge­be­richt des Ge­schäfts­jah­res 2020 im Bun­des­an­zei­ger in 2021 zu veröff­ent­li­chen.

Im Ent­gelt­trans­pa­renz­be­richt sind qua­li­ta­tive und quan­ti­ta­tive An­ga­ben zu ma­chen. Dazu gehört so­wohl die Be­schrei­bung der Maßnah­men zur Förde­rung der Gleich­stel­lung von Frauen und Männern als auch der Maßnah­men zur Her­stel­lung von Ent­gelt­gleich­heit zwi­schen bei­den Ge­schlech­tern. Im Ent­gelt­trans­pa­renz­be­richt sind zu­dem nach Ge­schlecht auf­ge­schlüsselte sta­tis­ti­sche An­ga­ben zu der durch­schnitt­li­chen Ge­samt­an­zahl der Be­schäftig­ten so­wie der durch­schnitt­li­chen Zahl der Voll­zeit- und Teil­zeit­be­schäftig­ten zu ma­chen.

Im Rah­men der Fol­ge­be­richt­er­stat­tung ist bei den quan­ti­ta­ti­ven Be­richts­in­hal­ten die Verände­rung der An­ga­ben ge­genüber dem letz­ten Ent­gelt­trans­pa­renz­be­richt dar­zu­stel­len.

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