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Niedersächsisches FG: Doppelbelastung aus Grunderwerb- und Umsatzsteuer für Empfänger von Bauerrichtungsleistungen unzulässig

Urteil des Niedersächsischen FG vom 26.8.2011 - 7 K 192/09 u.a.

Ein Bau­er­rich­tungs­ver­trag, der im Zu­sam­men­hang mit dem Er­werb ei­nes un­be­bau­ten Grundstücks ab­ge­schlos­sen wird und der für den Bau­herrn eine Um­satz­steu­er­be­las­tung auslöst, un­ter­liegt re­gelmäßig nicht der Grund­er­werb­steuer. Das Nie­dersäch­si­sche FG hat gleich­zei­tig mit Zu­las­sung der Re­vi­sion an­ge­regt, we­gen der hierzu di­ver­gie­ren­den Recht­spre­chung in­ner­halb des BFH den Großen Se­nat des BFH an­zu­ru­fen.

Der Sach­ver­halt:
Hin­ter­grund des Ver­fah­rens ist die Frage, ob die nach dem Er­werb des Grund und Bo­dens an­ge­fal­le­nen Bau­er­rich­tungs­kos­ten für ein Wohn­gebäude, die be­reits der Um­satz­steuer un­ter­lie­gen, zusätz­lich noch der Grund­er­werb­steuer zu un­ter­wer­fen sind.

Die Kläger er­war­ben im Jahr 2005 ein un­be­bau­tes Grundstück. Zwei Wo­chen nach dem no­ta­ri­el­len Grundstücksüber­tra­gungs­ver­trag schlos­sen sie mit einem Bau­un­ter­neh­men einen Bau­ver­trag über eine Dop­pel­haushälfte, in dem der Bauträger Um­satz­steuer aus­wies, die die Kläger als End­ver­brau­cher je­doch nicht als Vor­steuer in Ab­zug brin­gen konn­ten. Das Fi­nanz­amt legte als Be­mes­sungs­grund­lage für die Grund­er­werb­steuer nicht nur den Kauf­preis für das un­be­baute Grundstück, son­dern auch die Bau­summe für das her­zu­stel­lende Gebäude zu­grunde.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt und setzte die Grund­er­werb­steuer ent­spre­chend herab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zu­ge­las­sen mit der An­re­gung, we­gen der di­ver­gie­ren­den Recht­spre­chung in­ner­halb des BFH den Großen Se­nat des BFH an­zu­ru­fen.

Die Gründe:
Die Auf­wen­dun­gen aus einem Bau­er­rich­tungs­ver­trag (zi­vil­recht­lich: Werk­ver­trag), der im Zu­sam­men­hang mit dem Er­werb ei­nes un­be­bau­ten Grundstücks ab­ge­schlos­sen wird und der für den Bau­herrn eine Um­satz­steu­er­be­las­tung auslöst, un­ter­lie­gen nicht der Grund­er­werb­steuer. In­so­fern sind die Vor­aus­set­zun­gen für die Fest­set­zung ei­ner Grund­er­werb­steuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht erfüllt, denn die Vor­schrift ver­langt ein Rechts­ge­schäft, das den "An­spruch auf Übe­reig­nung" begründet. Diese Maßgabe erfüllt ein Bau­er­rich­tungs­ver­trag nicht. Ent­spre­chend ist Be­mes­sungs­grund­lage für die Grund­er­werb­steuer le­dig­lich der Kauf­preis für das un­be­baute Grundstück.

Das FG folgt da­mit der Recht­spre­chung der für Um­satz­steuer zuständi­gen Se­nate des BFH, nach der die Ver­schaf­fung ei­nes Grundstücks in einem Zu­stand, den die­ses erst künf­tig durch Be­bau­ung er­hal­ten soll, nicht wie der Er­werb ei­nes be­bau­ten Grundstücks durch einen ein­heit­li­chen Er­werbs­ver­trag erfüllt wer­den kann (BFH 10.9.1992, V R 99/88). Im Ge­gen­satz dazu fasst der für Grund­er­werb­steuer zuständige Se­nat des BFH re­gelmäßig die noch aus­zuführen­den Bau­leis­tun­gen mit Lie­fe­run­gen von un­be­bau­ten Grundstücken zu "ein­heit­li­chen Leis­tungs­ge­genständen" zu­sam­men (z.B. BFH 27.10.1999, II R 17/99).

Für den Fall, dass der für Grund­er­werb­steuer zuständige Se­nat des BFH wei­ter an sei­ner grund­er­werb­steu­er­ver­schärfen­den Recht­spre­chung für Bau­er­rich­tungs­leis­tun­gen fest­hal­ten sollte, regt das FG an, die strei­tige Rechts­frage zur Ent­schei­dung dem Großen Se­nat des BFH vor­zu­le­gen.

Link­hin­weis:

Für den in der der Recht­spre­chungs­da­ten­bank der nie­dersäch­si­schen Jus­tiz veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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