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Steuerberatung

Keine Grunderwerbsteuer auf Einbauküche und Markisen

FG Köln 8.11.2017, 5 K 2938/16

Wer­den zu­sam­men mit ei­ner Im­mo­bi­lie ge­brauchte be­weg­li­che Ge­genstände ver­kauft (hier: Ein­bauküche und Mar­kise), wird hierfür keine Grund­er­werb­steuer fällig. Dies gilt für Ge­genstände die wert­hal­tig sind, und wenn keine An­halts­punkte für un­rea­lis­ti­sche Kauf­preise be­ste­hen.

Der Sach­ver­halt:

Strei­tig ist der Wert der Ge­gen­leis­tung i.S.d. §§ 8, 9 GrEStG. Die Kläger er­war­ben ein Ein­fa­mi­li­en­haus für 392.500 €. Im no­ta­ri­el­lem Kauf­ver­trag wurde ver­ein­bart, dass von dem Kauf­preis 9.500 € auf die mit­ver­kaufte Ein­bauküche und Mar­ki­sen ent­fie­len. Das Fi­nanz­amt er­hob auch auf die­sen Teil­be­trag Grund­er­werb­steuer, weil es den für die ge­brauch­ten Ge­genstände ver­ein­bar­ten Preis für zu hoch hielt. Den Klägern sei es nur darum ge­gan­gen, die Grund­er­werb­steuer zu spa­ren.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Ent­schei­dung ist rechtskräftig.

Die Gründe:

Das Fi­nanz­amt hat zu Un­recht die im no­ta­ri­el­lem Kauf­ver­trag ver­ein­bar­ten 9.500 € für die im Ver­trag be­zeich­ne­ten be­weg­li­chen, ge­brauch­ten Ge­genstände in die Ge­gen­leis­tung mit­ein­be­zo­gen.

Zur Ge­gen­leis­tung i.S.d. § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG rech­net nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung jede Leis­tung, die der Er­wer­ber als Ent­gelt für die Veräußerung des Grundstücks gewährt. Aus der Ge­gen­leis­tung schei­den sol­che Leis­tun­gen des Er­wer­bers aus, die nicht den der Grund­er­werb­steuer un­ter­lie­gen­den Rechts­vor­gang be­tref­fen, ins­be­son­dere also für eine an­dere Leis­tung auf­ge­wen­det wer­den als für die Ver­pflich­tung, Be­sitz und Ei­gen­tum an dem Grundstück zu ver­schaf­fen. Hier­bei ist vom grund­er­werb­steu­er­recht­li­chen Ge­gen­leis­tungs­be­griff aus­zu­ge­hen.

Wer­den zu­sam­men mit einem Grundstück wei­tere Ge­genstände ge­gen Ent­gelt veräußert, die nicht un­ter den Grundstücks­be­griff des § 2 GrEStG fal­len, ist der Auf­wand für die­sen Er­werb re­gelmäßig nicht zur Ge­gen­leis­tung zu rech­nen, weil in­so­weit keine Leis­tung für den Er­werb ei­nes Grundstücks vor­liegt. Vor­lie­gend sind mit dem Grundstück un­strei­tig ge­brauchte, be­weg­li­che Ge­genstände veräußert wor­den, was sich ein­deu­tig aus dem no­ta­ri­el­len Ver­trag er­gibt. Da es sich um er­kenn­bar wert­hal­tige be­weg­li­che Ge­genstände han­delt, konnte das Fi­nanz­amt nicht den ver­ein­bar­ten Ge­samt­kauf­preis als Ge­gen­leis­tung für den Grund­er­werb an­set­zen. Viel­mehr hätte es er­mit­teln müssen, wel­cher Teil der ver­ein­bar­ten Ge­gen­leis­tung auf die zu­sam­men mit dem Grundstück er­wor­be­nen Ge­genstände entfällt.

Wird in einem Kauf­ver­trag eine Auf­tei­lung des Kauf­prei­ses auf die er­wor­be­nen Ge­genstände vor­ge­nom­men, so sind diese ver­ein­bar­ten und be­zahl­ten An­schaf­fungs­kos­ten grundsätz­lich auch der Be­steue­rung zu Grunde zu le­gen. Ver­ein­ba­run­gen der Ver­trags­par­teien über Ein­zel­preise für Ein­zel­wirt­schaftsgüter bin­den al­ler­dings nicht, wenn An­halts­punkte dafür be­ste­hen, dass der Kauf­preis nur zum Schein be­stimmt wurde oder die Vor­aus­set­zun­gen ei­nes Ge­stal­tungs­miss­brauchs i.S.v. § 42 AO ge­ge­ben sind.

Be­ste­hen Zwei­fel an der An­ge­mes­sen­heit der Preise, so muss das Fi­nanz­amt nach­wei­sen, dass für die be­weg­li­chen Ge­genstände keine rea­lis­ti­schen Ver­kaufs­werte an­ge­setzt wor­den sind. In­so­weit han­delt es sich um steu­er­begründende Umstände für die das Fi­nanz­amt die Fest­stel­lungs­last trägt. Zur Er­mitt­lung des Werts sind we­der die amt­li­chen Ab­schrei­bungs­ta­bel­len noch die auf Ver­kaufs­platt­for­men für ge­brauchte und aus­ge­baute Ge­genstände ge­for­der­ten Preise als Ver­gleichsmaßstab ge­eig­net. Im Streit­fall er­scheint der ver­ein­barte Preis für die mit­ver­kauf­ten Ge­genstände nicht un­an­ge­mes­sen, da es sich um hoch­wer­tige Ge­genstände han­delt, die gut er­hal­ten, ge­pflegt und of­fen­sicht­lich un­ein­ge­schränkt funk­ti­onstüch­tig sind.

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