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Steuerberatung

Mitverkauftes Inventar einer Ferienwohnung

FG Münster v. 3.8.2020 - 5 K 2493/18 E

Ge­genstände des tägli­chen Ge­brauchs sind sol­che Ge­genstände, die ty­pi­scher­weise einem durch wirt­schaft­li­che Ab­nut­zung be­ding­ten Wert­ver­lust un­ter­lie­gen und/oder kein Wert­stei­ge­rungs­po­ten­tial ha­ben. bzw. die übli­cher­weise zur Nut­zung und nicht zur Veräußerung an­ge­schafft wer­den. Woh­nungs­ein­rich­tungs­ge­genstände wer­den zur Nut­zung und nicht zur Veräußerung an­ge­schafft und ha­ben ty­pi­scher­weise - an­ders als z.B. Old­ti­mer oder An­ti­quitäten - kein Wert­stei­ge­rungs­po­ten­tial.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind ver­hei­ra­tet und wur­den im Streit­jahr 2016 zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Der Kläger er­zielte im Streit­jahr u.a. Einkünfte aus der Ver­mie­tung ei­ner Fe­ri­en­woh­nung in einem Fe­ri­en­ort. Diese hatte der Kläger 2013 für 193.514,00 € er­wor­ben und nach Fer­tig­stel­lung ab 2014 ver­mie­tet. Im no­ta­ri­el­len Kauf­ver­trag ver­zich­te­ten der Verkäufer und der Kläger als Käufer auf die Um­satz­steu­er­be­frei­ung gem. § 4 Nr. 9a UStG und op­tier­ten zur Um­satz­steuer. Im Hin­blick auf § 13b UStG, wo­nach nur der Käufer Steu­er­schuld­ner der Um­satz­steuer war, stellte der Verkäufer die Um­satz­steuer dem Kläger nicht in Rech­nung.

Darüber hin­aus wen­dete der Kläger im Jahr 2014 für die Ein­rich­tung der Fe­ri­en­woh­nung rund 6.095 € (netto) auf, was im Jahr 2014 so­fort als Wer­bungs­kos­ten ab­zugsfähig war. Ins­ge­samt wandte der Kläger für In­ven­tar und Klein­geräte Beträge i.H.v. 35.132 € netto und 41.808 € brutto auf. In den Jah­ren 2014-2016 ver­mie­tete der Kläger die Fe­ri­en­woh­nung über eine Im­mo­bi­lien-Agen­tur. Eine Ei­gen­nut­zung der Woh­nung war ver­trag­lich aus­ge­schlos­sen.

Im März 2016 veräußerte der Kläger die Fe­ri­en­woh­nung ein­schließlich der hoch­wer­ti­gen Ein­bauküche und des ge­sam­ten Woh­nungs­in­ven­tars zu einem Preis von ins­ge­samt 265.000,00 €. Der Wert des Zu­behörs wurde im Kauf­ver­trag mit 45.000 € ver­an­schlagt. Hin­ter­grund des Ver­kaufs war, dass die Woh­nung auf­grund recht­li­cher Be­stim­mun­gen nicht als Fe­ri­en­woh­nung ver­mie­tet wer­den durfte.

Mit dem Fi­nanz­amt stritt der Kläger über die Kauf­preis­auf­tei­lung für den Ver­kauf der Fe­ri­en­woh­nung und über die Frage, ob der Ver­kauf von Ein­rich­tungs­ge­genständen ei­ner Fe­ri­en­woh­nung gem. § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 EStG der Ein­kom­men­steuer un­ter­liegt. Die Behörde war der An­sicht, es treffe nicht zu, dass die Kläger le­dig­lich mit der Fe­ri­en­woh­nung und nicht mit dem In­ven­tar Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung er­zielt hätten.

Das FG gab der ge­gen den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2016 ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt.

Die Gründe:
Im Streit­fall un­ter­liegt nur die Veräußerung der Ei­gen­tums­woh­nung gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 EStG der Be­steue­rung, nicht je­doch die Veräußerung des In­ven­tars. Bei dem veräußer­ten In­ven­tar han­delt es sich um Wirt­schaftsgüter des tägli­chen Ge­brauchs, de­ren Veräußerung nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steu­er­bar ist.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Fi­nanz­am­tes er­fasst § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG - ebenso wie § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG - nicht die Ge­genstände des tägli­chen Ge­brauchs. Die Veräußerung von Ge­genständen des tägli­chen Ge­brauchs ist im Rah­men des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ins­ge­samt nicht steu­er­bar. Die Vor­schrift § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG schafft kei­nen ei­genständi­gen Be­steue­rungs­tat­be­stand ge­genüber § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, son­dern be­wirkt nur eine Verlänge­rung der Spe­ku­la­ti­ons­frist bei be­stimm­ten (als Ein­kunfts­quelle ge­nutz­ten) Wirt­schaftsgütern. Hierfür spricht be­reits der Wort­laut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG. Auch die His­to­rie der Norm spricht für diese Aus­le­gung.

Ge­genstände des tägli­chen Ge­brauchs sind sol­che Ge­genstände, die ty­pi­scher­weise einem durch wirt­schaft­li­che Ab­nut­zung be­ding­ten Wert­ver­lust un­ter­lie­gen und/oder kein Wert­stei­ge­rungs­po­ten­tial ha­ben. bzw. die übli­cher­weise zur Nut­zung und nicht zur Veräußerung an­ge­schafft wer­den (Mu­sil, in: Herr­mann/Heuer/Rau­pach, EStG, § 23 Rdn. 159). Woh­nungs­ein­rich­tungs­ge­genstände wer­den zur Nut­zung und nicht zur Veräußerung an­ge­schafft und ha­ben ty­pi­scher­weise - an­ders als z.B. Old­ti­mer oder An­ti­quitäten (vgl. Mu­sil, in: Herr­mann/Heuer/Rau­pach, EStG, § 23 Rdn. 159) - kein Wert­stei­ge­rungs­po­ten­tial.

Die vom Kläger mit den Er­wer­bern ver­ein­barte Kauf­preis­auf­tei­lung ist hin­ge­gen auch der Be­steue­rung zu­grunde zu le­gen. Ver­ein­ba­run­gen der Ver­trags­par­teien über Ein­zel­preise für Ein­zel­wirt­schaftsgüter bin­den zwar nicht, wenn An­halts­punkte dafür be­ste­hen, dass der Kauf­preis nur zum Schein be­stimmt wor­den ist oder die Vor­aus­set­zun­gen ei­nes Ge­stal­tungs­miss­brauchs. Im Streit­fall be­ste­hen sol­che An­halts­punkte je­doch nicht. Der im Kauf­ver­trag ver­ein­barte Ver­kaufs­preis der Ei­gen­tums­woh­nung (220.000 €) liegt ober­halb des zwei Jahre zu­vor vom Kläger ent­rich­te­ten Kauf­prei­ses (193.514 €), be­zieht man die auf die Im­mo­bi­lie ent­fal­lende Um­satz­steu­er­be­rich­ti­gung nach § 15a UStG mit ein, so ent­spre­chen Ver­kaufs­preis und Kauf­preis sich in etwa. In An­be­tracht des nachträglich be­kannt ge­wor­de­nen Um­stan­des, dass die Woh­nung aus recht­li­chen Gründen nicht als Fe­ri­en­woh­nung ver­mie­tet wer­den konnte und vor dem Hin­ter­grund der nur kurzen Ei­gen­tums­zeit des Klägers, ist diese Preis­fin­dung auch nach­voll­zieh­bar.

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