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Nichtabzugsfähigkeit der Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten verfassungsgemäß

Schleswig-Holsteinisches FG 4.9.2013, 2 K 159/11

§ 9 Abs. 6 und § 12 Abs. 5 EStG i.d.F. des Ge­set­zes zur Um­set­zung der Bei­trei­bungs­richt­li­nie so­wie zur Ände­rung steu­er­li­cher Vor­schrif­ten (Bei­trei­bungs­richt­li­nie-Um­set­zungs­ge­setz - Bei­trR­LUmsG - vom 7.12.2011) sind ver­fas­sungs­gemäß. Da­nach sind u.a. Auf­wen­dun­gen für eine erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung, die nicht im Rah­men ei­nes Dienst­verhält­nis­ses statt­fin­det, keine Wer­bungs­kos­ten.

Der Sach­ver­halt:
Der 1981 ge­bo­rene Kläger be­gehrt, die Auf­wen­dun­gen für die erst­ma­lige Aus­bil­dung zum Ver­kehrs­flug­zeugführer als vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten an­zu­er­ken­nen. Er schloss mit der Ver­kehrs­flie­ger­schule X An­fang Au­gust 2003 einen Schu­lungs­ver­trag. Ge­gen­stand des Ver­trags war die flie­ge­ri­sche Grund­schu­lung des Klägers zum Ver­kehrs­flug­zeugführer nach den Stan­dards der X-AG durch die X. Es han­delt sich um die erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung.

Laut § 10 des Schu­lungs­ver­tra­ges trägt der Kläger von den Ge­samt­kos­ten einen Ei­gen­an­teil von rd. 41.000 €. Der Kläger be­gehrt die An­er­ken­nung die­ser im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2004 an­ge­fal­le­nen - ho­hen - Kos­ten für seine Pi­lo­ten­aus­bil­dung als vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. Das Fi­nanz­amt lehnte den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug ab.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zu­ge­las­sen. Sie ist dort un­ter dem Az. VI R 72/13 anhängig.

Die Gründe:
Die Vor­aus­set­zun­gen der § 9 Abs. 6 und § 12 Abs. 5 EStG sind vor­lie­gend ge­ge­ben, ins­bes. hat der Kläger seine Aus­bil­dung an­ge­sichts der ge­ge­be­nen ver­trag­li­chen Ge­stal­tun­gen nicht im Rah­men ei­nes Dienst­verhält­nis­ses ab­sol­viert. Der An­wen­dung der Vor­schrif­ten ste­hen auch keine ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­den­ken ent­ge­gen. Ins­bes. liegt kein Ver­stoß ge­gen das ver­fas­sungs­recht­li­che Rück­wir­kungs­ver­bot vor. Der Um­stand, dass die Vor­schrif­ten gem. §§ 52 Abs. 23d und 30a EStG be­reits für Ver­an­la­gungs­zeiträume ab 2004 an­zu­wen­den sind, führt zwar zu ei­ner sog. ech­ten Rück­wir­kung. Diese ist aber aus­nahms­weise ver­fas­sungs­recht­lich zulässig, weil der Kläger kein schützens­wer­tes Ver­trauen da­hin­ge­hend bil­den konnte, dass die von ihm getätig­ten Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten ab­zugsfähig sein würden.

Dies er­gibt sich aus ei­ner Be­trach­tung der Ent­ste­hungs­ge­schichte der Nor­men, die letzt­lich eine Re­ak­tion des Ge­setz­ge­bers auf die BFH-Ur­teile vom 28.7.2011 (VI R 38/10 und VI R 7/10) dar­stellt. Der BFH hatte ent­schie­den, dass auch an­ge­sichts der sei­ner­zeit gel­ten­den §§ 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 Nr. 5 EStG a.F. die Kos­ten ei­ner erst­ma­li­gen Be­rufs­aus­bil­dung als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den können. Da­mit ist der BFH je­doch nicht nur von der ausdrück­li­chen In­ten­tion des Ge­setz­ge­bers, son­dern auch von der ein­hel­li­gen Sicht­weise der In­stanz­ge­richte ab­ge­wi­chen. An­ge­sichts des bis zu die­sem Zeit­punkt gel­ten­den Rechts­zu­stan­des war kein Raum für die Bil­dung ei­nes ent­spre­chen­den Ver­trau­en­stat­be­stan­des auf Sei­ten des Klägers.

Auch der all­ge­meine Gleich­heits­satz (Art. 3 Abs. 1 GG) bzw. das ob­jek­tive Net­to­prin­zip wer­den durch die Re­ge­lun­gen nicht ver­letzt. Et­waige Un­gleich­be­hand­lun­gen im kon­kre­ten Ein­zel­fall sind an­ge­sichts des dem Ge­setz­ge­ber ein­geräum­ten wei­ten Ge­stal­tungs­spiel­raums und an­ge­sichts des Er­mes­sens­spiel­raums des Ge­setz­ge­bers bei der Schaf­fung ty­pi­sie­ren­der Tat­bestände hin­zu­neh­men. Re­gelmäßig steht eine erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung, die nicht im Rah­men ei­nes Aus­bil­dungs­dienst­verhält­nis­ses statt­fin­det, noch nicht in einem Zu­sam­men­hang mit ei­ner kon­kre­ten Be­rufs­ausübung und da­mit Ein­nah­me­er­zie­lung, son­dern dient eher der all­ge­mei­nen Le­bensführung des Steu­er­pflich­ti­gen. Das gilt un­abhängig da­von, wie hoch die Wahr­schein­lich­keit ist, später auf­grund der Art der Aus­bil­dung auch einen Ar­beits­platz zu er­hal­ten und auch un­abhängig da­von, wie hoch die Kos­ten der Aus­bil­dung im Ein­zel­fall sind.

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