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Wirtschaftsprüfung

Neue Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers

Die Re­form der Ab­schlussprüfung durch die EU und das ent­spre­chende deut­sche Um­set­zungs­ge­setz (Ab­schlussprüfungs­re­form­ge­setz) hat auch eine veränderte Be­richt­er­stat­tung des Ab­schlussprüfers im Bestäti­gungs­ver­merk zur Folge.

Mit dem Ziel die Aus­sa­ge­kraft des Bestäti­gungs­ver­merks zu stei­gern, Miss­verständ­nisse über Auf­ga­ben und In­halt der Ab­schlussprüfung („sog. ex­pec­ta­tion gap“) zu ver­mei­den und eine in­ter­na­tio­nal ein­heit­li­che Be­richt­er­stat­tung si­cher­zu­stel­len, wur­den die ent­spre­chen­den in­ter­na­tio­na­len Stan­dards des IAASB in deut­sches Recht ein­geführt.

Neue Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers© Thinkstock

Als we­sent­li­che Merk­male der künf­ti­gen Be­richt­er­stat­tung sind her­vor­zu­he­ben:

  • Vor­an­stel­lung des Prüfungs­ur­teils
  • Stärkere Un­ter­glie­de­rung des Bestäti­gungs­ver­merks
  • Ergänzende An­for­de­run­gen zum Bestäti­gungs­ver­merk für ka­pi­tal­markt­no­tierte u.a. sog. PIE-Un­ter­neh­men (Key Au­dit Mat­ters)
  • Hier­ar­chie­bil­dung zwi­schen den ver­schie­de­nen Stan­dards zum Bestäti­gungs­ver­merk

Voranstellung des Prüfungsurteils

Im Un­ter­schied zur bis­he­ri­gen deut­schen Re­ge­lung wird in den neuen Bestäti­gungs­ver­mer­ken das Ur­teil über den Ab­schluss stets vor­an­ge­stellt. Ent­ge­gen den ur­sprüng­lich veröff­ent­lich­ten Entwürfen des Prüfungs­stan­dards IDW PS 400 präfe­riert das IDW nach Durchführung des Kon­sul­ta­ti­ons­pro­zes­ses nun­mehr eine Zu­sam­men­fas­sung des Prüfungs­ur­teils mit dem Ur­teil zum La­ge­be­richt. Dies stellt eine Ab­wei­chung zum in­ter­na­tio­na­len Vor­ge­hen nach ISA 700 dar, mit der die be­son­dere Be­deu­tung des La­ge­be­richts in Deutsch­land her­aus­ge­stellt wer­den soll.

Stärkere Untergliederung des Bestätigungsvermerks

Der ge­genüber der bis­he­ri­gen Pra­xis noch­mals er­wei­terte Text­um­fang des Bestäti­gungs­ver­merks führt dazu, dass der Bestäti­gungs­ver­merk künf­tig stärker un­ter­glie­dert wird. Nach den Prüfungs­ur­tei­len fol­gen se­pa­rate Ab­schnitte zu den Grund­la­gen für die Prüfungs­ur­teile, Key Au­dit Mat­ters, ggfs. zur Dar­stel­lung von Un­si­cher­hei­ten bzgl. Go­ing Con­cern, so­dann zu den Ver­ant­wort­lich­kei­ten für den Ab­schluss und den­je­ni­gen des Ab­schlussprüfers und ggfs. zu sons­ti­gen Be­richts­pflich­ten.

Key Audit Matters

Das Kon­zept der Key Au­dit Mat­ters ist nach der EU-Ver­ord­nung für alle Prüfun­gen von sog. Pu­blic In­te­rest En­ti­ties, also ka­pi­tal­markt­no­tierte Un­ter­neh­men und be­stimmte Ban­ken und Ver­si­che­run­gen, vor­ge­schrie­ben, nach den ISAs (ISA 701) wei­ter­ge­hend für alle Prüfun­gen von Ab­schlüssen börsen­no­tier­ter Un­ter­neh­men.

Der Be­griff Key Au­dit Mat­ters (KAM) stammt aus der in­ter­na­tio­na­len Prüfungs­pra­xis und be­schreibt die wich­tigs­ten Sach­ver­halte ei­ner Prüfung, die der Wirt­schaftsprüfer auch mit den Auf­sichts­or­ga­nen des Un­ter­neh­mens be­spro­chen hat. Ein­zel­ur­teile und Ergänzun­gen not­wen­di­ger Ab­schluss­an­ga­ben sind nicht als In­halt von Key Au­dit Mat­ters an­zu­se­hen. Es sind viel­mehr spe­zi­fi­sche In­for­ma­tio­nen über die Prüfungs­durchführung bzw. über be­son­dere Prüfungs­schwer­punkte dar­zu­stel­len.

Nicht un­pro­ble­ma­ti­sch ist die Ab­gren­zung von Key Au­dit Mat­ters, da es keine feste Re­gel gibt, wel­che In­for­ma­tio­nen auf­zu­neh­men bzw. auch nicht dar­ge­stellt wer­den sol­len. Diese Er­mes­sens­spielräume sind eben­falls in Hin­blick auf haf­tungs­recht­li­che Fol­gen von großer Be­deu­tung. Ebenso könnte die for­mel­hafte Wie­der­ho­lung von sol­chen Key Au­dit Mat­ters bei auf­ein­an­der­fol­gen­den Ab­schlüssen ein Pro­blem dar­stel­len, da sich in die­sem Kon­text eine sog. Boi­ler Plate Lan­guage eta­blie­ren könnte. Fai­rer­weise wird man erst eine ge­wisse Zeit ab­war­ten müssen, um fun­dierte Aus­sa­gen zu tref­fen, ob sich diese ge­le­gent­lich ar­ti­ku­lierte Ver­mu­tung be­wahr­hei­tet.

Die Aus­wahl von Key Au­dit Mat­ters muss man sich wie einen Fil­ter vor­stel­len, bei dem der Wirt­schaftsprüfer sich aus der Menge der The­men, mit den zur Über­wa­chung be­ru­fe­nen Un­ter­neh­mens­or­ga­nen in einem schritt­wei­sen Pro­zess die­je­ni­gen In­for­ma­tio­nen her­aus­fil­tert, die für die Prüfung als Sach­ver­halte mit größter Be­deu­tung zu klas­si­fi­zie­ren sind:

Ebner Stolz - Key Audit Matters

Ty­pi­sche Prüfungs­ge­biete, die Ge­gen­stand von Key Au­dit Mat­ters sein können, sind etwa Ent­wick­lungs­kos­ten, Good­will, La­tente Steu­ern, Um­satz­rea­li­sie­rung und hohe Ein­zelrück­stel­lun­gen, z. B. aus Pro­zess­ri­si­ken.

Hierarchiebildung der verschiedenen Standards zum Bestätigungsvermerk

Im Un­ter­schied zur bis­he­ri­gen deut­schen Pra­xis wer­den die Vor­ga­ben zum Bestäti­gungs­ver­merk künf­tig auf meh­rere Stan­dards auf­ge­teilt. Dies be­dingt die Not­wen­dig­keit, die Be­deu­tung der ein­zel­nen Stan­dards zu dif­fe­ren­zie­ren. Wie sich aus der nach­ste­hen­den Gra­phik er­gibt, fol­gen auf den Grund­la­gen­stan­dard (PS 400) die Re­ge­lun­gen zu Mo­di­fi­zie­run­gen des BestV (Ein­schränkun­gen und Ver­sa­gun­gen), so­dann die prüfe­ri­schen Aus­sa­gen bei Go­ing Con­cern Fra­ge­stel­lun­gen, dem wie­derum die Ausführun­gen zu Key Au­dit Mat­ters und zu den sog. Hin­wei­sen nach­ge­ord­net sind.

Ebner Stolz - IDW PS 450 n.F. Prüfungsbericht

Anwendungszeitpunkt

Die Ver­ab­schie­dung der ent­spre­chen­den IDW Prüfungs­stan­dards ist für De­zem­ber 2017 vor­ge­se­hen. Bei sog. PIE-Un­ter­neh­men muss die Be­richt­er­stat­tung be­reits für Ge­schäfts­jahre, die nach dem 16.6.2017 en­den, nach neuem For­mat er­fol­gen. Bei al­len an­de­ren Un­ter­neh­men ist die erst­ma­lige An­wen­dung spätes­tens zum 31.12.2018 vor­ge­se­hen.

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