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Mietaufwendungen für selbstgenutzte Wohnung sind auch nicht anteilig Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Schleswig-Holsteinisches FG 21.6.2013, 3 K 148/09

Un­ter das Ge­bot der Auf­tei­lung ge­mischt ver­an­lass­ter Auf­wen­dun­gen könn­ten grundsätz­lich auch Miet­auf­wen­dun­gen für eine selbst­ge­nutzte Woh­nung fal­len, die im Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang mit Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung für die bis­her be­wohnte ei­gene Woh­nung ste­hen. Ei­ner - teil­wei­sen - Berück­sich­ti­gung der Miet­auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten steht je­doch ent­ge­gen, dass der­ar­tige Auf­wen­dun­gen be­reits nach Maßgabe des sub­jek­ti­ven Net­to­prin­zips durch die Vor­schrif­ten über das steu­er­li­che Exis­tenz­mi­ni­mum von der Ein­kom­men­steuer frei­ge­stellt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­wohnte zunächst zu­sam­men mit sei­ner Ehe­frau und den Kin­dern die Dach­ge­schoss­woh­nung ei­nes im Ei­gen­tum sei­ner Ehe­frau ste­hen­den Zwei­fa­mi­li­en­hau­ses zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken (Woh­nung in A). Nach Aus­zug der Kin­der be­schlos­sen die Ehe­leute "ins Grüne" zu zie­hen und die frei­wer­dende Woh­nung zu ver­mie­ten. Ei­nige Jahre nach dem Um­zug machte die Ehe­frau in den Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen der bei­den Streit­jahre einen Teil der Miet­auf­wen­dun­gen für die neue Woh­nung (Woh­nung in B) als Wer­bungs­kos­ten (sog. "ne­ga­tive Ei­gen­miete") bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung gel­tend. Das Fi­nanz­amt ver­sagte die Wer­bungs­kos­ten.

Dem­ge­genüber führte die Ehe­frau u.a. aus, dass durch die Ver­mie­tung des bis­her selbst­ge­nutz­ten Teils des Hau­ses und gleich­zei­tige An­mie­tung ei­nes Ein­fa­mi­li­en­hau­ses die Leis­tungsfähig­keit i.S.d. ob­jek­ti­ven Net­to­prin­zips un­verändert ge­blie­ben sei, da in Höhe der Miet­einkünfte nun­mehr gleich­zei­tig die ge­zahlte Miete für die Woh­nung B ab­fließen würde. Bei bloßem An­satz der Miet­einkünfte ohne Ab­zug der "ne­ga­ti­ven Ei­gen­miete" würde so ge­tan, als wäre die Leis­tungsfähig­keit erhöht, was ge­rade nicht der Fall sei. Das Fi­nanz­amt stützte seine ab­leh­nende Ent­schei­dung ins­bes. auf das sei­ner­zeit von der Recht­spre­chung noch in § 12 Nr. 1 S. 2 EStG ge­se­hene Auf­tei­lungs­ver­bot. Hier­ge­gen wen­det sich der Kläger mit sei­ner als Al­lein­erbe sei­ner zwi­schen­zeit­lich ver­stor­be­nen Ehe­frau er­ho­be­nen Klage.

Das FG wies die Klage ab. Das Re­vi­si­ons­ver­fah­ren wird beim BFH un­ter dem Az. IX R 24/13 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die gel­tend ge­machte Po­si­tion "ne­ga­tive Ei­gen­miete" zu Recht nicht als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung des Hau­ses in A steu­er­lich berück­sich­tigt.

Zwar ist dem Kläger zu­zu­bil­li­gen, dass auf­grund des Be­schlus­ses des Großen Se­nats des BFH vom 21.9.2009 (GrS 1/06) die höchstrich­ter­li­che Recht­spre­chung aus § 12 Nr. 1 S. 2 EStG kein all­ge­mei­nes Auf­tei­lungs- und Ab­zugs­ver­bot von ge­mischt ver­an­lass­ten Kos­ten (mehr) her­lei­tet. Das Ge­bot der Steu­er­ge­rech­tig­keit (Be­steue­rung nach der wirt­schaft­li­chen Leis­tungsfähig­keit) ver­mag, so der Große Se­nat, ein ge­ne­rel­les Auf­tei­lungs- und Ab­zugs­ver­bot, das auch einen zwei­fels­frei nach­ge­wie­se­nen be­ruf­li­chen Kos­ten­an­teil nicht zum Ab­zug als Be­triebs­aus­gabe oder Wer­bungs­kos­ten zulässt, nicht zu recht­fer­ti­gen; viel­mehr ge­bie­tet das Leis­tungsfähig­keits­prin­zip die Berück­sich­ti­gung des be­ruf­li­chen An­teils durch Auf­tei­lung, not­falls durch Schätzung.

Un­ter die­ses von der Recht­spre­chung ent­wi­ckelte Ge­bot der Auf­tei­lung ge­mischt ver­an­lass­ter (pri­va­ter/ der Einkünf­te­er­zie­lung die­nen­der) Auf­wen­dun­gen könn­ten grundsätz­lich auch Miet­auf­wen­dun­gen für eine selbst­ge­nutzte Woh­nung fal­len, die im Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang mit Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung für die bis­her be­wohnte ei­gene Woh­nung ste­hen. Ei­ner - auch nur teil­wei­sen - Berück­sich­ti­gung der Miet­auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten steht je­doch ent­ge­gen, dass der­ar­tige Auf­wen­dun­gen be­reits nach Maßgabe des sub­jek­ti­ven Net­to­prin­zips durch die Vor­schrif­ten über das steu­er­li­che Exis­tenz­mi­ni­mum (Grund­frei­be­trag) von der Ein­kom­men­steuer frei­ge­stellt wer­den. Da­her ist, um eine dop­pelte Berück­sich­ti­gung zu ver­mei­den, der An­wen­dungs­be­reich des § 9 EStG nicht eröff­net.

Nach der von dem Ge­setz­ge­ber im EStG ge­trof­fe­nen Grund­ent­schei­dung sind Auf­wen­dun­gen für das pri­vate Woh­nen - außer­halb der durch die be­ruf­li­che Ver­an­las­sung über­la­ger­ten Fälle der dop­pel­ten Haus­haltsführung und des Ar­beits­zim­mers - dem­nach steu­er­lich nicht ab­zugsfähig.

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