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Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Einsatz an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten

BFH 8.10.2014, VI R 95/13

Die Höhe der Mehr­auf­wen­dun­gen für die Ver­pfle­gung rich­tet sich bei ei­ner Auswärtstätig­keit i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 EStG (ständig wech­selnde Tätig­keitsstätten) nach der Ab­we­sen­heits­dauer des Ar­beit­neh­mers von sei­ner Woh­nung am Ort des Le­bens­mit­tel­punkts. Das gilt auch dann, wenn der Ar­beit­neh­mer stets in der­sel­ben auswärti­gen Un­ter­kunft näch­tigt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist als Außendienst­mit­ar­bei­ter be­schäftigt und in A wohn­haft. Der Fir­men­sitz sei­nes Ar­beit­ge­bers be­fin­det sich in C. Die­sen sucht der Kläger je­doch nur ge­le­gent­lich auf. Sein Ver­triebs­be­zirk um­fasst die Be­rei­che X, Y und Z. Diese steu­ert er re­gelmäßig von B aus an. Dort über­nach­tet er von mon­tags bis frei­tags in ei­ner Pen­sion. Das Wo­chen­ende ver­bringt er in A.

Im Rah­men sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr (2009) machte der Kläger Mehr­auf­wen­dun­gen für die Ver­pfle­gung i.H.v. rd. 4.000 € ab­zgl. ei­ner Er­stat­tung durch den Ar­beit­ge­ber (rd. 2.000 €) gel­tend, wo­bei er die Dauer der Ab­we­sen­heit von der Woh­nung in A zu­grunde legte. Er machte gel­tend, dass er von mon­tags bis frei­tags auswärts tätig sei. Die Auswärtstätig­keit be­ginne mon­tags mit dem Ver­las­sen sei­ner Woh­nung in A und ende frei­tags mit der Rück­kehr dort­hin. Sie werde nicht un­ter­bro­chen durch den Auf­ent­halt in der Pen­sion in B. Diese stelle we­der seine Woh­nung noch sei­nen Tätig­keits­mit­tel­punkt dar.

Das Fi­nanz­amt ging zwar da­von aus, dass der Kläger auswärts tätig ist. Es ver­trat je­doch die An­sicht, dass Mehr­auf­wen­dun­gen für die Ver­pfle­gung nicht ab der Ab­we­sen­heit vom Wohn­ort in A, son­dern nur ab der von der Un­ter­kunft in B berück­sich­tigt wer­den könn­ten und in­so­weit der Drei­mo­nats­zeit­raum zu be­ach­ten sei.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf, und ver­wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Mehr­auf­wen­dun­gen für die Ver­pfle­gung des Steu­er­pflich­ti­gen sind nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1 EStG grundsätz­lich nicht als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar. Wird der Steu­er­pflich­tige je­doch vorüber­ge­hend von sei­ner Woh­nung und dem Mit­tel­punkt sei­ner dau­er­haft an­ge­leg­ten be­ruf­li­chen Tätig­keit ent­fernt be­ruf­lich tätig, so ist nach Satz 2 der Vor­schrift für je­den Ka­len­der­tag, an dem der Steu­er­pflich­tige we­gen die­ser vorüber­ge­hen­den Tätig­keit von sei­ner Woh­nung und sei­nem Tätig­keits­mit­tel­punkt über eine be­stimmte Dauer ab­we­send ist, ein nach die­ser Dauer ge­staf­fel­ter Pausch­be­trag ab­zu­zie­hen. Wird der Steu­er­pflich­tige bei sei­ner in­di­vi­du­el­len be­trieb­li­chen Tätig­keit ty­pi­scher­weise nur an ständig wech­seln­den Tätig­keitsstätten tätig (Fall der sog. Ein­satz­wech­seltätig­keit), so gilt Satz 2 ent­spre­chend (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 EStG).

Nach Satz 5 be­schränkt sich bei ei­ner länger­fris­ti­gen vorüber­ge­hen­den Tätig­keit an der­sel­ben Tätig­keitsstätte der pau­schale Ab­zug nach Satz 2 auf die ers­ten drei Mo­nate (sog. Drei­mo­nats­frist). Auf die kon­krete Ver­pfle­gungs­si­tua­tion kommt es für den Ab­zug der Pau­scha­len ebenso we­nig an wie dar­auf, ob dem Ar­beit­neh­mer über­haupt ein Mehr­auf­wand bei sei­ner Ver­pfle­gung ent­stan­den ist. Gem. Satz 6 der Vor­schrift gel­ten die Ab­zugs­be­schränkung nach Satz 1, die (ge­staf­fel­ten) Pausch­beträge nach Satz 2 so­wie die Drei­mo­nats­frist nach Satz 5 auch für den Ab­zug von Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen bei ei­ner aus be­ruf­li­chem An­lass begründe­ten dop­pel­ten Haus­haltsführung. Al­ler­dings begründet der Be­zug ei­ner Un­ter­kunft an einem Be­schäfti­gungs­ort, der nicht den Be­griff der re­gelmäßigen Ar­beitsstätte erfüllt, keine dop­pelte Haus­haltsführung i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG.

Nach die­sen Grundsätzen war beim Kläger von ei­ner Auswärtstätig­keit aus­zu­ge­hen, die nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 EStG grundsätz­lich zum Ab­zug von Mehr­auf­wen­dun­gen für die Ver­pfle­gung be­rech­tigt. Das FG hat zu Recht an­ge­nom­men, dass der Kläger we­der an ei­ner re­gelmäßigen Ar­beitsstätte noch an einem Tätig­keits­mit­tel­punkt zum Ein­satz kommt. Nach die­sen Fest­stel­lun­gen ist er viel­mehr an ständig wech­seln­den Tätig­keitsstätten im Ein­satz mit der Folge, dass § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG und da­mit der sog. Drei­mo­nats­zeit­raum nicht zur An­wen­dung kom­men.

So­weit das FG zur Be­rech­nung der Pau­scha­len die je­wei­li­gen Ab­we­sen­heits­zei­ten des Klägers von dem Pen­si­ons­zim­mer in B zu­grunde ge­legt hat, war dem nicht zu fol­gen. Maßgeb­lich ist in­so­weit die Ab­we­sen­heit von der Woh­nung (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 Halbs. 2 EStG). Die Woh­nung des Klägers be­fin­det sich in A. Die Un­ter­kunft in B erfüllt nicht den Woh­nungs­be­griff des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 EStG. Das FG hat sich von rechts­po­li­ti­schen Erwägun­gen lei­ten las­sen. Diese spie­len je­doch, wie dar­ge­stellt, im Rah­men der ty­pi­sie­ren­den Re­ge­lung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 ff. EStG keine Rolle.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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