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Steuerberatung

Hat Außenprüfer der Amtsbetriebsprüfungsstelle regelmäßige Arbeitsstelle am Finanzamtssitz?

FG Düsseldorf 22.8.2017, 10 K 4104/14 E

Bis­lang ist un­ent­schie­den, ob ein Außenprüfer der Amts­be­triebsprüfungs­stelle bei qua­li­ta­ti­ver Be­trach­tung den Schwer­punkt sei­ner Ar­beits­leis­tung im Außendienst hat oder ei­ner Auswärtstätig­keit nach­geht, weil er qua­li­ta­tiv be­deu­tende Teile sei­ner Tätig­keit so­wohl in der Dienst­stelle als auch in Un­ter­neh­men er­bringt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war beim Be­klag­ten als Außenprüfer tätig. Er hatte für die Streit­jahre 2012 und 2013 Wer­bungs­kos­ten bei sei­nen Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit i.H.v. 2.567 € (2012) bzw. 2.048 € (2013) gel­tend ge­macht. Da­von ent­fie­len 1.350 € (2012) bzw. 1.080 € (2013) auf Fahr­ten zwi­schen sei­ner Woh­nung und sei­ner Dienst­stelle an 125 Ta­gen (2012) bzw. 100 Ta­gen (2013), die er als Rei­se­kos­ten be­han­delte und mit einem Ki­lo­me­ter­satz von 0,30 € je ge­fah­re­ner Ki­lo­me­ter be­rech­nete, so­wie 750 € (2012) bzw. 600 € (2013) auf Mehr­auf­wen­dun­gen für Ver­pfle­gung in Höhe ei­nes Pausch­be­trags von 6 € bei ei­ner Ab­we­sen­heit von der Woh­nung und dem Tätig­keits­mit­tel­punkt von min­des­tens acht und we­ni­ger als 14 Stun­den. Fer­ner machte der Kläger Auf­wen­dun­gen für Fahr­ten zur Dienst­stelle an Ta­gen, an de­nen er Dienst­rei­sen un­ter­nahm, die rei­se­kos­ten­recht­lich er­stat­tungsfähig wa­ren, gel­tend (2012 und 2013 je 270 km, d.h. 15 Fahr­ten à 18 km).

Der Be­klagte be­trach­tete da­ge­gen die Dienst­stelle des Klägers als re­gelmäßige Ar­beitsstätte bzw. als Tätig­keits­mit­tel­punkt und ließ des­halb Auf­wen­dun­gen für Fahr­ten zwi­schen der Woh­nung und der Dienst­stelle nur mit der Ent­fer­nungs­pau­schale für volle Ki­lo­me­ter der Ent­fer­nung zwi­schen Woh­nung und re­gelmäßiger Ar­beitsstätte zum Ab­zug zu. Mehr­auf­wen­dun­gen für Ver­pfle­gung berück­sich­tigte er nicht. Als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit setzte er dem­gemäß in den Ein­kom­men­steu­er­be­schei­den für die Streit­jahre le­dig­lich Auf­wen­dun­gen i.H.v. 1.142 € (2012) bzw. den Ar­beit­neh­mer-Pausch­be­trag i.H.v. 1.000 € (2013) an.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt ist zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass der Kläger auf­grund der in zeit­li­cher Hin­sicht über­wie­gen­den Tätig­keit in sei­ner Dienst­stelle in den Streit­jah­ren dort eine re­gelmäßige Ar­beitsstätte bzw. sei­nen Tätig­keits­mit­tel­punkt hatte. Der Kläger war in den Streit­jah­ren nicht des­halb in Gänze ei­ner Auswärtstätig­keit nach­ge­gan­gen, weil er durch die prüfende Tätig­keit in den zu prüfen­den Un­ter­neh­men auch dort einen qua­li­ta­tiv be­acht­li­chen Teil sei­ner ge­sam­ten Be­rufstätig­keit ge­leis­tet hatte.

Der Kläger übte seine Tätig­keit in qua­li­ta­ti­ver Hin­sicht zu einem be­acht­li­chen Teil in den zu prüfen­den Un­ter­neh­men aus. Ein zur Durchführung der Außenprüfung ge­eig­ne­ter Raum oder Ar­beits­platz so­wie die er­for­der­li­chen Hilfs­mit­tel sind dem Prüfer un­ent­gelt­lich zur Verfügung zu stel­len (§ 200 Abs. 2 S. 2 AO). Dass die Prüfungstätig­keit gem. den §§ 199 Abs. 1, 200 Abs. 2 AO einen in­halt­li­chen Schwer­punkt der be­ruf­li­chen Tätig­keit ei­nes Außenprüfers dar­stellt, nimmt auch der BFH an (Urt. v. 16.9.2015, Az.: IX R 19/14).

Dar­aus folgt je­doch nicht, dass nicht auch ein qua­li­ta­tiv be­acht­li­cher Teil der von einem Außenprüfer an­sons­ten zu leis­ten­den Ar­beit in der Dienst­stelle statt­fin­det. Dort oder - falls vom Dienst­herrn zu­ge­las­sen - in einem häus­li­chen Ar­beits­zim­mer des Prüfers, über das der Kläger je­doch nicht er­kenn­bar verfügte, er­folgt stets so­wohl die Vor­be­rei­tung der Prüfung und als auch die Aus­wer­tung der bei der Prüfung ge­trof­fe­nen, im Be­richt dar­zu­le­gen­den Fest­stel­lun­gen bis hin zur Be­kannt­gabe von Ände­rungs­be­schei­den, so­fern der Prüfer dazu ver­pflich­tet ist. Ent­ge­gen der An­sicht des Klägers sind Ar­bei­ten, durch die eine Außenprüfung vor­be­rei­tet oder aus­ge­wer­tet wird, im Verhält­nis zur ei­gent­li­chen Prüfungstätig­keit i. S.v. § 199 Abs. 1 AO nicht von un­ter­ge­ord­ne­ter Be­deu­tung.

Die Über­tra­gung die­ser Auf­ga­ben auf den nach der Wer­tig­keit sei­ner Ar­beits­leis­tung be­sol­de­ten Außenprüfer zeigt ge­rade, dass Be­sol­dungs­ge­setz­ge­ber und Dienst­herr es für er­for­der­lich hal­ten, ihn und nicht an­dere Per­so­nen der Behörde mit die­ser Auf­gabe zu be­trauen. Da­mit fal­len in sei­nen Auf­ga­ben­be­reich auch die Prüfungs­an­ord­nung und das Er­stel­len so­wie die Be­kannt­gabe des Prüfungs­be­richts. Diese Auf­ga­ben sind ebenso wie die Prüfungstätig­keit (§§ 198 bis 201 AO) ge­setz­lich ge­re­gelt (§§ 196 f., 202 AO). Zwi­schen den ein­zel­nen Ab­schnit­ten ei­ner Außenprüfung von ih­rer Vor­be­rei­tung über die ei­gent­li­che Prüfung bis hin zu ih­rem Ab­schluss kann we­der in steuer- noch in be­sol­dungs­recht­li­cher Hin­sicht zwi­schen mehr oder we­ni­ger ge­wich­ti­gen Ab­schnit­ten bzw. Auf­ga­ben dif­fe­ren­ziert wer­den. In­fol­ge­des­sen kann auch nicht von ei­ner Auswärtstätig­keit aus­ge­gan­gen wer­den, weil der Steu­er­pflich­tige (auch) qua­li­ta­tiv be­deu­tende Teile sei­ner Ar­beits­leis­tung außer­halb ei­ner orts­fes­ten Ein­rich­tung sei­nes Ar­beit­ge­bers, d.h. im Außendienst, er­bringt.

Da der BFH bis­lang nicht ent­schie­den hat, ob auch ein Außenprüfer der Amts­be­triebsprüfungs­stelle - wie ty­pi­scher­weise ein Prüfer der Groß- und Kon­zern­be­triebsprüfungs­stelle - bei qua­li­ta­ti­ver Be­trach­tung den Schwer­punkt sei­ner Ar­beits­leis­tung im Außendienst hat oder des­halb ei­ner Auswärtstätig­keit nach­geht, weil er qua­li­ta­tiv be­deu­tende Teile sei­ner be­ruf­li­chen Tätig­keit so­wohl in der Dienst­stelle als auch in den zu prüfen­den Un­ter­neh­men er­bringt, wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

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