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LG Meiningen: Auch große Klinik-Verbünde müssen u.U. Arbeitnehmer-Vertreter in ihren Aufsichtsrat lassen

Urteil des LG Meiningen vom 27.6.2013 - HK O 80/12 (80)

Ein Kli­nik-Ver­bund in der Rechts­form ei­ner GmbH mit mehr als 2.000 Be­schäftig­ten kann ver­pflich­tet sein, sei­nen Auf­sichts­rat gem. §§ 1 Abs. 1, 7 Mit­bestG pa­ritätisch mit An­teils­eig­nern und Ar­beit­neh­mer-Ver­tre­tern zu be­set­zen. Zwar fin­det das Mit­be­stim­mungs­ge­setz auf ka­ri­ta­tive Un­ter­neh­men keine An­wen­dung. Maßgeb­lich ist aber in­so­weit eine Ge­samt­be­trach­tung des Kon­zerns. Ist die­ser mit­samt sei­nen Ser­vice­ge­sell­schaf­ten auf die Er­zie­lung von Ge­win­nen aus­ge­rich­tet, liegt kein ka­ri­ta­ti­ves Un­ter­neh­men vor.

Der Sach­ver­halt:
Bei der RE­GIO­MED-KLI­NI­KEN GmbH han­delt es sich um einen Kli­nik­ver­bund mit ins­ge­samt über 4.000 Be­schäftig­ten. Zu dem Ver­bund gehören vier Akut­kli­ni­ken an sechs Stand­or­ten in Ober­fran­ken und Südthürin­gen, acht me­di­zi­ni­sche Ver­sor­gungs­zen­tren, ein Ret­tungs­dienst, vier Se­nio­ren­zen­tren, eine Kurz­zeit­pfle­ge­ein­rich­tung, zwei Heime für psy­chi­sch be­trof­fene Men­schen in öff­ent­lich-recht­li­cher Träger­schaft und meh­rere Ser­vice­ge­sell­schaf­ten, die z.B. Dienst­leis­tun­gen wie Ca­te­ring auch für Dritte an­bie­ten.

Ur­sprüng­lich war der Auf­sichts­rat des Kli­nik­ver­bunds pa­ritätisch mit An­teils­eig­nern und Ar­beit­neh­mer-Ver­tre­tern be­setzt. 2012 be­schloss der Ver­bund, künf­tig keine Ar­beit­neh­mer-Ver­tre­ter mehr zu be­tei­li­gen. Hier­ge­gen setz­ten sich Be­triebsräte zweier Kli­ni­ken des Ver­bunds in einem Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren zur Wehr.

Dar­auf­hin ent­schied die Han­dels­kam­mer des an­ge­ru­fe­nen LG, dass RE­GIO­MED kein Ten­denz­be­trieb ist und der Auf­sichts­rat da­her pa­ritätisch mit Ar­beit­neh­mer-Ver­tre­tern und An­teils­eig­nern be­setzt wer­den muss. Die Ent­schei­dung ist al­ler­dings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Kli­nik­ver­bund wird vom An­wen­dungs­be­reich des Mit­be­stim­mungs­ge­set­zes er­fasst, da es sich um eine GmbH mit mehr als 2.000 Be­schäftig­ten han­delt (§ 1 Abs. 1 Mit­bestG). Er muss da­her sei­nen Auf­sichts­rat gem. § 7 Mit­bestG pa­ritätisch mit Ar­beit­neh­mer-Ver­tre­tern und An­teils­eig­nern be­set­zen.

Gemäß § 1 Abs. 4 Mit­bestG fin­det das Ge­setz zwar keine An­wen­dung auf Un­ter­neh­men, die un­mit­tel­bar und über­wie­gend ka­ri­ta­tive Zwecke ver­fol­gen. Die Vor­aus­set­zun­gen die­ses Ten­denz­schut­zes sind hier aber nicht erfüllt. In­so­weit kommt es nicht dar­auf an, ob die Mehr­heit der Mit­ar­bei­ter in den ka­ri­ta­tiv täti­gen Kli­ni­ken ar­bei­tet. Maßgeb­lich ist viel­mehr eine Ge­samt­be­trach­tung des Kon­zerns.

Nach die­ser Ge­samt­be­trach­tung liegt hier kein ka­ri­ta­ti­ves Un­ter­neh­men i.S.v. § 1 Abs. 4 Mit­bestG vor. Vor al­lem die steu­ernde Mut­ter­ge­sell­schaft und die Ser­vice­ge­sell­schaf­ten des Kon­zerns ver­fol­gen kei­nen wohltäti­gen Un­ter­neh­mens­zweck. Zu­dem ist es ge­rade Zweck des Ver­bunds, über Länder­gren­zen hin­weg einen wirt­schaft­lich er­folg­rei­chen Kon­zern auf­zu­bauen. Et­was an­de­res er­gibt sich auch nicht aus den ver­schie­de­nen Sat­zun­gen und Verträgen. Denn hier ist nicht ausdrück­lich ver­an­kert, dass das Ziel ver­folgt wird, keine Ge­winne zu er­wirt­schaf­ten.

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