deen

Steuerberatung

Kryptowährungen: BMF nimmt Stellung zu Aufzeichnungspflichten

Das BMF äußert sich in einem Ent­wurfs­schrei­ben dazu, wel­che Mit­wir­kungs- und Auf­zeich­nungs­pflich­ten Steu­er­pflich­tige tref­fen, die vir­tu­elle Währun­gen und sons­ti­gen To­ken in ih­rem Be­triebs- oder Pri­vat­vermögen hal­ten.

Der Ent­wurf vom 18.07.2022 soll das be­reits am 10.05.2022 veröff­ent­lichte BMF-Schrei­ben zu „Ein­zel­fra­gen zur er­trag­steu­er­recht­li­chen Be­hand­lung von vir­tu­el­len Währun­gen und von sons­ti­gen To­ken“ um Erläute­run­gen zu „Steu­er­erklärungs-, Mit­wir­kungs- und Auf­zeich­nungs­pflich­ten“ ergänzen. Ne­ben all­ge­mei­nen Ausführun­gen wer­den in wei­te­ren Ab­schnit­ten die Mit­wir­kungs- und Auf­zeich­nungs­pflich­ten im Be­triebs- und im Pri­vat­vermögen the­ma­ti­siert.

Dem­nach müssen Steu­er­pflich­tige, die vir­tu­elle Währun­gen in Ih­rem Be­triebs­vermögen hal­ten, grundsätz­lich die Ein­zel­auf­zeich­nungs­pflicht be­ach­ten. Zu­dem will das BMF in Aus­nah­mefällen die Auf­zeich­nung von für die Er­mitt­lung der Einkünfte maßgeb­li­chen In­for­ma­tio­nen an­hand von Screen­shots oder Aus­dru­cken zu­las­sen. Wer­den die Einkünfte aus vir­tu­el­len Währun­gen und sons­ti­gen To­ken mit­hilfe spe­zi­el­ler Soft­ware er­mit­telt, ist für diese eine Ver­fah­rens­do­ku­men­ta­tion zu er­stel­len. In die­sem Kon­text sollte si­cher­ge­stellt wer­den, dass die von der Soft­ware an­ge­wen­dete Er­mitt­lungs­weise bzw. steu­er­li­che Be­ur­tei­lung des kon­kre­ten Sach­ver­halts der von der Fi­nanz­ver­wal­tung ver­tre­te­nen Auf­fas­sung ent­spricht. Bei ab­wei­chen­der Be­ur­tei­lung emp­feh­len wir eine ent­spre­chende Of­fen­le­gung im De­kla­ra­ti­ons- bzw. Ver­an­la­gungs­pro­zess.

Bezüglich der Mit­wir­kungs- und Auf­zeich­nungs­pflich­ten im Pri­vat­vermögen weist das BMF zunächst dar­auf hin, dass Steu­er­pflich­tige, de­ren Über­schuss­einkünfte mehr als 500.000 Euro im Ka­len­der­jahr be­tra­gen, „die be­ste­hen­den Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen sechs Jahre auf­zu­be­wah­ren“ ha­ben. Beim Ein­satz spe­zi­el­ler Er­mitt­lungs­soft­ware sind außer­dem die Erläute­run­gen zum Be­triebs­vermögen ent­spre­chend zu be­ach­ten. Für Steu­er­pflich­tige, die Über­schuss­einkünfte von we­ni­ger als 500.000 Euro im Ka­len­der­jahr er­zie­len, sol­len le­dig­lich die all­ge­mei­nen Mit­wir­kungs­pflich­ten gel­ten, u. a. die Vor­gabe, dass An­ga­ben in der Steu­er­erklärung wahr­heits­gemäß nach bes­tem Wis­sen und Ge­wis­sen zu ma­chen sind.

Mit ei­ner bei­spiel­haf­ten Auf­lis­tung von vor­zu­hal­ten­den Da­ten und In­for­ma­tio­nen möchte das BMF dem Steu­er­pflich­ti­gen zusätz­li­che An­halts­punkte für eine ord­nungs­gemäße Do­ku­men­ta­tion ge­ben. Dem­nach kann die Nach­voll­zieh­bar­keit der An­ga­ben in den Steu­er­erklärun­gen u. a. mit fol­gen­den Da­ten be­legt wer­den:

  • Wal­let-Adres­sen,
  • ge­nutzte (Han­dels-)Platt­for­men,
  • Wal­let-Bestände zum 31.12. des Ver­an­la­gungs­zeit­raums (und des Vor­jahrs),
  • An­ga­ben zu den Trans­ak­tio­nen wie An­schaf­fungs­kos­ten/-zeit­punkte, Trans­ak­ti­ons­gebühren, er­zielte Veräußerungs­erlöse (Markt­kurse in EUR) und Art des An­schaf­fungs­vor­gangs so­wie
  • das an­ge­wen­dete Ver­brauchs­fol­ge­ver­fah­ren (Ein­zel­be­trach­tung, Durch­schnitts- oder FiFo-Me­thode).

Hin­weis: Auch wenn sich das Schrei­ben noch im Ent­wurfs­sta­dium be­fin­det, ist der­zeit da­von aus­zu­ge­hen, dass das BMF keine weit­rei­chen­den Ände­run­gen mehr vor­neh­men wird. In­so­fern emp­feh­len wir Steu­er­pflich­ti­gen, be­reits jetzt zu überprüfen, ob die Do­ku­men­ta­tion ih­rer Ak­ti­vitäten im Zu­sam­men­hang mit Kryp­towährun­gen die­sen Vor­ga­ben ent­spricht.

nach oben