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Kryptowährungen: BMF äußert sich zu Mitwirkungspflichten

Be­reits mit BMF-Schrei­ben vom 10.05.2022 hat die Fi­nanz­ver­wal­tung Stel­lung zur er­trag­steu­er­li­chen Be­hand­lung von Kryp­towährun­gen ge­nom­men. Mit einem ergänzen­den Ent­wurfs­schrei­ben lie­gen nun erst­mals auch An­halts­punkte für eine ord­nungs­gemäße Do­ku­men­ta­tion vor.

Laut dem Ent­wurfs­schrei­ben vom 18.07.2022 müssen Steu­er­pflich­tige, die vir­tu­elle Währun­gen im Be­triebs­vermögen hal­ten, ins­be­son­dere die Buchführungs- und Auf­zeich­nungs­pflich­ten der AO so­wie der steu­er­li­chen und außer­steu­er­li­chen Ein­zel­ge­setze be­ach­ten. Bei Ver­wen­dung von Da­ten­ver­ar­bei­tungs­sys­te­men sei zu­dem si­cher­zu­stel­len, dass die Da­ten für die Fi­nanz­ver­wal­tung je­der­zeit verfügbar und les­bar sind.

Die Mit­wir­kungs- und Auf­zeich­nungs­pflich­ten für vir­tu­elle Währun­gen im Pri­vat­vermögen sol­len im We­sent­li­chen den all­ge­mei­nen Mit­wir­kungs­pflich­ten der AO un­ter­lie­gen. Maßgeb­lich sei in die­sem Zu­sam­men­hang eine ord­nungs­gemäße Do­ku­men­ta­tion der Tätig­kei­ten. An­halts­punkte dafür lie­fert das Ent­wurfs­schrei­ben an­hand ei­ner bei­spiel­haf­ten Aufzählung von auf­zu­be­wah­ren­den Da­ten.

In ih­rem Auf­satz „Stel­lung­nahme des BMF zu Auf­zeich­nungs- und Mit­wir­kungs­pflich­ten im Zu­sam­men­hang mit vir­tu­el­len Währun­gen und sons­ti­gen To­ken - Über­blick über das BMF-Ent­wurfs­schrei­ben v. 18.7.2022“, der in der DStR Heft 38/2022, S. 1942ff. er­schie­nen ist, ord­nen Dr. Mar­kus Er­tel und Svenja Lindt­ner das Ent­wurfs­schrei­ben ein und ge­ben er­ste Hand­lungs­emp­feh­lun­gen für Steu­er­pflich­tige.

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