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Rechtsberatung

Kriterien für Überwachung der Internetkommunikation am Arbeitsplatz

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat mit Ur­teil vom 27.7.2017 (Az. 2 AZR 681/16) die To­talüber­wa­chung ei­nes Mit­ar­bei­ters per Key­log­ger als un­zulässig erklärt. Das BAG ent­schied, dass der Ar­beit­ge­ber die durch einen Key­log­ger ge­won­ne­nen Er­kennt­nisse über die Pri­vattätig­kei­ten des Mit­ar­bei­ters un­ter Be­zug­nahme auf § 32 BDSG nicht ver­wer­ten durfte.

Denn eine Maßnahme, die hin­sicht­lich der In­ten­sität des durch sie be­wirk­ten Ein­griffs in das all­ge­meine Persönlich­keits­recht des Ar­beit­neh­mers mit ei­ner (ver­deck­ten) Vi­deoüber­wa­chung ver­gleich­bar ist, stelle sich als un­verhält­nismäßig dar, wenn sie - wie im vor­lie­gen­den Fall - auf­grund bloßer Mutmaßun­gen er­grif­fen werde. Die ge­won­ne­nen Er­kennt­nisse un­ter­lie­gen einem Sach­ver­wer­tungs­ver­bot, das vom Ge­richt von Amts we­gen zu berück­sich­ti­gen ist.

Auch der Eu­ropäische Ge­richts­hof für Men­schen­rechte (EGMR) hat nun­mehr Kri­te­rien für eine zulässige Über­wa­chung der In­ter­net­kom­mu­ni­ka­tion am Ar­beits­platz auf­ge­stellt. Da­nach dürfen Un­ter­neh­men die In­ter­net­kom­mu­ni­ka­tion ih­rer Mit­ar­bei­ter über­wa­chen, so­fern die Über­wa­chung verhält­nismäßig ist. Dies setzt gemäß dem Ur­teil des EGMR vom 5.9.2017 (Az. 61496/08) u. a. vor­aus, dass der Be­schäftigte vorab über die Möglich­keit, die Art und das Ausmaß von Kon­trol­len in­for­miert wurde. Der Ge­richts­hof hatte über die Wirk­sam­keit der Kündi­gung ei­nes rumäni­schen Ver­triebs­in­ge­nieurs zu ent­schei­den, der am Ar­beits­platz den dienst­li­chen In­ter­net-Ac­count trotz be­triebs­in­ter­nen Ver­bots für pri­vate Zwecke ge­nutzt hatte. Wie in der na­tio­na­len BAG-Ent­schei­dung stellt der EGMR in sei­ner Begründung auf die Ver­let­zung des Rechts auf Ach­tung des Pri­vat­le­bens und der Kor­re­spon­denz (Art. 8 EMRK) ab und wi­der­spricht da­mit der Ent­schei­dung der rumäni­schen Ge­richte.

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