Das FG Münster ist der Auffassung, dass auch die Kosten eines Verwaltungsrechtsstreits nach § 33 EStG a.F. steuerlich abziehbar sind. Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige gegen eine Baugenehmigung geklagt.
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Mit der Neufassung von § 33 Abs. 2 EStG ist die Abzugsmöglichkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung nur noch in Ausnahmefällen möglich. Das Urteil hat deshalb nur für in der Vergangenheit angefallene Prozesskosten Bedeutung.