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Kosten eines verwaltungsgerichtlichen Streites absetzbar

Pressemitteilung Nr. 1 des Finanzgerichts Münster 10.1.2014,

Nach­dem der BFH be­reits die Ab­zieh­bar­keit von Zi­vil­pro­zess­kos­ten fest­ge­stellt hatte, überträgt das FG Müns­ter diese Rcht­spre­chung auf Ver­wal­tungs­ge­richts­ver­fah­ren.

Das FG Müns­ter ist der Auf­fas­sung, dass auch die Kos­ten ei­nes Ver­wal­tungs­rechts­streits nach § 33 EStG a.F. steu­er­lich ab­zieh­bar sind. Im Ur­teils­fall hatte der Steu­er­pflich­tige ge­gen eine Bau­ge­neh­mi­gung ge­klagt.

Zum Text der Pres­se­mit­tei­lung geht es hier.

Mit der Neu­fas­sung von § 33 Abs. 2 EStG ist die Ab­zugsmöglich­keit von Pro­zess­kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung nur noch in Aus­nah­mefällen möglich. Das Ur­teil hat des­halb nur für in der Ver­gan­gen­heit an­ge­fal­lene Pro­zess­kos­ten Be­deu­tung.

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