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Kleine Lösung bei „Entkriminalisierung“ von fehlerhaften Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Sicht

Wel­cher Un­ter­neh­mer kennt nicht das Pro­blem? Der Mo­nat ist ab­ge­lau­fen, un­ter Zeit­druck wer­den die Buch­hal­tung und die Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dung er­stellt. Un­ter­la­gen feh­len noch, wes­we­gen die Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dung un­vollständig ab­ge­ge­ben wird, um die Frist zu wah­ren. Oder aber die Vor­an­mel­dung wird verspätet ab­ge­ge­ben. Wer­den mit der Vor­an­mel­dung aber steu­er­pflich­tige Umsätze an­ge­mel­det und weiß der Un­ter­neh­mer, dass die An­ga­ben nicht vollständig sind oder die Über­mitt­lung verspätet er­folgt, kann be­reits eine Steu­er­hin­ter­zie­hung vor­lie­gen.

Wird dem Fi­nanz­amt nun, um diese Mängel zu be­sei­ti­gen, eine kor­ri­gierte Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dung über­mit­telt, kann diese straf­be­frei­ende Wir­kung ha­ben, denn sie könnte be­reits eine Selbst­an­zeige dar­stel­len, wie Rechts­an­walt und Steu­er­be­ra­ter Dr. Sven Gläser von Eb­ner Stolz Mönning Ba­chem erläutert. Und spätes­tens an die­sem Punkt wird es kniff­lig. Denn die Selbst­an­zeige er­for­dert zu ih­rer Wirk­sam­keit eine Be­rich­ti­gung al­ler feh­ler­haf­ten An­ga­ben auch in früheren Um­satz­steu­er­erklärun­gen!

In der Pra­xis sieht es je­doch oft so aus, dass der ers­ten Kor­rek­tur noch eine wei­tere Kor­rek­tur der Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dung folgt, weil nachträglich noch­mals Feh­ler er­kannt wur­den. Im Er­geb­nis entfällt da­mit die straf­be­frei­ende Wir­kung ei­ner Selbst­an­zeige. Zu­mal der Un­ter­neh­mer mit der noch­ma­li­gen Kor­rek­tur selbst zu er­ken­nen gibt, dass die vor­ge­hende Kor­rek­tur nicht vollständig war.

Ge­genüber der Fi­nanz­ver­wal­tung wurde die­ses Di­lemma von zahl­rei­chen Be­rufs- und Wirt­schafts­verbänden so­wie von In­ter­es­sen­ver­tre­tern deut­lich ge­macht. Nicht gänz­lich um­sonst, wie sich jüngst auf ei­ner Bund-Länder-Sit­zung der Steu­er­ab­tei­lungs­lei­ter zeigte. Dort wurde ein Kom­pro­miss ge­fun­den, der in die für die Bußgeld- und Straf­sa­chen­stel­len der Fi­nanz­behörden maßgeb­li­chen An­wei­sun­gen Ein­gang fin­den soll.

Be­rich­ti­gun­gen oder Verspätun­gen bei Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dun­gen sol­len dem­nach nur in begründe­ten Ein­zelfällen an die Bußgeld- und Straf­sa­chen­stelle wei­ter­ge­lei­tet wer­den. Kurz­fris­tige Ter­minüber­schrei­tun­gen und ge­ringfügige Ab­wei­chun­gen wer­den nicht wei­ter­ver­folgt, es sei denn, es be­ste­hen zusätz­li­che An­halts­punkte für eine Steu­er­hin­ter­zie­hung oder leicht­fer­tige Steu­er­verkürzung. Bei Vor­lie­gen sol­cher An­halts­punkte kann die Ab­gabe ei­ner vollständi­gen und rich­ti­gen Um­satz­steu­er­jah­res­erklärung als Selbst­an­zeige hin­sicht­lich der in den Vor­an­mel­dun­gen ent­hal­te­nen Mängel ge­wer­tet wer­den. Eine ge­son­derte Kor­rek­tur des ein­zel­nen Vor­an­mel­dungs­zeit­raums ist nicht er­for­der­lich.

Für die Pra­xis brin­gen diese ge­plan­ten An­wei­sun­gen eine ge­wisse Ent­span­nung, so Sven Gläser. Al­ler­dings sollte darin kei­nes­falls eine Auf­for­de­rung ge­se­hen wer­den, bei der Er­stel­lung und Über­mitt­lung der Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dung nicht größte Sorg­falt wal­ten zu las­sen. Denn die Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung bin­det nur Fi­nanz­be­amte, nicht hin­ge­gen die Ge­richte oder die Staats­an­walt­schaf­ten. Diese könn­ten den­noch bei dem Ver­dacht auf Steu­er­hin­ter­zie­hung ein­grei­fen. „Um diese unnötige oder zu­min­dest in vie­len Fällen nicht ge­recht­fer­tigte Kri­mi­na­li­sie­rung von Un­ter­neh­mern vom Tisch zu be­kom­men, müsste der Ge­setz­ge­ber han­deln und für Fälle der Steu­er­an­mel­dun­gen die strik­ten Vor­aus­set­zun­gen der Selbst­an­zeige außer Kraft set­zen“ schluss­fol­gert Gläser. „Ein ers­ter Schritt in die rich­tige Rich­tung ist ge­tan, um Un­ter­neh­mer nicht zu kri­mi­na­li­sie­ren. Wünschens­wert wäre al­ler­dings eine ge­setz­li­che Klar­stel­lung, wo­nach Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dun­gen un­abhängig von Feh­lern in vor­an­ge­gan­ge­nen Steu­er­erklärun­gen straf­be­frei­end be­rich­tigt wer­den können.“

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