Welcher Unternehmer kennt nicht das Problem? Der Monat ist abgelaufen, unter Zeitdruck werden die Buchhaltung und die Umsatzsteuer-Voranmeldung erstellt. Unterlagen fehlen noch, weswegen die Umsatzsteuer-Voranmeldung unvollständig abgegeben wird, um die Frist zu wahren. Oder aber die Voranmeldung wird verspätet abgegeben. Werden mit der Voranmeldung aber steuerpflichtige Umsätze angemeldet und weiß der Unternehmer, dass die Angaben nicht vollständig sind oder die Übermittlung verspätet erfolgt, kann bereits eine Steuerhinterziehung vorliegen.
Wird dem Finanzamt nun, um diese Mängel zu beseitigen, eine korrigierte Umsatzsteuer-Voranmeldung übermittelt, kann diese strafbefreiende Wirkung haben, denn sie könnte bereits eine Selbstanzeige darstellen, wie Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Sven Gläser von Ebner Stolz Mönning Bachem erläutert. Und spätestens an diesem Punkt wird es knifflig. Denn die Selbstanzeige erfordert zu ihrer Wirksamkeit eine Berichtigung aller fehlerhaften Angaben auch in früheren Umsatzsteuererklärungen!
In der Praxis sieht es jedoch oft so aus, dass der ersten Korrektur noch eine weitere Korrektur der Umsatzsteuer-Voranmeldung folgt, weil nachträglich nochmals Fehler erkannt wurden. Im Ergebnis entfällt damit die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige. Zumal der Unternehmer mit der nochmaligen Korrektur selbst zu erkennen gibt, dass die vorgehende Korrektur nicht vollständig war.
Gegenüber der Finanzverwaltung wurde dieses Dilemma von zahlreichen Berufs- und Wirtschaftsverbänden sowie von Interessenvertretern deutlich gemacht. Nicht gänzlich umsonst, wie sich jüngst auf einer Bund-Länder-Sitzung der Steuerabteilungsleiter zeigte. Dort wurde ein Kompromiss gefunden, der in die für die Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzbehörden maßgeblichen Anweisungen Eingang finden soll.
Berichtigungen oder Verspätungen bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen sollen demnach nur in begründeten Einzelfällen an die Bußgeld- und Strafsachenstelle weitergeleitet werden. Kurzfristige Terminüberschreitungen und geringfügige Abweichungen werden nicht weiterverfolgt, es sei denn, es bestehen zusätzliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung. Bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte kann die Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung als Selbstanzeige hinsichtlich der in den Voranmeldungen enthaltenen Mängel gewertet werden. Eine gesonderte Korrektur des einzelnen Voranmeldungszeitraums ist nicht erforderlich.
Für die Praxis bringen diese geplanten Anweisungen eine gewisse Entspannung, so Sven Gläser. Allerdings sollte darin keinesfalls eine Aufforderung gesehen werden, bei der Erstellung und Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht größte Sorgfalt walten zu lassen. Denn die Auffassung der Finanzverwaltung bindet nur Finanzbeamte, nicht hingegen die Gerichte oder die Staatsanwaltschaften. Diese könnten dennoch bei dem Verdacht auf Steuerhinterziehung eingreifen. „Um diese unnötige oder zumindest in vielen Fällen nicht gerechtfertigte Kriminalisierung von Unternehmern vom Tisch zu bekommen, müsste der Gesetzgeber handeln und für Fälle der Steueranmeldungen die strikten Voraussetzungen der Selbstanzeige außer Kraft setzen“ schlussfolgert Gläser. „Ein erster Schritt in die richtige Richtung ist getan, um Unternehmer nicht zu kriminalisieren. Wünschenswert wäre allerdings eine gesetzliche Klarstellung, wonach Umsatzsteuer-Voranmeldungen unabhängig von Fehlern in vorangegangenen Steuererklärungen strafbefreiend berichtigt werden können.“
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