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Klauseln zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gegenüber Verbrauchern können gegen das Bereicherungsverbot verstoßen

OLG Oldenburg 4.7.2014, 6 U 236/13

Ver­wen­den Kre­dit­in­sti­tute in Dar­le­hens­verträgen Klau­seln zur Be­rech­nung der Vorfällig­keits­ent­schädi­gung ge­genüber Ver­brau­chern, die vor­se­hen, dass im Fall der vor­zei­ti­gen Rück­zah­lung ei­nes Dar­le­hens Son­der­til­gungs­rechte bei der Be­rech­nung der Vorfällig­keits­ent­schädi­gung un­berück­sich­tigt blei­ben, kann ein Ver­stoß ge­gen das scha­dens­er­satz­recht­lich an­er­kannte sog. Be­rei­che­rungs­ver­bot vor­lie­gen. Da­nach darf der An­spruchs­be­rech­tigte kei­nen (fi­nan­zi­el­len) Vor­teil zie­hen, d.h. er darf nicht mehr er­lan­gen, als er bei ord­nungs­gemäßer Ver­trags­be­en­di­gung be­kom­men hätte.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Ver­brau­cher­zen­trale. Sie hatte eine Spar­kasse auf Un­ter­las­sung in An­spruch ge­nom­men. Dem Kre­dit­in­sti­tut sollte un­ter­sagt wer­den, eine Klau­sel zur Vorfällig­keits­ent­schädi­gung zu ver­wen­den, die vor­sah, dass im Fall der vor­zei­ti­gen Rück­zah­lung ei­nes Dar­le­hens Son­der­til­gungs­rechte bei der Be­rech­nung der Vorfällig­keits­ent­schädi­gung un­berück­sich­tigt blie­ben.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Be­ru­fung der Kläge­rin hob das OLG die Ent­schei­dung der Vor­in­stanz auf und gab der Un­ter­las­sungs­klage statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BGH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Klau­sel verstößt ge­gen das scha­dens­er­satz­recht­lich an­er­kannte sog. Be­rei­che­rungs­ver­bot, wo­nach der An­spruchs­be­rech­tigte kei­nen (fi­nan­zi­el­len) Vor­teil zie­hen darf, d.h. er darf nicht mehr er­lan­gen, als er bei ord­nungs­gemäßer Ver­trags­be­en­di­gung be­kom­men hätte. Da­durch, dass nach der Klau­sel ka­te­go­ri­sch zukünf­tige Son­der­til­gungs­rechte bei der Be­rech­nung der Vorfällig­keits­ent­schädi­gung nicht berück­sich­tigt wer­den, er­langt das Kre­dit­in­sti­tut im vor­lie­gen­den Fall im Wege der Vorfällig­keits­ent­schädi­gung mehr, als ihm nach sei­ner ver­trag­li­chen Zinser­war­tung zu­steht.

Un­ter der Vorfällig­keits­ent­schädi­gung ist der­je­nige "Scha­den" zu ver­ste­hen, der dem Kre­dit­in­sti­tut aus der vor­zei­ti­gen Kündi­gung des Dar­le­hens­ver­tra­ges durch den Dar­le­hens­neh­mer ent­steht. Zu er­stat­ten sind so­mit Zin­sen, die bis zur ord­nungs­gemäßen Ver­trags­be­en­di­gung auf­ge­lau­fen wären, bei einem Dar­le­hens­ver­trag mit ge­bun­de­nem Soll­zins­satz bis zum Zeit­punkt, zu dem der Dar­le­hens­neh­mer nach dem Ver­trag zur Rück­zah­lung ver­pflich­tet ist oder nach Ab­lauf von 10 Jah­ren nach dem vollständi­gen Emp­fang des Dar­le­hens. Für die Zu­kunft ver­ein­barte Son­der­til­gungs­rechte verkürzen diese ge­schützte Zinser­war­tung der Bank. Denn durch eine Son­der­til­gung ver­rin­gert sich die Zins­last des Dar­le­hens­neh­mers und so­mit der an die Bank zu zah­lende Ge­samt­zins­be­trag.

Bei An­wen­dung der strei­ti­gen Klau­sel bleibt die Re­du­zie­rung der Zins­last durch die Son­der­til­gun­gen al­ler­dings un­berück­sich­tigt. Das Kre­dit­in­sti­tut er­langt da­durch einen höheren Zins­be­trag als es bekäme, wenn die Son­der­til­gun­gen re­gelmäßig aus­ge­schöpft würden. In­fol­ge­des­sen führt die Klau­sel zu ei­ner un­an­ge­mes­se­nen Be­nach­tei­li­gung der Dar­le­hens­neh­mer.

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