deen

Aktuelles

Keine Einbeziehung eines Folgelastenbeitrags in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

BFH 18.6.2014, II R 12/13

Eine vom Grundstück­ser­wer­ber über­nom­mene und noch nicht ent­stan­dene Zah­lungs­ver­pflich­tung des Grundstücks­verkäufers, die die­ser in einem städte­bau­li­chen Ver­trag ge­genüber ei­ner Ge­meinde ein­ge­gan­gen ist, stellt keine Ge­gen­leis­tung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und da­mit auch keine Be­mes­sungs­grund­lage (§ 8 Abs. 1 GrEStG) der Grund­er­werb­steuer dar. Der Fol­ge­kos­ten­bei­trag kann we­der als Kauf­preis noch als sons­tige Leis­tung an­ge­se­hen wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte im März 2008 von der T. ein Grundstück für 6,4 Mio. € er­wor­ben. Sie trat fer­ner in alle Rechte und Pflich­ten aus einem von den Rechts­vorgängern mit der Stadt ge­schlos­se­nen städte­bau­li­chen Ver­trag aus dem Jahr 2001 ein und über­nahm an­stelle des Verkäufers den vom "Begüns­tig­ten ei­ner Bau­rechts­begründung" ge­schul­de­ten Fol­ge­kos­ten­bei­trag i.H.v. 30,68 € je qm Wohnfläche. Der Fol­ge­las­ten­bei­trag war Zug um Zug ge­gen die Er­tei­lung von Bau­ge­neh­mi­gun­gen fällig. Er sollte die Auf­wen­dun­gen der Stadt für den zusätz­li­chen Be­darf an Kin­der­gar­ten- und Hortplätzen de­cken.

Das Fi­nanz­amt setzte ge­gen die Kläge­rin im Mai 2008 Grund­er­werb­steuer i.H.v. 224.000 € fest. Der Be­scheid er­ging je­doch vorläufig, da die Höhe des als Ge­gen­leis­tung an­zu­set­zen­den Fol­ge­kos­ten­bei­trags noch un­ge­wiss war. Nach Kla­ge­er­he­bung setzte die Steu­er­behörde die Grund­er­werb­steuer auf 235.999 € her­auf. Be­mes­sungs­grund­lage wa­ren nun­mehr ne­ben dem Kauf­preis die der Kläge­rin be­rech­ne­ten Fol­ge­kos­ten von 342.849 €. Grund­lage der Be­rech­nung des Fol­ge­kos­ten­bei­trags war die Wohnfläche, die sich aus den der Kläge­rin im Jahr 2009 er­teil­ten Bau­ge­neh­mi­gun­gen er­gab.

Das FG gab der Klage auf Nicht­ein­be­zie­hung der Fol­ge­kos­ten in die Be­mes­sungs­grund­lage der Grund­er­werb­steuer statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Eine vom Grundstück­ser­wer­ber über­nom­mene und noch nicht ent­stan­dene Zah­lungs­ver­pflich­tung des Grundstücks­verkäufers, die die­ser in einem städte­bau­li­chen Ver­trag ge­genüber ei­ner Ge­meinde ein­ge­gan­gen ist, ist keine Ge­gen­leis­tung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und da­mit nicht Be­mes­sungs­grund­lage (§ 8 Abs. 1 GrEStG) der Grund­er­werb­steuer.

Als Ge­gen­leis­tung gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Kauf­preis ein­schließlich der vom Käufer über­nom­me­nen sons­ti­gen Leis­tun­gen. Der von der Kläge­rin an die Stadt ge­zahlte Fol­ge­kos­ten­bei­trag aber war nicht Kauf­preis i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Denn die Übe­reig­nungs­ver­pflich­tung der T. um­fasste auch in An­se­hung des Be­bau­ungs­plans nicht eine in be­stimm­ter Weise bzw. in be­stimm­tem Um­fang ge­ge­bene Be­bau­bar­keit bzw. bau­li­che Nut­zung der Grundstücke.

Der Fol­ge­kos­ten­bei­trag war auch keine von ihr über­nom­mene sons­tige Leis­tung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Denn eine sons­tige Leis­tung liegt vor, wenn sich der Käufer kauf­ver­trag­lich ver­pflich­tet, eine be­reits im Zeit­punkt des Ab­schlus­ses des Grundstücks­kauf­ver­trags in der Per­son des Verkäufers ent­stan­dene Ver­bind­lich­keit (Zah­lungs­ver­pflich­tung) zu tra­gen. Dies setzt vor­aus, dass die Ver­bind­lich­keit ohne die ge­trof­fene Ver­ein­ba­rung al­lein vom Veräußerer erfüllt wer­den müsste. Hier war für T. aber bei Ab­schluss des Grundstücks­kauf­ver­tra­ges noch keine Zah­lungs­ver­pflich­tung aus der im städte­bau­li­chen Ver­trag ver­ein­bar­ten Fol­ge­las­ten­ver­ein­ba­rung ent­stan­den.

Auf­grund der Ver­trags­lage war im Zeit­punkt des Ab­schlus­ses des Grundstücks­kauf­ver­trags noch keine Zah­lungs­ver­pflich­tung der T. aus dem Fol­ge­las­ten­ver­trag ent­stan­den. Ihr war zu die­sem Zeit­punkt we­der eine Bau­ge­neh­mi­gung er­teilt wor­den noch lag eine Ge­neh­mi­gungs­frei­stel­lung vor. Der Fol­ge­kos­ten­bei­trag ent­stand viel­mehr erst im Jahr 2009 in dem Zeit­punkt, in dem der Kläge­rin die von ihr be­an­trag­ten Bau­ge­neh­mi­gun­gen für das Bau­vor­ha­ben er­teilt wur­den. Grund­er­werb­steu­er­recht­lich han­delte es sich da­mit bei dem von der Kläge­rin ge­zahl­ten Fol­ge­las­ten­bei­trag um eine al­lein auf ihr Bau­vor­ha­ben be­zo­gene ei­gennützige Leis­tung; eine sol­che ist aber keine Ge­gen­leis­tung für den Er­werb des Grundstücks.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben