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Rechtsberatung

Keine Befolgungspflicht bei unbilliger Weisung des Arbeitgebers

Bis­lang ver­trat der 5. Se­nat des BAG (Ur­teil vom 22.2.2012, Az. 5 AZR 249/11) die Auf­fas­sung, dass sich ein Ar­beit­neh­mer über eine un­bil­lige Ausübung des Wei­sungs­rechts - so­fern sie nicht aus an­de­ren Gründen un­wirk­sam ist - nicht hin­weg­set­zen darf, son­dern die Ar­beits­ge­richte an­zu­ru­fen hat, die über die Un­bil­lig­keit ent­schei­den (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Zur Begründung wurde bis­her an­geführt, dass ein Ar­beit­neh­mer vorläufig an die durch die Ausübung des Wei­sungs­rechts er­folgte Kon­kre­ti­sie­rung u. a. des In­halts der Ar­beits­leis­tung ge­bun­den ist (Be­fol­gungs­pflicht), bis durch ein rechtskräfti­ges Ur­teil die Un­ver­bind­lich­keit der Leis­tungs­be­stim­mung fest­steht.

Auf die An­frage des 10. Se­nats teilte nun der 5. Se­nat mit Ant­wort­be­schluss vom 14.9.2017 (Az. 5 AS 7/17) mit, dass er an die­ser Rechts­auf­fas­sung nicht mehr festhält. Dies hat zur Folge, dass für einen Ar­beit­neh­mer nun­mehr keine Be­fol­gungs­pflicht un­bil­li­ger Wei­sun­gen be­steht, bis die Un­bil­lig­keit rechtskräftig fest­steht.

Hinweis

Un­klar ist al­ler­dings, wel­che Kon­se­quen­zen die­ser Recht­spre­chungs­wan­del in der Pra­xis ha­ben wird. Denn eine un­bil­lige Leis­tungs­be­stim­mung ist nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB un­ver­bind­lich, je­doch nicht nich­tig. Der Ar­beit­neh­mer kann sich so­mit über eine un­bil­lige An­wei­sung, die nicht aus an­de­ren Gründen un­wirk­sam oder of­fen­sicht­lich un­bil­lig ist, nicht ohne wei­te­res hin­weg­set­zen. Ver­wei­gert der Ar­beit­neh­mer den­noch die ihm zu­ge­wie­sene Ar­beit, könn­ten seine Vergütungs­an­sprüche ver­lo­ren ge­hen. Selbst eine frist­lose Kündi­gung we­gen Ar­beits­ver­wei­ge­rung könnte wirk­sam sein.

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