deen

Steuerberatung

Keine coronabedingte Aufhebung von früheren Vollstreckungsmaßnahmen

Der BFH stellt klar, dass vor dem 19.3.2020 er­grif­fene Voll­stre­ckungsmaßnah­men nicht un­ter Be­ru­fung auf das BMF-Schrei­ben vom 19.3.2020 zur Ver­mei­dung un­bil­li­ger Härten auf­grund der Corona-Pan­de­mie aus­ge­setzt wer­den können.

In einem Ver­fah­ren des vorläufi­gen Rechts­schut­zes ent­schied der BFH mit Be­schluss vom 30.7.2020 (Az. VII B 73/20), dass das BMF-Schrei­ben vom 19.3.2020 zu den steu­er­li­chen Er­leich­te­run­gen zur Ver­mei­dung un­bil­li­ger Härten auf­grund der Corona-Pan­de­mie nicht be­reits vor dem 19.3.2020 er­grif­fene Voll­stre­ckungsmaßnah­men der Fi­nanz­behörden er­fasst.

Nach Auf­fas­sung des BFH ist im BMF-Schrei­ben von einem „Ab­se­hen“ von Voll­stre­ckungsmaßnah­men die Rede. Das deute dar­auf hin, dass sich die Ver­scho­nungs­re­ge­lung nur auf sol­che Voll­stre­ckungsmaßnah­men be­ziehe, die noch nicht durch­geführt wor­den seien. Es sei nicht er­sicht­lich, dass be­reits vor dem 19.3.2020 er­grif­fene Voll­stre­ckungsmaßnah­men – kon­kret wa­ren be­reits im Fe­bruar 2020 Pfändungs- und Ein­zie­hungs­verfügun­gen ge­gen meh­rere Ban­ken des An­trag­stel­lers er­las­sen wor­den - wie­der auf­ge­ho­ben oder rück­ab­ge­wi­ckelt wer­den müss­ten.

nach oben