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Kein Vollstreckungsschutz bei vor Corona beantragtem Insolvenzverfahren

Hessisches FG v. 8.6.2020 - 12 V 643/20

Das Ge­setz zur vorüber­ge­hen­den Aus­set­zung der In­sol­venz­an­trags­pflicht und zur Be­gren­zung der Or­gan­haf­tung bei ei­ner durch die CO­VID-19-Pan­de­mie be­ding­ten In­sol­venz (Co­VIn­sAG) i.V.m. dem BMF-Schrei­ben vom 19.3.2020 - S 0336/19/10007:002 zielt auf ak­tu­ell dro­hende In­sol­venz­reife ab. Es begründet da­her kei­nen An­spruch dar­auf, dass be­reits be­ste­hende und fort­wir­kende Maßnah­men auf­ge­ho­ben wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die an­trag­stel­lende GbR, die ein ge­pach­te­tes Gas­tro­no­mie­ob­jekt be­trieb, stellte beim Fi­nanz­amt den An­trag, ihr ge­genüber vor­ge­nom­mene Voll­stre­ckungsmaßnah­men ein­zu­stel­len, zu de­nen auch die Stel­lung ei­nes In­sol­venz­an­trags gehörte. Sie sei von der CO­VID-19-Pan­de­mie be­trof­fen und das Ziel des In­sol­venz­ver­fah­rens sei ge­we­sen, den Gas­tro­no­mie­be­trieb zu ret­ten.

Be­reits Ende des Jah­res 2019 war auf An­trag des Fi­nanz­amts ein Be­schluss des In­sol­venz­ge­richts er­gan­gen, durch den die vorläufige Ver­wal­tung des Vermögens der GbR an­ge­ord­net und ein vorläufi­ger In­sol­venz­ver­wal­ter be­stellt wurde. Im Mai 2020 wurde schließlich das In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen der Ge­sell­schaft eröff­net.

Im März 2020 be­an­tragte die GbR beim Fi­nanz­amt u.a. die Ein­stel­lung der ihr ge­genüber vor­ge­nom­me­nen Voll­stre­ckungsmaßnah­men auf­grund des BMF-Schrei­bens vom 19.3.2020 - IV A 3-S 0336/19/10007:002. Die­ses Schrei­ben habe die steu­er­li­chen Maßnah­men zur Berück­sich­ti­gung der Aus­wir­kun­gen des Coro­na­vi­rus zum In­halt. Da Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand der GbR die Gas­tro­no­mie ge­we­sen sei, habe sie we­gen der Pan­de­mie schließen müssen. Das Fi­nanz­amt lehnte den An­trag ab.

Das FG wies den An­trag auf einst­wei­lige An­ord­nung ab. Die Ent­schei­dung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der An­trag war ab­zu­leh­nen.

Das CO­VIn­sAG re­gelt in § 1 Satz 2, dass die Pflicht zur Stel­lung ei­nes In­sol­venz­an­trags nicht aus­ge­setzt ist, wenn die In­sol­venz­reife nicht auf den Fol­gen der CO­VID-19-Pan­de­mie be­ruht. Das BMF-Schrei­ben vom 19.3.2020 - IV A 3 - S 0336/19/10007:002 zielt zu­dem nur auf ak­tu­ell dro­hende Voll­stre­ckungsmaßnah­men ab. Vom BMF-Schrei­ben ist je­den­falls nicht ge­deckt, dass be­reits be­ste­hende und fort­wir­kende Voll­stre­ckungsmaßnah­men auf­ge­ho­ben wer­den.

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