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Kein Übernahmefehler bei falscher Angabe in der Feststellungserklärung zum steuerlichen Einlagekonto

FG Münster 25.2.2014, 9 K 840/12 K,F

Die be­standskräftige Fest­stel­lung des steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­tos kann nicht nach § 129 AO be­rich­tigt wer­den, wenn das Fi­nanz­amt den in der Erklärung an­ge­ge­be­nen Wert von null € über­nom­men hat. Eine man­gel­hafte Amts­er­mitt­lung stellt keine of­fen­bare Un­rich­tig­keit dar.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH. Sie hatte in ih­ren Erklärun­gen zur ge­son­der­ten Fest­stel­lung des steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­tos für die Streit­jahre 2007 bis 2009 den Wert null an­ge­ge­ben bzw. ließ das Feld frei. Dem­ent­spre­chend stellte das Fi­nanz­amt das steu­er­li­che Ein­la­ge­konto je­weils mit null € fest. Da das Ein­la­ge­konto aber tatsäch­lich höher war, be­an­tragte die Kläge­rin nach Ein­tritt der Be­stands­kraft eine ent­spre­chende Be­rich­ti­gung der Fest­stel­lungs­be­scheide nach § 129 AO.

Die Kläge­rin war der An­sicht, es han­dele sich um Über­nah­me­feh­ler, da aus den Bi­lan­zen er­heb­li­che Ka­pi­talrück­la­gen er­kenn­bar ge­we­sen seien. Das Fi­nanz­amt lehnte die Ände­rung ab. Es war der Auf­fas­sung, die for­melle Be­stands­kraft ei­nes Steu­er­be­schei­des dürfe nicht da­durch durch­bro­chen wer­den, dass ein Nachprüfungs­vor­be­halt den Be­schei­den nachträglich bei­gefügt werde, wenn da­mit die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für eine Ände­rung des Be­schei­des un­ter­lau­fen würden.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Dem Fi­nanz­amt war bei Er­lass der Be­scheide keine of­fen­bare Un­rich­tig­keit un­ter­lau­fen.

Im vor­lie­gen­den Fall kam al­lein ein sog. Über­nah­me­feh­ler in Be­tracht, der hier al­ler­dings nicht­vor­lag. Für den Sach­be­ar­bei­ter war es nicht er­kenn­bar, dass die An­ga­ben in den Erklärun­gen un­rich­tig wa­ren. Ihm hat­ten zwar die Bi­lan­zen vor­ge­le­gen, in de­nen Ka­pi­talrück­la­gen aus­ge­wie­sen wa­ren. Al­ler­dings wa­ren diese nicht mit dem steu­er­li­chen Ein­la­ge­konto iden­ti­sch, so dass der Sach­be­ar­bei­ter den Feh­ler nicht er­ken­nen konnte. Und eine man­gel­hafte Amts­er­mitt­lung stellt keine of­fen­bare Un­rich­tig­keit dar.

Ein An­spruch auf Ände­rung der an­ge­foch­te­nen Fest­stel­lungs­be­scheide konnte auch nicht auf §§ 181 Abs. 1 S. 1, 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AO gestützt wer­den. Da­nach sind ge­son­derte Fest­stel­lun­gen auf­zu­he­ben oder zu ändern, so­weit Tat­sa­chen oder Be­weis­mit­tel nachträglich be­kannt wer­den, die zu ei­ner für den Steu­er­pflich­ti­gen güns­ti­ge­ren Fest­stel­lung führen und den Steu­er­pflich­ti­gen kein gro­bes Ver­schul­den daran trifft, dass die Tat­sa­chen oder Be­weis­mit­tel erst nachträglich be­kannt wer­den. Diese Vor­aus­set­zun­gen wa­ren im vor­lie­gen­den Fall al­ler­dings nicht erfüllt.

Zum Hin­ter­grund:
Gewährt eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft Ein­la­gen an ihre An­teils­eig­ner zurück, führt das bei die­sen man­gels Ge­winn­aus­schüttung nicht zu Ka­pi­tal­einkünf­ten. Vor­aus­set­zung für eine sol­che nicht steu­er­bare Ein­la­genrück­gewähr ist, dass ent­spre­chende Beträge zur Verfügung ste­hen. Hierzu dient die ge­son­derte Fest­stel­lung des steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­tos gem. § 27 Abs. 2 KStG. Ist die­ses - wie im vor­lie­gen­den Fall - (be­standskräftig) mit null € fest­ge­stellt, ist eine nicht steu­er­bare Ein­la­genrück­gewähr aus­ge­schlos­sen.

Link­hin­weis:

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