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Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Sportpferd

BFH 2.7.2014, XI R 4/13

Bei der Über­tra­gung ei­nes Mit­ei­gen­tums­an­teils an einem Sport­pferd kann der Steu­er­pflich­tige nicht den ermäßig­ten Um­satz­steu­er­satz gel­tend ma­chen, son­dern er un­ter­liegt selbst dann dem Re­gel­steu­er­satz i.S.d. § 12 Abs. 1 UStG, wenn die Über­tra­gung als Lie­fe­rung i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu be­ur­tei­len wäre. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. An­lage 2 Nr. 1a zum UStG a.F. ist richt­li­ni­en­kon­form da­hin aus­zu­le­gen, dass ein Pferd i.S.d. Vor­schrift nur ein le­ben­des Tier ist, das gewöhn­lich und all­ge­mein für die Zu­be­rei­tung von Nah­rungs- oder Fut­ter­mit­teln be­stimmt ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­trieb in den Streit­jah­ren 2006 bis 2008 einen Großhan­del mit le­ben­den Pfer­den. Während die­ser Zeit er­warb er wie­der­holt hälf­tige Mit­ei­gen­tums­an­teile an Sport­pfer­den und veräußerte sie wie­der. Er un­ter­warf die Umsätze aus die­sen Veräußerun­gen dem für die Lie­fe­run­gen le­ben­der Pferde gel­ten­den ermäßig­ten Um­satz­steu­er­satz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. An­lage 2 Nr. 1a zum UStG.

Im Rah­men ei­ner beim Kläger durch­geführ­ten Außenprüfung ging der Prüfer da­ge­gen da­von aus, dass Bruch­teils­ei­gen­tums­an­teile an Pfer­den veräußert wor­den seien und der Kläger in­so­weit sons­tige Leis­tun­gen i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG er­bracht habe, die dem all­ge­mei­nen Steu­er­satz i.S.d. § 12 Abs. 1 UStG zu un­ter­wer­fen seien. Das Fi­nanz­amt änderte dem­ent­spre­chend die Um­satz­steu­er­be­scheide für die Streit­jahre.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt und setzte die Um­satz­steuer der Streit­jahre dem Kla­ge­an­trag ent­spre­chend herab. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die vom Kläger er­brach­ten Leis­tun­gen un­ter­la­gen selbst dann dem Re­gel­steu­er­satz i.S.d. § 12 Abs. 1 UStG, wenn - wie das FG meinte - die Über­tra­gung von hälf­ti­gen Mit­ei­gen­tums­an­tei­len an Sport­pfer­den als Lie­fe­rung i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu be­ur­tei­len wäre. Da­nach be­trug die Steuer für je­den steu­er­pflich­ti­gen Um­satz 16 % im Streit­jahr 2006 und 19 % in den Streit­jah­ren 2007 bis 2008.

Die Mit­glied­staa­ten der EU sind zwar be­rech­tigt gem. Art. 98 Abs. 2 i.V.m. An­hang III Nr. 1 der MwSt­Sys­tRL - vor­mals Art. 12 Abs. 3a Un­ter­abs. 3 i.V.m. An­hang H Nr. 1 der Richt­li­nie 77/388/EWG - einen ermäßig­ten Steu­er­satz für die Lie­fe­rung le­ben­der Tiere ein­zuführen. An­hang III Nr. 1 der MwSt­Sys­tRL ge­stat­tet die An­wen­dung ei­nes ermäßig­ten Mehr­wert­steu­er­sat­zes je­doch nur für le­bende Tiere, die übli­cher­weise dafür be­stimmt sind, für die Zu­be­rei­tung von Nah­rungs- und Fut­ter­mit­teln ver­wen­det zu wer­den. Der Uni­ons­ge­setz­ge­ber stellt in­so­weit auf Tiere ab, die gewöhn­lich und all­ge­mein dafür be­stimmt sind, in die mensch­li­che oder tie­ri­sche Nah­rungs­kette zu ge­lan­gen. Das gilt ins­be­son­dere für Rin­der, Schweine, Schafe und Zie­gen.

Bei Pfer­den ist die Si­tua­tion in der EU an­ders. Pferde sind nicht gewöhn­lich und all­ge­mein dafür be­stimmt, für die Zu­be­rei­tung von Nah­rungs- und Fut­ter­mit­teln ver­wen­det zu wer­den, auch wenn ei­nige von ih­nen tatsäch­lich als Nah­rungs- und Fut­ter­mit­tel die­nen. In An­be­tracht die­ser be­son­de­ren Si­tua­tion von Pfer­den, ist An­hang III Nr. 1 der MwSt­Sys­tRL im Licht des vom Uni­ons­ge­setz­ge­ber ver­folg­ten Zwecks, die grund­le­gen­den Güter für den End­ver­brau­cher zu ver­bil­li­gen, da­hin aus­zu­le­gen, dass auf die Lie­fe­rung ei­nes Pfer­des nur dann ein ermäßig­ter Mehr­wert­steu­er­satz an­ge­wandt wer­den kann, wenn das Pferd im Hin­blick auf seine Schlach­tung ge­lie­fert wird, um für die Zu­be­rei­tung von Nah­rungs- oder Fut­ter­mit­teln ver­wen­det zu wer­den. Auf die Lie­fe­rung von Sport­pfer­den trifft dies je­doch nicht zu.

Da­nach ist § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. An­lage 2 Nr. 1a zum UStG a.F. richt­li­ni­en­kon­form da­hin aus­zu­le­gen, dass ein Pferd i.S.d. Vor­schrift nur ein le­ben­des Tier ist, das gewöhn­lich und all­ge­mein für die Zu­be­rei­tung von Nah­rungs- oder Fut­ter­mit­teln be­stimmt ist. Mit die­ser Ge­set­zes­aus­le­gung über­schrei­tet der er­ken­nende Se­nat die ihm zu­ste­hen­den Be­fug­nisse nicht. Der er­ken­nende Se­nat weicht hier­durch auch nicht ent­schei­dungs­er­heb­lich vom BFH-Ur­teil vom 24.10.13 (Az.: V R 17/13) ab, denn auch der V. Se­nat des BFH war dort im Er­geb­nis da­von aus­ge­gan­gen, dass auf die Lie­fe­rung von Spring­pfer­den der Re­gel­steu­er­satz an­wend­bar ist.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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