Der Sachverhalt:
Der Kläger verfügte in den Streitjahren 2007 bis 2010 über einen Wohnsitz im Inland. Er erzielte als Pilot bei einer Fluggesellschaft mit Sitz in Irland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, seine Arbeitgeberin führte die einbehaltenen Steuern an die irischen Finanzbehörden ab.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen und ist beim BFH unter dem Az. I R 86/13 anhängig.
Die Gründe:
Der Kläger ist zwar mit seinem Welteinkommen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, weil er in den Streitjahren hier seinen Wohnsitz hatte. Dieser Pflicht ist auch der Arbeitslohn (§ 19 EStG) unterworfen, den er als Flugzeugführer für die irische Fluggesellschaft in den Streitjahren vereinnahmt hat. Auf der Grundlage des DBA-Irland ist der von der Fluggesellschaft bezogene Arbeitslohn jedoch von der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer auszunehmen, weil es sich dabei um Einkünfte aus Quellen innerhalb Irlands gehandelt hat.
Dies gilt, obwohl der Tatbestand des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 grundsätzlich erfüllt ist, demzufolge eine Freistellung der Einkünfte ungeachtet des DBA nicht erfolgt, wenn die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen wurden, die in diesem Staat nicht aufgrund ihres Wohnsitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist. Denn die Vorschrift wird vorliegend durch den insoweit vorrangigen § 50d Abs. 8 EStG 2002 i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.2003 verdrängt. Dies ergibt sich aus dem BFH-Urteil vom 11.1.2012, I R 27/11 auf das ausdrücklich Bezug genommen wurde. Der dort gegebene Sachverhalt ist dem hier vorliegenden vergleichbar.
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