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Kein Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters zu steuerlichen Daten über den Insolvenzschuldner

Ein In­sol­venz­ver­wal­ter hat auf der Grund­lage des Rechts der In­for­ma­ti­ons­frei­heit ge­genüber dem Fi­nanz­amt kei­nen An­spruch auf Aus­kunft über die steu­er­li­chen Verhält­nisse ei­nes In­sol­venz­schuld­ners. Das ent­schied das BVerwG mit Ur­teil vom 25.02.2022 (Az. 10 C 4.20 10 C 7.21).

Im Laufe des Re­vi­si­ons­ver­fah­rens wurde anläss­lich des In­kraft­tre­tens der Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DS­GVO) auch die Ab­ga­ben­ord­nung (AO) geändert. Diese enthält nun ver­schie­dene Aus­schlussgründe für be­ste­hende An­sprüche auf In­for­ma­ti­ons­zu­gang nach den In­for­ma­ti­ons­frei­heits­ge­set­zen bzw. der DS­GVO. Da­nach sind die Fi­nanz­behörden nicht mehr ne­ben et­wai­gen zi­vil­recht­li­chen Aus­kunfts­an­sprüchen In­for­ma­ti­ons­zu­gangs­an­sprüchen nach dem Recht der In­for­ma­ti­ons­frei­heit oder - so­weit natürli­che Per­so­nen als In­sol­venz­schuld­ner be­trof­fen sind - nach dem eu­ropäischen Da­ten­schutz­recht aus­ge­setzt.

Das BVerwG kam zu dem Er­geb­nis, dass der In­sol­venz­ver­wal­ter kei­nen An­spruch auf In­for­ma­ti­ons­zu­gang zu steu­er­li­chen Da­ten der Fi­nanz­behörden hat. Das Aus­kunfts­recht be­stehe des­we­gen nicht ge­genüber ei­ner Fi­nanz­behörde, weil die AO sol­che Aus­kunfts­an­sprüche im Zu­sam­men­hang mit der Aus­ein­an­der­set­zung über zi­vil­recht­li­che An­sprüche in Übe­rein­stim­mung mit der DS­GVO aus­schließt (§ 32e, § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und j DS­GVO).

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