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Kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

BFH 21.1.2014, IX R 37/12

Ob­jek­ti­ver und sub­jek­ti­ver Tat­be­stand des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sind ob­jekt­be­zo­gen zu prüfen. Ein fort­dau­ern­der Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang von (nachträgli­chen) Schuld­zin­sen mit früheren Einkünf­ten i.S.d. § 21 EStG ist nicht an­zu­neh­men, wenn der Steu­er­pflich­tige zwar ur­sprüng­lich mit Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht ge­han­delt hat, seine Ab­sicht zu ei­ner (wei­te­ren) Einkünf­te­er­zie­lung je­doch be­reits vor der Veräußerung des Im­mo­bi­li­en­ob­jekts aus an­de­ren Gründen weg­ge­fal­len ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­warb 1999 ein u.a. mit ei­ner Gaststätte und mit sie­ben Fe­ri­en­woh­nun­gen be­bau­tes Grundstück, aus dem er in den Streit­jah­ren 2003 bis 2006 (ne­ga­tive) Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung er­zielte. We­gen man­geln­der Ren­ta­bi­lität des Ge­samt­ob­jek­tes ver­suchte der Kläger - par­al­lel zu sei­nen Ver­mie­tungs­bemühun­gen - ab Mai 2003, das Ob­jekt zu veräußern, was letzt­lich 2008 ge­lang.

Das Fi­nanz­amt ging da­von aus, dass der Kläger seine Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht mit Blick auf die seit 2003 un­ter­nom­me­nen Ver­kaufs­bemühun­gen auf­ge­ge­ben habe und berück­sich­tigte dem­ent­spre­chend die vom Kläger in den Streit­jah­ren er­mit­tel­ten Einkünfte aus der Im­mo­bi­lie nicht.

Das FG gab der Klage in die­sem Punkt teil­weise statt. Es ging zwar auch da­von aus, dass der Kläger seine Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht schon 2003 auf­ge­ge­ben habe; un­be­scha­det des­sen seien die in den Streit­jah­ren vom Kläger ge­zahl­ten "nachträgli­chen Schuld­zin­sen" aber nach den Grundsätzen der höchstrich­ter­li­chen Recht­spre­chung als Wer­bungs­kos­ten einkünf­temin­dernd zu berück­sich­ti­gen. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies diese Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung das FG zurück.

Die Gründe:
Das an­ge­foch­tene Ur­teil ist schon des­halb auf­zu­he­ben, weil das FG die Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht des Klägers un­zu­tref­fend auf das ganze Grundstück be­zo­gen hat.

Den ob­jek­ti­ven Tat­be­stand der Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ver­wirk­licht, wer un­be­weg­li­ches Vermögen ver­mie­tet. Ne­ben einem Rechts­verhält­nis in Form ei­nes Miet- oder Pacht­ver­tra­ges ver­langt das Ge­setz ein be­stimm­tes Ob­jekt, auf das sich die Ver­mie­tungstätig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen be­zie­hen muss. Die nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steu­er­bare Tätig­keit ist stets ob­jekt­be­zo­gen. Maßge­bend ist die auf eine be­stimmte Im­mo­bi­lie aus­ge­rich­tete Tätig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen. Ver­mie­tet er meh­rere Ob­jekte auf der Grund­lage ver­schie­de­ner Rechts­verhält­nisse, also z.B. - wie hier - eine Gaststätte und acht Woh­nun­gen, so ist jede Tätig­keit grundsätz­lich je für sich zu be­ur­tei­len. Wie der ob­jek­tive Tat­be­stand ist auch die Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht ob­jekt­be­zo­gen.

Das FG ist zwar zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass der Kläger den ob­jek­ti­ven Tat­be­stand zunächst in Be­zug auf das ein­heit­lich ver­mie­tete Grundstück erfüllt hat. Es hat je­doch, nach­dem es zu dem Schluss ge­kom­men war, der Kläger habe seine ur­sprüng­li­che Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht im März 2003 auf­ge­ge­ben, die Frage, ob der Kläger zu einem späte­ren Zeit­punkt seine Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht er­neut auf­ge­nom­men hat, wie­derum auf das ge­samte Grundstück be­zo­gen, ob­wohl ein­zelne Teile da­von un­ter un­ter­schied­li­chen recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen an ver­schie­dene Per­so­nen ver­mie­tet wor­den sind. Dies wi­der­spricht dem Grund­satz, dass der sub­jek­tive Tat­be­stand des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bei der Frage, zu wel­chem Zeit­punkt eine Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht auf­ge­nom­men wurde, ob­jekt­be­zo­gen zu prüfen ist.

Die Sa­che ist nicht spruch­reif. Das FG wird im zwei­ten Rechts­gang er­neut der Frage nach­zu­ge­hen ha­ben, ob der Kläger hin­sicht­lich der auf dem Grundstück be­find­li­chen Im­mo­bi­li­en­ob­jekte mit Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht ge­han­delt hat. Kommt das FG dann er­neut zu dem Er­geb­nis, dass der Kläger zu einem be­stimm­ten Zeit­punkt seine Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht hin­sicht­lich des Ge­samt­ob­jekts auf­ge­ge­ben hat und diese nicht wie­der auf­ge­nom­men hat, ver­weist der Se­nat für die Frage des Ab­zugs nachträgli­cher Schuld­zin­sen auf seine frühere Recht­spre­chung, wo­nach ein fort­dau­ern­der Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang von nachträgli­chen Schuld­zin­sen mit früheren Einkünf­ten i.S.d. § 21 EStG nicht an­zu­neh­men ist, wenn der Steu­er­pflich­tige zwar ur­sprüng­lich mit Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht ge­han­delt hat, seine Ab­sicht zu ei­ner (wei­te­ren) Einkünf­te­er­zie­lung je­doch be­reits vor der Veräußerung des Im­mo­bi­li­en­ob­jekts aus an­de­ren Gründen weg­ge­fal­len ist.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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