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Steuerberatung

Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude

Ent­spricht die ver­trag­li­che Auf­tei­lung ei­nes Grundstücks­kauf­prei­ses nicht den tatsäch­li­chen Wert­verhält­nis­sen und er­scheint da­mit wirt­schaft­lich nicht halt­bar, kann zur Be­stim­mung des Gebäude­an­teils als AfA-Be­mes­sungs­grund­lage die Auf­tei­lung nicht durch die Ar­beits­hilfe des BMF er­setzt wer­den.

Laut Ur­teil des BFH vom 21.7.2020 (Az. IX R 26/19) gewähr­leis­tet die durch das BMF auf sei­ner In­ter­net­seite be­reit­ge­stellte „Ar­beits­hilfe zur Auf­tei­lung ei­nes Ge­samt­kauf­prei­ses für ein be­bau­tes Grundstück (Kauf­preis­auf­tei­lung)" nicht die von der Recht­spre­chung ge­for­derte Auf­tei­lung nach den rea­len Ver­kehrs­wer­ten von Grund und Gebäude. Denn die Ar­beits­hilfe ver­engte die zur Verfügung ste­hen­den Be­wer­tungs­ver­fah­ren auf das (ver­ein­fachte) Sach­wert­ver­fah­ren. Auch würde kein sog. Orts- oder Re­gio­na­li­sie­rungs­fak­tor berück­sich­tigt. Die feh­lende Berück­sich­ti­gung lo­ka­ler Ge­ge­ben­hei­ten bei der Er­mitt­lung des Gebäude­werts führe insb. in Großstädten mit ho­hen Bo­den­richt­wer­ten zu einem über­pro­por­tio­na­len An­teil des Grund und Bo­dens.

Hinweis

Das Ver­fah­ren wurde an das FG zurück­ver­wie­sen. Die­ses hat, so­fern es nicht aus­nahms­weise selbst über die nötige Sach­kunde verfügt, das Gut­ach­ten ei­nes Grundstücks­sach­verständi­gen ein­zu­ho­len.

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