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Steuerberatung

Veräußerung eines Mobilheims löst Grunderwerbsteuer aus

FG Münster v. 18.6.2020 - 8 K 786/19 GrE,F

Die Über­tra­gung ei­nes Mo­bil­heims ist grund­er­werb­steu­er­pflich­tig.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin er­warb im Jahr 2018 ein "Klein­wo­chen­end­haus" auf einem Pacht­grundstück nebst Zu­behör für 10.000 € und ver­pflich­tete sich zu­gleich, mit dem Grundstücks­ei­gentümer einen Pacht­ver­trag ab­zu­schließen. Über das Haus exis­tiert ein vom Deut­schen Mo­bil­heim Ver­band e.V. aus­ge­stell­ter "Mo­bil­heim­brief", der u.a. eine Fahr­ge­stell­num­mer und die Maße des Hau­ses (8x3m) so­wie des­sen Ge­wicht (4.200 kg) enthält. Es steht auf Holz­bal­ken und ist an die Ka­na­li­sa­tion und das Strom­netz an­ge­schlos­sen. Im Pacht­ver­trag, der für zehn Jahre ab­ge­schlos­sen wurde, ver­pflich­tete sich die Kläge­rin u.a., den Verpächter bei ei­ner Veräußerung des Hau­ses zu in­for­mie­ren, da­mit die­ser ent­schei­den könne, mit wem er einen Pacht­ver­trag ab­schließt. Die Kläge­rin zog in das Haus ein und mel­dete dort ih­ren Wohn­sitz an.

Das Fi­nanz­amt un­ter­warf den Vor­gang der Grund­er­werb­steuer und ging da­bei von ei­ner Be­mes­sungs­grund­lage i.H.v. 9.000 € (Kauf­preis ab­zgl. 1.000 € für In­ven­tar) aus. Hier­ge­gen wandte die Kläge­rin ein, dass es sich bei dem Mo­bil­heim nicht um ein Gebäude han­dele, weil es keine feste Ver­bin­dung zum Grundstück auf­weise. Zu­dem sei der Wert des In­ven­tars höher an­zu­set­zen, weil sie einen vor­han­de­nen Zaun, eine Ter­rasse und Be­pflan­zung über­nom­men habe.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Ver­trag über das Mo­bil­heim un­ter­liegt der Grund­er­werb­steuer.

Das Mo­bil­heim ist zunächst als Gebäude auf frem­dem Grund und Bo­den (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG) an­zu­se­hen. Es weist die für die Gebäude­ei­gen­schaft er­for­der­li­che feste Ver­bin­dung zur Grundfläche so­wie die nötige Orts­fes­tig­keit und Beständig­keit auf. Aus dem Ge­wicht des Hau­ses (4.200 kg) und des­sen Al­ter von fast 40 Jah­ren ist da­von aus­zu­ge­hen, dass es nur mit großem Auf­wand und nicht ohne Ri­siko ei­ner Zerstörung trans­por­tiert wer­den kann. Zu­dem muss vor­her die Ter­rasse ent­fernt wer­den. Für eine orts­feste Auf­stel­lung spricht auch, dass es sich seit min­des­tens 30 Jah­ren an der­sel­ben Stelle be­fin­det, an die Ka­na­li­sa­tion so­wie an das Strom­netz an­ge­schlos­sen und umzäunt ist.

Es kann of­fen blei­ben, ob es sich bei dem über das Mo­bil­heim ab­ge­schlos­se­nen Ver­trag um einen Kauf­ver­trag i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG oder um einen Ver­trag i.S.v. § 1 Abs. 2 GrEStG han­delt, der die wirt­schaft­li­che Ver­wer­tungs­be­fug­nis einräumt. Wäre das Gebäude als Schein­be­stand­teil an­zu­se­hen, hätte die Kläge­rin zi­vil­recht­li­ches Ei­gen­tum durch einen Kauf­ver­trag über ein Gebäude auf frem­dem Grund und Bo­den er­wor­ben. An­de­ren­falls wäre das Mo­bil­heim zwar Grundstücks­be­stand­teil, aber die Kläge­rin hätte durch den Ver­trag eine ei­gentümerähn­li­che Stel­lung er­langt, denn der Verpächter be­an­spru­che kein Ei­gen­tum am Gebäude und die Kläge­rin dürfe es ab­trans­por­tie­ren.

Schließlich ist die Höhe der Be­mes­sungs­grund­lage im Hin­blick auf den für das In­ven­tar an­ge­setz­ten Ab­zugs­be­trag nicht zu be­an­stan­den, da die Kläge­rin den Wert des Zau­nes, der Ter­rasse und der Be­pflan­zung nicht kon­kre­ti­siert hat.

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