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Irreführende Werbung einer Apotheke durch Angabe eines überhöhten Vergleichspreises

BGH 31.3.2016, I ZR 31/15

Die An­gabe ei­nes um 5 Pro­zent überhöhten Ver­gleich­sprei­ses in der Wer­bung ei­ner Apo­theke für nicht ver­schrei­bungs­pflich­tige Arz­nei­mit­tel ist i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG ge­eig­net, den Ver­brau­cher zu ei­ner ge­schäft­li­chen Ent­schei­dung zu ver­an­las­sen, die er an­dern­falls nicht ge­trof­fen hätte.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist die Zen­trale zur Bekämp­fung un­lau­te­ren Wett­be­werbs. Die Be­klagte be­treibt eine Apo­theke. In ei­ner Wer­be­bro­schüre mit dem Ti­tel "Gute Be­ra­tung + Gute Preise" warb sie im Fe­bruar 2013 für nicht ver­schrei­bungs­pflich­tige Arz­nei­mit­tel.

Die Wer­bung zeigt einen her­aus­ge­stell­ten Preis, eine Prei­ser­spar­nis und einen durch­ge­stri­che­nen Preis, der in einem Fußno­ten­hin­weis erläutert wird. In der Wer­bung für das Me­di­ka­ment "Ce­ti­ri­zin He­xal" fin­den sich die An­ga­ben: "Nur € 10,95, Sie spa­ren: 30%", "Statt¹ € 15,20" und am un­teren Sei­te­nende die Fußnote "1) Statt = ein­heit­li­cher Apo­the­ken­ab­ga­be­preis zur Ver­rech­nung mit der Kran­ken­kasse". Die Kläge­rin hält diese Wer­bung für ir­reführend und nahm die Be­klagte auf Un­ter­las­sung und Zah­lung von Ab­mahn­kos­ten in An­spruch.

Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Die Re­vi­sion der Be­klagte hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das OLG hat der Be­klag­ten zu Recht mit dem 1. Teil des Un­ter­las­sungs­te­nors nach §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2, § 8 UWG ver­bo­ten, den be­wor­be­nen Preis einem höheren Preis ge­genüber­zu­stel­len, wenn dies ge­schieht mit dem Hin­weis auf einen "ein­heit­li­chen Apo­the­ken­ab­ga­be­preis zur Ver­rech­nung mit der Kran­ken­kasse", falls nicht je­weils deut­lich ge­macht wird, dass der Kran­ken­kasse auf den Apo­the­ken­ab­ga­be­preis ein Ra­batt von 5 Pro­zent zu gewähren ist.

Die Re­vi­sion wen­det sich ohne Er­folg ge­gen die Be­ur­tei­lung des OLG, die Preis­ge­genüber­stel­lung mit dem "ein­heit­li­chen Apo­the­ken­ab­ga­be­preis zur Ver­rech­nung mit der Kran­ken­kasse" sei gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG ir­reführend, weil die Be­rech­nung nicht berück­sich­tige, dass die Kran­ken­kas­sen gem. § 130 Abs. 1 SGB V bei Zah­lung in­ner­halb von zehn Ta­gen nur einen um 5 Pro­zent ver­min­der­ten Preis zah­len müss­ten. Die Re­vi­sion greift die Fest­stel­lun­gen des OLG zum Ver­kehrs­verständ­nis ohne Er­folg an. Ins­be­son­dere er­weist sich die An­nahme nicht als er­fah­rungs­wid­rig, der Be­trach­ter ver­stehe den in der Fußnote 1 an­ge­ge­be­nen Preis als den­je­ni­gen, den die Kran­ken­kas­sen im Falle ih­rer Ein­stands­pflicht zu zah­len hätten.

Bei Zu­grun­de­le­gung die­ses Ver­kehrs­verständ­nis­ses er­weist sich die Wer­bung als ir­reführend. Ent­ge­gen der An­sicht der Re­vi­sion ist § 130 Abs. 1 SGB V nicht nur auf ver­schrei­bungs­pflich­tige, son­dern auch auf "sons­tige Arz­nei­mit­tel" an­wend­bar, zu de­nen die zu Las­ten der Kran­ken­kas­sen ab­ge­ge­be­nen, nicht ver­schrei­bungs­pflich­ti­gen Arz­nei­mit­tel zählen. Mit­hin ist der in der Wer­bung ge­nannte "Statt"-Preis um den Ra­batt von 5 Pro­zent überhöht und die Wer­bung i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG ir­reführend. Die Re­vi­sion macht ohne Er­folg gel­tend, nach den Grundsätzen der Wer­bung mit ob­jek­tiv zu­tref­fen­den An­ga­ben könne vor­lie­gend keine Ir­reführung an­ge­nom­men wer­den. Die Be­klagte gibt einen fal­schen Re­fe­renz­preis an. Es han­delt sich mit­hin nicht um Wer­bung mit ob­jek­tiv zu­tref­fen­den Preis­an­ga­ben.

Die Ir­reführung ist auch wett­be­werb­lich re­le­vant. Sie ist dazu ge­eig­net, den Ver­brau­cher zu ei­ner ge­schäft­li­chen Ent­schei­dung zu ver­an­las­sen, die er an­dern­falls nicht ge­trof­fen hätte (§ 3 Abs. 1 und 2 S. 1 UWG a.F., § 5 Abs. 1 S. 1 UWG n.F.). An­ge­sichts der er­heb­li­chen Be­deu­tung der Wer­bung mit Prei­sen oder Preis­vor­tei­len ist die An­gabe ei­nes um 5 Pro­zent überhöhten Ver­gleich­sprei­ses für die Kauf­ent­schei­dung des Ver­brau­chers von er­heb­li­cher Be­deu­tung. Ent­ge­gen der An­sicht der Re­vi­sion schei­tert die An­nahme der wett­be­werb­li­chen Re­le­vanz nicht daran, dass der an­ge­ge­bene Ver­gleich­spreis le­dig­lich für Kran­ken­kas­sen gilt und für den Ver­brau­cher nicht verfügbar ist. Der ge­nannte Ver­gleich­spreis hat für die Aus­sa­ge­kraft des An­ge­bots Be­deu­tung, weil ein von den Kran­ken­kas­sen als Großab­neh­mern der phar­ma­zeu­ti­schen In­dus­trie und den Apo­the­ken zu zah­len­der Preis vom Ver­brau­cher als güns­tig an­ge­se­hen wird.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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