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Steuerberatung

Insolvenzverfahren: Umsatzsteuerberichtigung nach Rechnungskorrektur

FG Baden-Württemberg 11.12.2017, 9 K 2646/16

Das FG Ba­den-Würt­tem­berg hat das Fi­nanz­amt ver­pflich­tet, seine Zu­stim­mung zur Be­rich­ti­gung ei­nes un­be­rech­tig­ten Steu­er­aus­wei­ses nach § 14c Abs. 2 S. 5 UStG zu er­tei­len. Die Ver­pflich­tung des Fi­nanz­amts der Steu­er­be­rich­ti­gung zu­zu­stim­men, be­steht dem­nach auch, wenn der die Rech­nung be­rich­ti­gende Steu­er­pflich­tige aus in­sol­venz­recht­li­chen Gründen den ver­ein­nahm­ten Mehr­be­trag nicht an den Leis­tungs­empfänger er­stat­tet.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist der In­sol­venz­ver­wal­ter des X, über des­sen Vermögen im Jahr 2012 das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net wor­den war. X hatte mit Y eine Jah­res­kon­di­ti­ons­ver­ein­ba­rung 2006 für ein be­stimm­tes von Y ge­lie­fer­tes Wa­ren­vo­lu­men und einen be­stimm­ten Ge­samt­um­satz in Eu­ropa ge­schlos­sen. In die­ser Jah­res­kon­di­ti­ons­ver­ein­ba­rung wa­ren de­tail­lierte Bo­nus­zah­lun­gen ge­re­gelt, über die X mit Hilfe ei­nes Dienst­leis­ters ge­genüber Y ab­rech­nete. Die in den ein­zel­nen Ab­schlags­rech­nun­gen bzw. in der Schluss­rech­nung des Jah­res 2006 ge­son­dert aus­ge­wie­sene Um­satz­steuer wurde von X in sei­ner Um­satz­steu­er­erklärung 2006 an­ge­mel­det und von Y als Vor­steuer ab­ge­zo­gen.

Im März 2016 stor­nierte X die Rech­nun­gen des Jah­res 2006 für be­stimmte Po­si­tio­nen. Die geänder­ten Rech­nun­gen wur­den an Y über­ge­ben, der die auf­grund der Rech­nungs­be­rich­ti­gung ent­stan­dene Um­satz­steu­er­nach­for­de­rung an das Fi­nanz­amt zahlte. Den An­trag des X auf Zu­stim­mung zur Rech­nungs­be­rich­ti­gung nach § 14c Abs. 2 S. 5 UStG lehnte das Fi­nanz­amt mit Ver­wal­tungs­akt vom 2.8.2016 ab. Es war der Auf­fas­sung, dass die Ab­rech­nun­gen des X ge­genüber Y keine Rech­nun­gen i.S.v. § 14c UStG dar­stell­ten und da­her auch keine Rech­nungs­be­rich­ti­gung möglich sei. Es han­dele sich viel­mehr um die Do­ku­men­ta­tion von Ent­gelts­min­de­run­gen für die ur­sprüng­li­chen Lie­fe­run­gen von Y an X.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Sprung­klage statt. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion des Fi­nanz­amts wird dort un­ter dem Az. XI R 5/18 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Zu­stim­mung nach § 14c Abs. 2 S. 5 UStG zur Rech­nungs­be­rich­ti­gung des Klägers zu Un­recht ver­sagt.

Die be­rich­tig­ten Ab­rech­nungs­pa­piere sind Rech­nun­gen i.S.v. § 14c UStG, in de­nen X un­be­rech­tigt Um­satz­steuer aus­ge­wie­sen hat (§ 14c Abs. 2 S. 2 Alt. 2 UStG). Die strei­ti­gen Ab­rech­nungs­pa­piere erfüllen den ein­ge­schränk­ten Rech­nungs­be­griff i.S.d. § 14c UStG und sind da­her be­rich­ti­gungsfähig. Die Ab­rech­nun­gen be­zeich­nen den Rech­nungs­aus­stel­ler X und den Leis­tungs­empfänger Y, wei­sen die Um­satz­steuer ge­son­dert aus und ent­hal­ten eine Leis­tungs­be­schrei­bung. Die Ab­rech­nun­gen ent­hal­ten einen un­be­rech­tig­ten Steu­er­aus­weis i.S.v. § 14c Abs. 2 S. 2 Alt. 2 UStG, so­weit darin reine Preis­nachlässe und da­mit Ent­gelt­min­de­run­gen für die ur­sprüng­li­che Zah­lung do­ku­men­tiert wor­den sind.

An­ders als in den Ab­rech­nun­gen des X über von ihm kon­kret durch­geführte Wer­bemaßnah­men, fehlt es bei den Preis­nachlässen (Ent­gelt­min­de­run­gen) an ei­ner von X er­brach­ten Leis­tung. Die da­durch ent­stan­dene Gefähr­dung des Steu­er­auf­kom­mens ist be­sei­tigt wor­den, weil Y den auf­grund der Rech­nungs­be­rich­ti­gung ent­stan­de­nen Um­satz­steuer-Nach­zah­lungs­be­trag ge­leis­tet hat. Dar­auf, dass X den ver­ein­nahm­ten Mehr­be­trag nicht an Y er­stat­tet hat, kommt es vor­lie­gend nicht an. Die Rück­zah­lung des von X ver­ein­nahm­ten Mehr­be­trags an Y ist we­gen der In­sol­venz des X keine Vor­aus­set­zung für die Zu­stim­mungs­er­tei­lung des Fi­nanz­amts, weil X diese Zah­lung nicht rechtmäßig leis­ten kann.

Auf­grund der von Y zu viel ge­zahl­ten Um­satz­steuer ist X als Zah­lungs­empfänger einem Be­rei­che­rungs­an­spruch des Y aus­ge­setzt. Der Be­rei­che­rungs­an­spruch des Y war be­reits durch die Rech­nung mit un­zu­tref­fen­dem Um­satz­steuer-Aus­weis vor Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens im Jahr 2012 ma­te­ri­ell-recht­lich ent­stan­den. Dem­zu­folge ist der Be­rei­che­rungs­an­spruch des Y eine In­sol­venz­for­de­rung. Eine in­di­vi­du­elle Si­cher­stel­lung oder Be­frie­di­gung die­ser For­de­rung außer­halb des In­sol­venz­ver­fah­rens ist un­zulässig. Folg­lich ist es dem Kläger recht­lich un­ter­sagt, den zu Un­recht ver­ein­nahm­ten Mehr­be­trag aus der In­sol­venz­masse an Y zu er­stat­ten. Dann kann eine sol­che - rechts­wid­rige - Zah­lung nicht Vor­aus­set­zung zur Zu­stim­mung des Fi­nanz­amts nach § 14c Abs. 2 S. 5 UStG sein.

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