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Innenhaftungsfälle der D&O-Versicherung: Weite Auslegung des Begriffs "Dritter"

BGH 13.4.2016, IV ZR 304/13

In In­nen­haf­tungsfällen der D&O-Ver­si­che­rung gilt auch der ge­schädigte Ver­si­che­rungs­neh­mer oder sein in den Ver­si­che­rungs­schutz ein­be­zo­ge­nes Toch­ter­un­ter­neh­men als Drit­ter i.S.v. § 108 Abs. 2 VVG. Mit der Erwägung, der Ge­schädigte be­ab­sich­tige in Wahr­heit nicht, den Ver­si­cher­ten persönlich haft­bar zu ma­chen son­dern le­dig­lich den Ver­si­che­rungs­fall auslösen, wes­halb die In­an­spruch­nahme nicht ernst­lich sei, kann eine be­din­gungs­gemäße In­an­spruch­nahme des Ver­si­cher­ten i.S.d. claims-made-Prin­zips nicht ver­neint wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine in Po­len ansässige GmbH, de­ren in Deutsch­land ansässige Mut­ter­ge­sell­schaft O. Ger­many GmbH bei der Be­klag­ten eine Di­rec­tors & Of­fi­cers Ver­si­che­rung (D&O-Ver­si­che­rung) hält. Sie hatte die Be­klagte aus einem ab­ge­tre­te­nen De­ckungs­an­spruch ih­res ge­schäftsführen­den Vor­stands­mit­glie­des W. (Ver­si­cher­ter) auf Zah­lung ei­nes zu ver­zin­sen­den Euro-Be­tra­ges in An­spruch ge­nom­men.

Mit der Ver­si­che­rung, der die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen "C. OLA 2008 Pri­me­Line Clas­sic für Funk (Ver­sion 01.2009)" zu­grunde la­gen, ver­sprach die Be­klagte u.a. den Mit­glie­dern der Vorstände und Ge­schäftsführun­gen der Ver­si­che­rungs­neh­me­rin und ih­rer Toch­ter­un­ter­neh­men De­ckungs­schutz in Form von An­spruchs­ab­wehr und Frei­stel­lung (Nr. 1.1.1 letz­ter Abs. OLA) für den Fall, dass diese ver­si­cher­ten Per­so­nen "we­gen ei­ner Pflicht­ver­let­zung in Ausübung ei­ner Tätig­keit als ver­si­cherte Per­son auf Scha­dens­er­satz in An­spruch ge­nom­men wer­den (Haft­pflicht-Ver­si­che­rungs­fall)" (Nr. 1.1.1 Ab­satz 1 OLA). Die Ver­si­che­rung er­streckte sich außer­dem auf die sog. In­nen­haf­tung, d.h. Vermögens­schäden, auf de­ren Er­satz ver­si­cherte Per­so­nen von der Ver­si­che­rungs­neh­me­rin oder ei­ner ih­rer Toch­ter­un­ter­neh­men in An­spruch ge­nom­men wer­den (Nr. 1.1.1 Nr. 1.3 und Nr. 3 OLA).

Da die Kläge­rin den Großteil ih­rer Ver­bind­lich­kei­ten in Zloty be­zahlt, während sie für ihre in eu­ropäische Länder ex­por­tier­ten Pro­dukte Euro-Zah­lun­gen erhält, muss sie die aus den Ex­por­ten er­wirt­schaf­te­ten Über­schüsse in Zloty um­tau­schen. Im Jahre 2008 befürch­te­ten der da­ma­lige Pro­ku­rist der Kläge­rin und der Ver­si­cherte Ver­luste in­folge ei­ner er­war­te­ten Er­star­kung des Zloty ge­genüber dem Euro. Beide schlos­sen des­halb mit pol­ni­schen Ban­ken Währungs­si­che­rungs­ge­schäfte ab, die sich bei einem Er­star­ken des Zloty güns­tig für die Kläge­rin aus­ge­wirkt hätten. Die Kläge­rin be­haup­tete, da in der Fol­ge­zeit der Kurs des Zloty ge­genüber dem Euro ge­fal­len sei, sei ihr aus die­sen Ge­schäften ein Ver­lust ent­stan­den. Ihre Ge­sell­schaf­ter be­schlos­sen, den Ver­si­cher­ten auf Scha­dens­er­satz i.H.v. über 3,2 Mio. Zloty in An­spruch zu neh­men. Dar­auf­hin zeigte die Kläge­rin der Be­klag­ten den Ver­si­che­rungs­fall auf­grund der In­an­spruch­nahme des Ver­si­cher­ten an. Der Ver­si­cherte trat sei­nen De­ckungs­an­spruch ge­gen die Be­klagte an die Kläge­rin ab.

Die Be­klagte hielt die Ab­tre­tung für un­wirk­sam, da die Kläge­rin keine außer­halb des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges ste­hende "Dritte" i.S.v. Nr. 12.4 OLA und § 108 Abs. 2 VVG sei. Die Kläge­rin be­ab­sich­tige gar nicht, den Ver­si­cher­ten persönlich in An­spruch zu neh­men, son­dern wolle nur eine Po­si­tion schaf­fen, die es ihr ermögli­che, auf die Ver­si­che­rungs­leis­tung zu­zu­grei­fen.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die Klage schei­tert ge­rade nicht daran, dass die Ab­tre­tung des De­ckungs­an­spruchs an die Kläge­rin nach Nr. 12.4 Satz 2 OLA un­wirk­sam ist.

Ob in sog. In­nen­haf­tungsfällen der D&O-Ver­si­che­rung der ge­schädigte Ver­si­che­rungs­neh­mer Drit­ter i.S.v. § 108 Abs. 2 VVG und ent­spre­chen­der Ab­tre­tungs­klau­seln der Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen sein kann, ist in der Li­te­ra­tur um­strit­ten. Die Frage stellt sich in glei­cher Weise, wenn der Frei­stel­lungs­an­spruch - wie hier - an ein in den Ver­si­che­rungs­ver­trag ein­be­zo­ge­nes Toch­ter­un­ter­neh­men der Ver­si­che­rungs­neh­me­rin ab­ge­tre­ten wird. Die h.M. nimmt je­doch zu­tref­fend an, auch ein Un­ter­neh­men sei als Ver­si­che­rungs­neh­me­rin ei­ner D&O-Ver­si­che­rung in In­nen­haf­tungsfällen ge­schädig­ter Drit­ter i.S.v. § 108 Abs. 2, so dass ein in All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen ge­re­gel­tes Ver­bot, den Frei­stel­lungs­an­spruch aus dem Ver­si­che­rungs­ver­trag vor sei­ner endgülti­gen Fest­stel­lung ab­zu­tre­ten, der Ab­tre­tung an die ge­schädigte Ver­si­che­rungs­neh­me­rin nicht ent­ge­gen­stehe.

Diese weite Aus­le­gung des Be­griffs "Drit­ter" in § 108 VVG er-scheint in­ter­es­sen­ge­recht. Dafür spricht zunächst, dass die Miss­brauchs­ge­fahr nicht auf die D&O-Ver­si­che­rung be­schränkt ist, son­dern auch in an­de­ren Spar­ten der Haft­pflicht­ver­si­che­rung be­steht, dass im Übri­gen Miss­brauch und kol­lu­si­ves Zu­sam­men­wir­ken zwi­schen Ver­si­che­rungs­neh­mer oder ver­si­cher­ter Per­son und Ge­schädig­tem auch dann möglich sind, wenn die Ab­tre­tung des De­ckungs­an­spruchs un­ter­bleibt. Wenn der Ver­si­che­rer u.a. Scha­dens­er­satz­an­sprüche der Ver­si­che­rungs­neh­me­rin und ih­rer Toch­ter­un­ter­neh­men deckt, können diese auch die Stel­lung ei­ner ge­schädig­ten Drit­ten ein­neh­men. Mit der Ab­tre­tung des De­ckungs­an­spruchs der ver­si­cher­ten Per­son an die ge­schädigte Ver­si­che­rungs­neh­me­rin oder  -wie hier - das ge­schädigte, in den Ver­si­che­rungs­schutz ein­be­zo­gene Toch­ter­un­ter­neh­men wan­delt sich die­ser An­spruch in einen Zah­lungs­an­spruch. Als Ge­schädigte hat die Kläge­rin we­der ein recht­li­ches In­ter­esse an ei­ner Ab­wehr ih­res Scha­dens­er­satz­an­spruchs noch ist ihr an ei­ner Frei­stel­lung von die­sem An­spruch ge­le­gen.

Außer­dem konnte mit der Begründung des OLG eine be­din­gungs­gemäße In­an­spruch­nahme i.S.d. claims-made-Prin­zips nicht ver­neint wer­den. Mit der Erwägung, der Ge­schädigte be­ab­sich­tige in Wahr­heit nicht, den Ver­si­cher­ten we­gen des ge­gen ihn er­ho­be­nen Scha­dens­er­satz­an­spruchs persönlich haft­bar zu ma­chen und wolle ins­be­son­dere nicht Zu­griff auf des­sen persönli­ches Vermögen neh­men son­dern le­dig­lich den Ver­si­che­rungs­fall auslösen, wes­halb die In­an­spruch­nahme nicht ernst­lich sei, kann eine be­din­gungs­gemäße In­an­spruch­nahme des Ver­si­cher­ten i.S.d. claims-made-Prin­zips nicht ver­neint wer­den. So­weit die Auf­fas­sung des Be­ru­fungs­ge­richts in der Li­te­ra­tur den­noch auf Zu­stim­mung ge­stoßen ist, weil die ein­schränkende Aus­le­gung der Nr. 1.1.1 OLA im Er­geb­nis ge­eig­net sei, kol­lu­sive Ab­spra­chen oder sog. freund­li­che In­an­spruch­nah­men zwi­schen Ver­si­che­rungs­neh­mer und ver­si­cher­tem Ma­na­ger ein­zudämmen, kann dies zu kei­ner an­de­ren Be­din­gungs­aus­le­gung führen.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für den Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.
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