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Wirtschaftsprüfung

IASB veröffentlicht Entwurf für Änderungen an IAS 12 „Ertragsteuern“

Am 17.7.2019 hat das IASB ED/2019/5 „La­tente Steu­ern in Be­zug auf Vermögens­werte und Schul­den, die aus ei­ner ein­heit­li­chen Trans­ak­tion re­sul­tie­ren” veröff­ent­licht.

Die vor­ge­schla­ge­nen Ände­run­gen ge­hen zurück auf eine An­frage an das IFRS IC, ob die so­ge­nannte „In­itial Re­co­gni­tion Ex­cep­tion“ gemäß IAS 12.15 bzw. IAS 12.24 auch auf Trans­ak­tio­nen an­zu­wen­den ist, die so­wohl zum An­satz ei­nes Vermögens­wer­tes als auch ei­ner Schuld führen. Die Fra­ge­stel­lung wurde ins­be­son­dere vor dem Hin­ter­grund der Bi­lan­zie­rung von la­ten­ten Steu­ern auf tem­poräre Dif­fe­ren­zen aus Lea­sing­verhält­nis­sen gemäß IFRS 16 an das IASB her­an­ge­tra­gen. Durch die Erst­an­wen­dung von IFRS 16 hat die­ses Thema er­heb­lich an Re­le­vanz ge­won­nen.

Gemäß der „In­itial Re­co­gni­tion Ex­cep­tion“ be­steht für la­tente Steu­ern auf tem­poräre Dif­fe­ren­zen u.a. dann ein An­satz­ver­bot, wenn diese aus dem erst­ma­li­gen An­satz ei­nes Vermögens­wer­tes oder ei­ner Schuld im Rah­men ei­ner Trans­ak­tion re­sul­tie­ren, diese Trans­ak­tion kei­nen Un­ter­neh­mens­zu­sam­men­schluss dar­stellt und im Zeit­punkt der Durchführung der Trans­ak­tion we­der das zu ver­steu­ernde Ein­kom­men noch das IFRS-Er­geb­nis be­ein­flus­sen. Das An­satz­ver­bot gilt so­wohl für die Erst- als auch die Fol­ge­bi­lan­zie­rung.

Das IASB schlägt vor, die Ex­cep­tion da­hin­ge­hend be­grenzt ein­zu­schränken, dass diese nicht an­zu­wen­den ist, wenn im Zeit­punkt der Trans­ak­tion eine zukünf­tig zu ver­steu­ernde und eine­zukünf­tig ab­zugsfähige Dif­fe­renz in glei­cher Höhe ent­ste­hen.

Dies hätte zur Folge, dass auf tem­poräre Dif­fe­ren­zen im Zu­sam­men­hang mit der Bi­lan­zie­rung von Lea­sing­verhält­nis­sen gemäß IFRS 16 die „In­itial Re­co­gni­tion Ex­cep­tion“ nicht an­zu­wen­den ist, so­weit die Dif­fe­ren­zen zum Zeit­punkt der Trans­ak­tion be­trags­gleich sind. Für Ab­wei­chun­gen der tem­porären Dif­fe­ren­zen, die aus Lea­sing­son­der­zah­lun­gen und anfäng­li­chen di­rek­ten Kos­ten re­sul­tie­ren, gilt diese Aus­nahme von der „In­itial Re­co­gni­tion Ex­cep­tion“ aus­weis­lich der Ba­sis of Con­clu­sion zum Ex­po­sure Draft je­doch nicht.

Das IASB er­bit­tet Stel­lung­nah­men zu dem Ent­wurf bis zum 14.11.2019.

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