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Hessisches FG zur Gewerblichkeit der Tätigkeit einer sog. EDV-Beraterin ohne ausreichende theoretische Grundlagenkenntnisse

Urteil des Hessischen FG vom 10.5.2012 - 8 K 2576/10

Wenn in Teil­be­rei­chen Kennt­nisse vor­han­den sind, die weit über das ge­for­derte Maß hin­aus­ge­hen, an­de­rer­seits aber in Teil­be­rei­chen über­haupt keine Kennt­nisse vor­han­den sind, sind die Grund­la­gen in ih­rer Breite nicht nach­ge­wie­sen. Auch wenn Teil­be­rei­che von Grund­la­genfächern zum aus­rei­chend ab­ge­deck­ten Wis­sens­stand des Steu­er­pflich­ti­gen (hier: EDV-Be­ra­te­rin) gehören, vermögen sie die an ei­ner Fach­hoch­schule er­wor­be­nen Fähig­kei­ten ih­rer Tiefe und Breite nach grundsätz­lich nicht zu er­set­zen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin verfügt über kein ab­ge­schlos­se­nes Stu­dium. Sie be­sitzt aber seit 1989 Er­fah­run­gen im EDV-Be­reich und war nach ei­ner gut acht­mo­na­ti­gen Aus­bil­dung zum Sys­tem­ver­wal­ter SAP R3 in den Jah­ren 1994/1995 über­wie­gend ent­spre­chend tätig. Eine Um­satz­steuer-Son­derprüfung im Jahr 2003 führte zu ei­ner Überprüfung, ob die Kläge­rin mögli­cher­weise ge­werb­li­che Einkünfte er­zielt habe. Die Kläge­rin gab an, frei­be­ruf­lich un­ter­rich­tend tätig ge­we­sen zu sein und nur Auf­trags­bestäti­gun­gen zu er­hal­ten.

Das Fi­nanz­amt stellte dar­auf­hin fest, dass, wenn die Kläge­rin tatsäch­lich un­ter­rich­tend tätig sei, dies im Ge­gen­satz zu ih­ren An­ga­ben in der Steu­er­erklärung stehe, wo­nach sie sich selbst als EDV-Be­ra­te­rin be­zeichne. Ohne kon­kre­ten Nach­weis hin­sicht­lich der tatsäch­lich ausgeübten Tätig­keit werde es da­her da­von aus­ge­hen, dass die Kläge­rin als EDV-Be­ra­te­rin tätig sei.

Die Behörde er­ließ für das Jahr 2003 einen Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheid. Sie ver­trat zu­dem die An­sicht, die Kläge­rin habe nicht nach­ge­wie­sen, dass sie eine in­ge­nieurähn­li­che Tätig­keit ausgeübt habe. Ins­be­son­dere sei nicht er­sicht­lich, dass sie über die er­for­der­li­che Aus­bil­dung verfüge. Im Laufe des Ver­fah­rens wur­den so­wohl Ar­beits­pro­ben der Kläge­rin ana­ly­siert als auch eine Wis­sen­sprüfung un­ter­nom­men.

Das FG wies dar­auf­hin die ge­gen den Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheid ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die selbständige Betäti­gung der Kläge­rin in den Streit­jah­ren stellte sich nicht als Ausübung ei­nes freien Be­rufs dar.

Da die Kläge­rin we­gen feh­len­den Stu­di­ums nicht als In­ge­nieur tätig war, kam nur eine dem In­ge­nieur­be­ruf ähn­li­che Tätig­keit in Be­tracht. Die da­nach in Tiefe und Breite - einem In­ge­nieur - ver­gleich­ba­ren Kennt­nisse kann nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung auch ein Di­plom-In­for­ma­ti­ker gel­tend ma­chen. Dies gilt auch, wenn der Steu­er­pflich­tige - ohne ent­spre­chende Hoch­schul­aus­bil­dung - nach­wei­sen kann, dass er sich das Wis­sen ei­nes Di­plom-In­for­ma­ti­kers in ver­gleich­ba­rer Breite und Tiefe auf an­dere Weise im Wege der Fort­bil­dung und/oder des Selbst­stu­di­ums oder ggf. an­hand ei­ge­ner prak­ti­scher Ar­bei­ten an­ge­eig­net hat. Dies er­for­dert Er­fah­run­gen und Kennt­nisse in al­len Kern­be­rei­chen des Ka­ta­log­be­rufs. Dem­ent­spre­chend kann auch ein EDV-Be­ra­ter gel­tend ma­chen, einen in­ge­nieurähn­li­chen Be­ruf auszuüben.

Der Se­nat ver­mochte al­ler­dings die Würdi­gung des Sach­verständi­gen hin­sicht­lich der Ar­beits­pro­ben nicht nach­zu­voll­zie­hen. Wenn in Teil­be­rei­chen Kennt­nisse vor­han­den sind, die weit über das ge­for­derte Maß hin­aus­ge­hen, an­de­rer­seits aber in Teil­be­rei­chen über­haupt keine Kennt­nisse vor­han­den sind, sind die Grund­la­gen in ih­rer Breite nicht nach­ge­wie­sen. Dies galt umso mehr, als der Sach­verständige hier meh­rere re­le­vante Prüfungsfächer des Grund­la­gen­be­rei­ches mit­ein­an­der ver­mengt und ein­heit­lich gewürdigt hatte. Dies ist mit der BFH-Recht­spre­chung nicht zu ver­ein­ba­ren. Auch wenn Teil­be­rei­che von Grund­la­genfächern zum aus­rei­chend ab­ge­deck­ten Wis­sens­stand der Kläge­rin gehören, vermögen sie die an ei­ner Fach­hoch­schule er­wor­be­nen Fähig­kei­ten ih­rer Tiefe und Breite nach grundsätz­lich nicht zu er­set­zen.

Die Kläge­rin hatte we­der durch ei­gene Wei­ter­bil­dungsmaßnah­men noch durch ihre Ar­beits­pro­ben Kennt­nisse im Be­reich der Ma­the­ma­tik, der Theo­re­ti­schen In­for­ma­tik und der Sys­tem­ar­chi­tek­tu­ren be­legt. Aus ih­rem be­ruf­li­chen Wer­de­gang als sog. Sei­ten­ein­stei­ger mit ei­ner Vor­aus­bil­dung, die nichts mit EDV zu tun hatte, konnte zu­dem nicht ge­schlos­sen wer­den, dass sie sich über ihre Spe­zia­li­sie­rung auf Unix und SAP R3 hin­aus grund­le­gend mit wei­ter­ge­hen­den Fra­ge­stel­lun­gen aus­ein­an­der­ge­setzt hätte. Auch of­fen­barte die Wis­sen­sprüfung in den Grund­la­genfächern Ma­the­ma­tik und Theo­re­ti­sche In­for­ma­tik keine aus­rei­chen­den Kennt­nisse.

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