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Steuerberatung

Freiberufliche Tätigkeit: Anerkennung eines Autodidakten

BFH 20.10.2016, VIII R 2/14

Eine er­folg­reich be­stan­dene Wis­sen­sprüfung führt nur dann zur An­er­ken­nung ei­ner frei­be­rufsähn­li­chen Tätig­keit, wenn sie den Rück­schluss auf den Kennt­nis­stand des Steu­er­pflich­ti­gen in früheren Jah­ren zulässt.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten darüber, ob der Kläger in den Streit­jah­ren (1996 bis 2001) Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit oder sol­che aus Ge­wer­be­be­trieb er­zielt hat.

Der Kläger ab­sol­vierte nach dem Re­al­schul­ab­schluss in den Jah­ren 1972 bis 1975 eine Lehre zum In­dus­trie­kauf­mann. In den Jah­ren 1979 bis 2001 ar­bei­tete er - teil­weise für Be­ra­tungs­fir­men - in meh­re­ren welt­weit täti­gen Kon­zer­nen in Deutsch­land und der Schweiz im Be­reich des Con­trol­lings. Ge­gen­stand sei­ner Tätig­keit wa­ren ins­be­son­dere die Neu­aus­rich­tung des Con­trol­lings im Kon­zern, die Um­set­zung vom ka­me­ra­lis­ti­schen zum kaufmänni­sch ori­en­tier­ten Rech­nungs­we­sen, die Kon­zep­tion und Rea­li­sie­rung de­zen­tra­ler Con­trol­lingsys­teme, die Durchführung von Aus­bil­dungs- und Trai­ningsmaßnah­men der Mit­ar­bei­ter und die Wei­ter­ent­wick­lung der Fir­men­soft­ware.

Da­ne­ben war der Kläger von Juli 1996 bis Juli 2000 an der staat­li­chen Hoch­schule für Be­rufstätige in A, später in B (X) im Stu­di­en­gang Be­triebs­wirt­schaft im­ma­tri­ku­liert. Er reichte dort je­doch keine schrift­li­chen Ar­bei­ten ein und legte auch kein Ex­amen ab. Der Kläger erklärte die in den Streit­jah­ren er­ziel­ten Einkünfte aus der Be­ra­tungstätig­keit als Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit. Das Fi­nanz­amt ging auf­grund ei­ner Be­triebsprüfung für die Jahre 1996 bis 2001 von ei­ner ge­werb­li­chen Tätig­keit des Klägers aus und setzte ent­spre­chende Ge­wer­be­steu­er­mess­beträge fest.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Be­schwerde des Klägers hob BFH das Ur­teil des FG aus ver­fah­rens­recht­li­chen Gründen auf und ver­wies die Sa­che dort­hin zurück. Im zwei­ten Rechts­gang legte der Kläger zum Nach­weis des strei­ti­gen Um­fangs sei­ner theo­re­ti­schen Kennt­nisse Be­schei­ni­gung so­wie Zeug­nisse und Bestäti­gun­gen für seine Tätig­kei­ten vor. Wei­ter­hin wur­den Pro­jekt­ar­bei­ten, ein Auf­satz im Con­trol­ler Ma­ga­zin aus 2002 und ein un­da­tier­tes Se­mi­nar-Script des Klägers vor­ge­legt. Zu be­haup­te­ten Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen wur­den -- trotz Auf­for­de­rung des Ge­richts - keine Un­ter­la­gen vor­ge­legt. Ein be­stell­ter Gut­ach­ter stellte auf­grund der er­folg­reich ab­ge­leg­ten Wis­sen­sprüfung fest, dass der Kläger über aus­rei­chende Kennt­nisse in sämt­li­chen Be­rei­chen der Be­triebs­wirt­schafts­lehre verfüge. Er wies aber dar­auf hin, dass dies kei­nen zu­verlässi­gen Rück­schluss auf die Tiefe des Wis­sens in den Streit­jah­ren zu­lasse.

Das FG wies die Klage er­neut ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Strei­tig ist zwi­schen den Be­tei­lig­ten al­lein, ob der Kläger durch seine Tätig­keit einen freien Be­ruf in der Form ei­nes be­ra­ten­den Be­triebs­wirts gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ausgeübt hat.

Verfügt der Steu­er­pflich­tige nicht über einen Ab­schluss als Ab­sol­vent ei­ner Hoch­schule, Fach­hoch­schule oder Fach­schule, muss er eine ver­gleich­bare Tiefe und Breite sei­ner Vor­bil­dung nach­wei­sen. Die­sen Nach­weis kann der Au­to­di­dakt durch Be­lege über eine er­folg­rei­che Teil­nahme an Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen oder ein Selbst­stu­dium, an­hand prak­ti­scher Ar­bei­ten oder durch eine Art Wis­sen­sprüfung führen.Das FG hat hier aus­geführt, es habe auf­grund des Sach­verständi­gen­gut­ach­tens mit Wis­sen­sprüfung und der vom Kläger im Streit­zeit­raum durch­geführ­ten Ar­bei­ten nicht die Über­zeu­gung ge­win­nen können, die­ser habe be­reits im Streit­zeit­raum den er­for­der­li­chen (theo­re­ti­schen) Aus­bil­dungs­stand ei­ner be­triebs­wirt­schaft­li­chen Aus­bil­dung in der Tiefe ge­habt. Diese Würdi­gung des FG ist re­vi­si­ons­recht­lich nicht zu be­an­stan­den.

So­weit der Gut­ach­ter für den Streit­zeit­raum ab Juli 2000 an­ge­nom­men hat, zum Ende der Im­ma­tri­ku­la­ti­ons­zeit könne von einem ei­ner be­triebs­wirt­schaft­li­chen Aus­bil­dung in der Tiefe ent­spre­chen­den Kennt­nis­stand aus­ge­gan­gen wer­den, weil der Kläger an der Fach­hoch­schule die er­for­der­li­chen Kennt­nisse habe er­wer­ben "können", zwingt dies ent­ge­gen der Re­vi­sion nicht zu dem Schluss, der Kläger habe die Kennt­nisse dort auch tatsäch­lich er­langt. Das FG hat hierzu ohne Ver­stoß ge­gen Denk­ge­setze und Er­fah­rungssätze aus­geführt, der Um­stand, dass der Kläger in die­sem Zeit­raum für ein Fern­stu­dium der Be­triebs­wirt­schafts­lehre ein­ge­schrie­ben ge­we­sen sei, ermögli­che nach den Umständen des Streit­falls kei­nen Rück­schluss auf die vor­han­de­nen Kennt­nisse. Denn der Kläger habe we­der nach Ab­lauf der Re­gel­stu­di­en­zeit noch ei­nes daran anknüpfen­den Be­treu­ungs­zeit­raums eine der er­for­der­li­chen Klau­su­ren ge­schrie­ben noch die Ab­schlussprüfung ab­ge­legt.

Glei­ches gilt für die Würdi­gung des FG zu der vom Kläger be­haup­te­ten Teil­nahme an an­de­ren Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen, zu de­nen er keine Nach­weise vor­ge­legt hat, und das an­hand ei­ner Li­te­ra­tur­liste gel­tend ge­machte Selbst­stu­dium. Die Würdi­gung des FG, es könne auch aus dem Tätig­keits­nach­weis für die Streit­jahre nicht auf den Kennt­nis­stand des Klägers im Streit­zeit­raum schließen, ist re­vi­si­ons­recht­lich eben­falls nicht zu be­an­stan­den. Die kon­kret ausgeübten Tätig­kei­ten las­sen schon nach dem Sach­verständi­gen­gut­ach­ten nicht den Schluss auf einen Aus­bil­dungs­stand des Klägers in der gan­zen Tiefe ei­nes be­triebs­wirt­schaft­li­chen Stu­di­ums zu, wie das FG ohne Ver­stoß ge­gen Denk­ge­setze und all­ge­meine Er­fah­rungssätze fest­ge­stellt hat.

Der Würdi­gung des FG steht auch nicht die er­folg­reich ab­ge­legte Wis­sen­sprüfung ent­ge­gen. Die Wis­sen­sprüfung be­zieht sich auf die Fest­stel­lung der er­for­der­li­chen Kennt­nisse im je­wei­li­gen Streit­zeit­raum und be­darf für den Rück­be­zug ei­nes Anknüpfungs­punk­tes in oder vor den Streit­jah­ren. Es bleibt der nach Durchführung ei­ner sol­chen Wis­sen­sprüfung vor­zu­neh­men­den Be­weiswürdi­gung vor­be­hal­ten fest­zu­stel­len, ob im Ein­zel­fall ein Rück­schluss von den Er­geb­nis­sen der Prüfung auf den Kennt­nis­stand des Steu­er­pflich­ti­gen in früheren Jah­ren auf­grund be­son­de­rer Umstände in Zwei­fel zu zie­hen ist, ohne dass da­mit ge­gen das Ge­bot ei­ner ord­nungs­gemäßen Sach­aufklärung durch das Ge­richt gem. § 76 Abs. 1 S. 1 FGO ver­stoßen wird.

Link­hin­weis:

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