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Hessisches FG: Bescheinigung der Kommune alleine reicht für Steuerförderung von Gebäudeaufwendungen in Sanierungsgebieten nicht aus

Urteil des Hessischen FG vom 12.12.2011, 8 K 1754/08

Das Fi­nanz­amt ist bei der Gewährung ei­ner Steu­er­vergüns­ti­gung für Gebäude­auf­wen­dun­gen in förm­lich aus­ge­wie­se­nen Sa­nie­rungs­ge­bie­ten nicht au­to­ma­ti­sch an eine ent­spre­chende Be­schei­ni­gung der Kom­mune ge­bun­den. § 7h Abs. 1 S. 1 EStG er­kennt als steu­er­begüns­tigt ausdrück­lich nur die Her­stel­lungs­kos­ten von Mo­der­ni­sie­rungs- und In­stand­set­zungsmaßnah­men i.S.v. § 177 BauGB an; die völlige Neu­er­rich­tung ei­nes Gebäudes fällt je­doch we­der un­ter den Be­griff der In­stand­set­zung noch un­ter den der Mo­der­ni­sie­rung.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten darum, ob und ggf. in wel­cher Höhe den kla­gen­den Haus­ei­gentümern eine Steu­er­begüns­ti­gung nach §§ 10f und 7h EStG für Auf­wen­dun­gen an einem im städti­schen Sa­nie­rungs­ge­biet ge­le­ge­nen und zu ei­ge­nen Zwecken ge­nutz­ten Gebäude zu­steht.

Im Jahr 2002 stell­ten die Kläger einen Bau­an­trag auf "Dach­ge­schoss-Aus­bau und Um­bau ei­nes Ein­fa­mi­li­en­hau­ses zu einem Zwei­fa­mi­li­en­haus mit ab­ge­schlos­se­nem Trep­pen­haus und Gas­hei­zung". Das Vor­ha­ben wurde u.a. da­mit begründet, dass das bis­her ge­nutzte Ne­ben­gebäude auf­grund der Fa­mi­li­en­pla­nung zu klein war. Im Jahr 2004 wurde die Baumaßnahme um­ge­setzt.

Das Fi­nanz­amt lehnte eine Steu­er­begüns­ti­gung nach §§ 10f und 7h EStG nach Prüfung ab, ob­wohl die Kläger eine ent­spre­chende Be­schei­ni­gung der Stadt vor­ge­legt hat­ten. Mit ih­rer Klage be­geh­ren die Kläger die Ände­rung der Ein­kom­men­steu­er­be­scheide der Streit­jahre 2004 bis 2006 da­hin­ge­hend, dass zusätz­li­che Ab­zugs­beträge berück­sich­tigt wer­den.

Das FG wies die Klage ab. Das Ur­teil ist noch nicht rechtskräftig. Die Re­vi­sion wird beim BFH un­ter dem Az. X R 4/12 geführt.

Die Gründe:
Die be­gehrte Steu­er­begüns­ti­gung kann be­reits dem Grunde nach nicht gewährt wer­den.

Die Kläger ha­ben mit ih­rer in dem Gebäude vor­her nicht vor­han­de­nen Ei­gen­tums­woh­nung eine neue Wohn­ein­heit er­rich­tet, wel­che nach § 10f Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 EStG, der Baumaßnah­men "an ei­ner Ei­gen­tums­woh­nung" vor­aus­setzt, nicht gefördert wer­den kann. Die völlige Neu­er­rich­tung ei­nes Gebäudes fällt we­der un­ter den Be­griff der In­stand­set­zung noch un­ter den der Mo­der­ni­sie­rung. Auch er­heb­li­che bau­li­che Ände­run­gen ei­nes Gebäudes wie des­sen Aus­bau, Um­bau oder Er­wei­te­rung stel­len we­der eine In­stand­set­zung noch eine Mo­der­ni­sie­rung dar, weil Maßnah­men die­ser Art nicht der Wie­der­her­stel­lung ei­nes vor­mals ge­ge­be­nen, son­dern der erst­ma­li­gen Her­stel­lung ei­nes neuen Zu­stan­des die­nen.

Im Streit­fall ist diese das Ge­setz aus­le­gende Rechts­auf­fas­sung, die sich im Re­gel­fall auf ein Gebäude be­zieht, sinn­gemäß auf die neu er­stellte Ei­gen­tums­woh­nung zu über­tra­gen, da die Steu­er­begüns­ti­gung des § 10f Abs. 1 EStG für die Kläger nur über den die Ei­gen­tums­woh­nung be­inhal­ten­den Abs. 5 der Norm eröff­net wird. Denn nach Abs. 1 al­leine wäre das Vor­ha­ben der Kläger schon des­halb nicht begüns­tigt, weil es an einem ei­ge­nen Gebäude der Kläger man­gelt. Da­mit kann ent­ge­gen der An­sicht des Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten vor­lie­gend zu­guns­ten der Kläger nicht dar­auf ab­ge­stellt wer­den, dass das Gebäude als sol­ches und da­mit auch der um­baute Raum für die kläge­ri­sche Ei­gen­tums­woh­nung im We­sent­li­chen schon vor der Baumaßnahme vor­han­den war.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Kläger enthält die Be­schei­ni­gung der Stadt auch keine das Fi­nanz­amt bin­dende Ent­schei­dung, wo­nach die steu­er­recht­li­che Förde­rung nach §§ 10f, 7h EStG zu gewähren ist. Die Bin­dungs­wir­kung er­streckt sich nicht dar­auf, ob auch Mo­der­ni­sie­rungs- und In­stand­set­zungsmaßnah­men i.S.d. § 177 BauGB oder sol­che Maßnah­men i.S.d. Sat­zes 2 durch­geführt wor­den sind, die zur Er­hal­tung, Er­neue­rung und funk­ti­ons­ge­rech­ten Ver­wen­dung ei­nes Gebäudes im Sinne des Sat­zes 1 die­nen. Er­fasst die Be­schei­ni­gung Tat­be­stands­merk­male, die zu­gleich sat­zungsmäßige wie auch steu­er­recht­li­che Be­deu­tung ha­ben, muss der Fi­nanz­behörde ein ei­ge­nes Ent­schei­dungs­recht ver­blei­ben.

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