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Massenentlassungsanzeige: Hessisches LAG stellt neue Grundsätze für Wirksamkeit auf

Mas­sen­ent­las­sun­gen ha­ben eine große wirt­schaft­li­che Trag­weite. Des­halb müssen kündi­gende Ar­beit­ge­ber ge­naue An­ga­ben ma­chen. Das LAG Hes­sen schränkt den Spiel­raum, was an­zu­zei­gen ist, da­bei er­heb­lich ein.

Die Wirk­sam­keit ei­ner or­dent­li­chen Kündi­gung hängt im Falle sog. Mas­sen­ent­las­sun­gen u. a. von ei­ner wirk­sam er­stat­te­ten Mas­sen­ent­las­sungs­an­zeige ab. Bis­lang herrschte Ei­nig­keit darüber, wel­che An­ga­ben in die­ser An­zeige ge­macht wer­den müssen und wel­che An­ga­ben der Ar­beit­ge­ber (frei­wil­lig) ma­chen kann. Das Hes­si­sche LAG sieht dies gemäß Ur­teil vom 25.06.2021 (Az. 14 Sa 1225/20) an­ders.

Ar­beit­ge­ber müssen un­ter ge­wis­sen Vor­aus­set­zun­gen eine Mas­sen­ent­las­sungs­an­zeige bei der zuständi­gen Agen­tur für Ar­beit er­stat­ten. Von der ord­nungs­gemäßen Durchführung des Mas­sen­ent­las­sungs­an­zei­ge­ver­fah­rens hängt dann die Wirk­sam­keit der je­wei­li­gen be­triebs­be­ding­ten Kündi­gun­gen ab. Die Er­stat­tung der Mas­sen­ent­las­sungs­an­zeige ist ins­be­son­dere bei um­fang­rei­chen Re­struk­tu­rie­run­gen wich­tig.

Wel­che An­ga­ben zu ma­chen sind, er­gibt sich aus § 17 Abs. 3 Sätze 4 und 5 KSchG. Da­bei wird zwi­schen Muss-An­ga­ben (Name Ar­beit­ge­ber, Sitz des Be­triebs etc.), § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG, und Soll-An­ga­ben (Ge­schlecht, Al­ter, Be­ruf der Ar­beit­neh­mer etc.), § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG, un­ter­schie­den. Die Muss-An­ga­ben sind in das Form­blatt der ei­gent­li­chen Ent­las­sungs­an­zeige ein­zu­ge­ben, während die Soll-An­ga­ben bis­her in einem ge­son­der­ten Form­blatt zu er­fas­sen sind. Auf die­sem ge­son­der­ten Form­blatt (Stand Ja­nuar 2019) be­fin­det sich der Hin­weis, dass alle An­ga­ben frei­wil­lig sind und später nach­ge­reicht wer­den können. Im Merk­blatt für Ar­beit­ge­ber der Agen­tur für Ar­beit (Stand Ok­to­ber 2017) wird bis­her zu­dem klar­ge­stellt, dass die Soll-An­ga­ben frei­wil­lig und keine Vor­aus­set­zung für die Wirk­sam­keit der Ent­las­sungs­an­zeige sind.

Das Hes­si­sche LAG sieht dies an­ders und er­ach­tet eine Mas­sen­ent­las­sung für un­wirk­sam, wenn nicht auch die Soll-An­ga­ben in der An­zeige ent­hal­ten sind. Dazu führt es aus, dass die Mas­sen­ent­las­sungs­an­zeige alle zweck­dien­li­chen An­ga­ben ent­hal­ten müsse, die dem Ar­beit­ge­ber zur Verfügung ste­hen, wo­bei kein Un­ter­schied zwi­schen Soll- und Muss-An­ga­ben be­stehe. Viel­mehr habe der Ge­setz­ge­ber beide Ka­te­go­rien von In­for­ma­tio­nen für zweck­dien­lich ge­hal­ten. Der Un­ter­schied be­stehe le­dig­lich darin, dass der Ar­beit­ge­ber stets über alle Muss-An­ga­ben verfügt, während die Soll-An­ga­ben nicht aus sei­ner Sphäre stam­men und da­her nur an­zu­ge­ben sind, wenn sie dem Ar­beit­ge­ber vor­lie­gen. Ent­ge­gen der oben dar­ge­stell­ten bis­he­ri­gen Pra­xis hält das Hes­si­sche LAG da­mit die Soll-An­ga­ben für zwin­gend er­for­der­lich und be­fand die streit­be­fan­gene Mas­sen­ent­las­sungs­an­zeige und in der Folge auch die aus­ge­spro­che­nen Kündi­gun­gen für un­wirk­sam.

Hinweis:

Die Ent­schei­dung des Hes­si­schen LAG ist noch nicht rechtskräftig. Das Ur­teil schafft al­ler­dings er­heb­li­che Rechts­un­si­cher­heit. Ver­zich­tet der Ar­beit­ge­ber auf die Ein­rei­chung des Form­blatts „BA-KSchG 2“, in dem die Soll-An­ga­ben auf­geführt sind und das bis­lang als frei­wil­li­ger Zu­satz galt, droht be­triebs­be­ding­ten Kündi­gun­gen im Rah­men ei­ner Mas­sen­ent­las­sung die Un­wirk­sam­keit. Ar­beit­ge­ber soll­ten bis auf Wei­te­res auch die Soll-An­ga­ben in ihre Mas­sen­ent­las­sungs­an­zeige auf­zu­neh­men.

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