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Hessisches FG: Abfindungszahlung zur Auflösung eines Mietverhältnisses stellt keine steuerbegünstigte Entschädigung dar

Urteil des Hessischen FG vom 1.8.2012 - 10 K 761/08

Ob eine Ab­fin­dung im kon­kre­ten Fall als Er­satz für ent­gan­gene oder ent­ge­hende Ein­nah­men oder für an­dere Nach­teile als Aus­ga­ben­aus­gleich ge­zahlt wird, ist grundsätz­lich aus der Sicht der Ver­trags­par­teien zu be­ur­tei­len. Dazu ist der In­halt der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen, er­for­der­li­chen­falls im Wege der Aus­le­gung, her­an­zu­zie­hen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielte im Streit­jahr 2001 als Wirt­schaftsprüfer und Steu­er­be­ra­ter Einkünfte aus frei­be­ruf­li­cher Tätig­keit. Im Jahr 2000 war er mit sei­ner Pra­xis zur Miete in einen an­de­ren Stadt­teil ge­zo­gen. Der Käufer des Grundstückes plante als­bald, das Gebäude ab­zu­reißen und einen Neu­bau zu er­rich­ten. Aus die­sem Grunde sollte das Miet­verhält­nis mit dem Kläger ge­gen Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung vor­zei­tig auf­gelöst wer­den. Im Jahr 2001 schlos­sen da­her der Kläger und der Käufer einen ent­spre­chen­den "Ab­fin­dungs­ver­trag". Dem­nach wurde die Ab­fin­dung als Ent­gelt für die Räum­ung und Rück­gabe des Miet­ge­gen­stan­des ge­zahlt.

Der Kläger war der An­sicht, dass es sich bei den Zah­lun­gen um eine steu­er­begüns­tigte Ent­schädi­gungs­zah­lung für ent­gan­gene und ent­ge­hende Ein­nah­men nach § 34 Abs. 2 EStG han­dele, wes­halb der Fest­stel­lungs­be­scheid 2001 zu ändern sei. Letzt­lich seien fol­gende Gründe für die Höhe der Ent­schädi­gung aus­schlag­ge­bend ge­we­sen:

  • Ein­nah­me­ausfälle während der Vor­be­rei­tung, Durchführung und Nach­be­ar­bei­tung der Be­triebs­ver­le­gung,
  • Ein­nah­me­ausfälle durch endgülti­gen Weg­gang von Dau­er­man­dan­ten we­gen des Um­zu­ges, Verärge­rung über verzögerte oder nicht recht­zei­tige Fer­tig­stel­lung von Aufträgen und u.a. auch we­gen des er­neu­ten Um­zugs in­ner­halb kur­zer Zeit und den da­mit ver­bun­de­nen neuen Un­an­nehm­lich­kei­ten,
  • der völlig un­kla­ren Si­tua­tion, wo der neue Sitz der Pra­xis sein würde und ob der be­vor­ste­hende Um­zug über­haupt recht­zei­tig bis zum Ab­bruch hätte rea­li­siert wer­den können.

Das Fi­nanz­amt lehnte den An­trag auf Ände­rung des Fest­stel­lungs­be­schei­des ab. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte zu Recht die Ab­fin­dungs­zah­lun­gen an den Kläger nicht der ermäßig­ten Be­steue­rung als Ent­schädi­gung gem. § 24 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG un­ter­wor­fen.

Der Er­satz "für ent­gan­gene oder ent­ge­hende Ein­nah­men" setzt vom Wort- und Sinn­verständ­nis vor­aus, dass Ein­nah­men gar nicht erst an­fal­len, son­dern aus­ge­fal­len sind oder der Aus­fall ent­spre­chen­der Ein­nah­men (künf­tig) zu er­war­ten ist. Ob eine Ab­fin­dung im kon­kre­ten Fall als Er­satz für ent­gan­gene oder ent­ge­hende Ein­nah­men oder für an­dere Nach­teile als Aus­ga­ben­aus­gleich ge­zahlt wird, ist grundsätz­lich aus der Sicht der Ver­trags­par­teien zu be­ur­tei­len. Dazu ist der In­halt der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen, er­for­der­li­chen­falls im Wege der Aus­le­gung, her­an­zu­zie­hen. Eine Ent­schädi­gung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG setzt fer­ner vor­aus, dass der Aus­fall der Ein­nah­men ent­we­der von drit­ter Seite ver­an­lasst wurde oder, wenn er - so wie hier - vom Steu­er­pflich­ti­gen selbst oder mit des­sen Zu­stim­mung her­bei­geführt wurde, die­ser un­ter er­heb­li­chem recht­li­chen, wirt­schaft­li­chen oder tatsäch­li­chen Druck stand.

In­fol­ge­des­sen war die Ab­fin­dungs­zah­lung, die der Kläger für die Auflösung des Miet­verhält­nis­ses er­hal­ten hatte, nicht als steu­er­begüns­tigte Ent­schädi­gung i.S.d. §§ 34, 24 EStG an­zu­se­hen. Die Ab­fin­dung war als Ent­gelt für die Räum­ung und Rück­gabe des Miet­ge­gen­stan­des ge­zahlt wor­den. An­halts­punkte dafür, dass der Be­trag als Er­satz für ent­gan­gene oder ent­ge­hende Ein­nah­men des Klägers aus sei­ner frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit ge­zahlt wurde, wa­ren nicht er­kenn­bar. Nur für den Fall, dass die Ver­trags­aus­le­gung er­gibt, dass ein Teil ei­ner Ab­fin­dung auch als Aus­gleich für ent­gan­ge­nen Ge­winn ge­zahlt wird, geht der BFH da­von aus, dass ein Teil ei­ner Ge­samt­zah­lung als Ent­schädi­gung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG zu schätzen ist.

Es war auch nicht nach­voll­zieh­bar, dass der Um­zug ei­nes Wirt­schaftsprüfers oder ei­nes Steu­er­be­ra­ters in­ner­halb ei­ner Stadt einen so gra­vie­ren­den Ein­fluss auf die Man­dan­ten­verhält­nisse und da­mit auf mögli­che Ein­nah­men ha­ben könnte. Es ist nicht da­von aus­zu­ge­hen, dass der Man­dant ei­nes Wirt­schaftsprüfers oder Steu­er­be­ra­ters sich al­lein auf­grund des­sen von sei­nem langjähri­gen Wirt­schaftsprüfer oder Steu­er­be­ra­ter trennt. Auch dies sprach dafür, dass die Pro­ble­ma­tik "ent­gan­gene oder ent­ge­hende Ein­nah­men" nicht Ver­trags­grund­lage der Ab­fin­dungs­ver­hand­lun­gen war.

Link­hin­weis:

Für den in der Lan­des­recht­spre­chungs­da­ten­bank Hes­sen veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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