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Haftung des Netzbetreibers für Überspannungsschäden

BGH 25.2.2014, VI ZR 144/13

Tritt in­folge ei­ner Störung der Strom­ver­sor­gung in einem Haus­netz eine Über­span­nung auf, durch die meh­rere Elek­tro­geräte und die Hei­zung be­schädigt wer­den, kann die Be­trei­be­rin ei­nes kom­mu­na­len Strom­net­zes dafür haft­bar ge­macht wer­den. Im Hin­blick auf § 2 Prod­HaftG ist ne­ben be­weg­li­chen Sa­chen auch Elek­tri­zität ein Pro­dukt i.S.d. Ge­set­zes.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte ist Be­trei­be­rin ei­nes kom­mu­na­len Strom­net­zes und stellt die­ses den Strom­pro­du­zen­ten (Ein­spei­sern) und Ab­neh­mern zur Verfügung. Dazu nimmt sie auch Trans­for­ma­tio­nen auf eine an­dere Span­nungs­ebene (Nie­der­span­nung ca. 230 Volt) vor.

Nach ei­ner Störung der Strom­ver­sor­gung in dem Wohn­vier­tel des Klägers trat in­folge ei­nes Strom­aus­falls in sei­nem Haus­netz eine Über­span­nung auf, durch die meh­rere Elek­tro­geräte und die Hei­zung be­schädigt wur­den. Die Ur­sa­che für die Über­span­nung lag in der Un­ter­bre­chung von zwei sog. PEN-Lei­tern (PEN = pro­tec­tive earth neu­tral) in der Nähe des Hau­ses des Klägers, über die sein Haus mit der Er­dungs­an­lage ver­bun­den war.

Das AG wies die auf Er­satz des ent­stan­de­nen Scha­dens ge­rich­tete Klage ab. Auf die Be­ru­fung des Klägers gab das LG der Klage abzüglich der Selbst­be­tei­li­gung von 500 € gem. § 11 Prod­HaftG statt. Die zu­ge­las­sene Re­vi­sion der Be­klag­ten blieb vor dem BGH er­folg­los.

Die Gründe:
Die Be­klagte haf­tet ge­genüber dem Kläger auf­grund der ver­schul­dens­un­abhängi­gen (Gefähr­dungs-) Haf­tung nach § 1 Abs. 1 Prod­HaftG.

Im Hin­blick auf § 2 Prod­HaftG ist ne­ben be­weg­li­chen Sa­chen auch Elek­tri­zität ein Pro­dukt i.S.d. Ge­set­zes. Die Elek­tri­zität wies wie­derum auf­grund der Über­span­nung einen Feh­ler gem. § 3 Abs. 1 Prod­HaftG auf, der die Schäden an den Elek­tro­geräten und der Hei­zung, also an übli­chen Ver­brauchs­geräten des Klägers, ver­ur­sacht hatte. Mit sol­chen übermäßigen Span­nungs­schwan­kun­gen muss der Ab­neh­mer auch nicht rech­nen.

Die be­klagte Netz­be­trei­be­rin war gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Prod­HaftG auch als Her­stel­le­rin des feh­ler­haf­ten Pro­dukts Elek­tri­zität an­zu­se­hen. Dies er­gab sich dar­aus, dass sie Trans­for­ma­tio­nen auf eine an­dere Span­nungs­ebene, nämlich die sog. Nie­der­span­nung für die Netz­an­schlüsse von Letzt­ver­brau­chern, vor­nahm. In sol­chen Fällen wird die Ei­gen­schaft des Pro­dukts Elek­tri­zität durch den Be­trei­ber des Strom­net­zes in ent­schei­den­der Weise verändert, weil es nur nach der Trans­for­ma­tion für den Letzt­ver­brau­cher mit den übli­chen Ver­brauchs­geräten nutz­bar ist.

Letzt­lich lag auch ein Feh­ler des Pro­duk­tes zu dem Zeit­punkt vor, als es in den Ver­kehr ge­bracht wor­den war (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Prod­HaftG). Dies lag daran, dass ein In­ver­kehr­brin­gen des Pro­duk­tes Elek­tri­zität erst mit der Lie­fe­rung des Netz­be­trei­bers über den Netz­an­schluss an den An­schluss­nut­zer er­folgt.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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