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Bundesregierung ändert wichtige Verordnungen im Energiebereich

Mit der „Ver­ord­nung zur Be­rech­nung der Offs­hore-Net­zum­lage und zu An­pas­sun­gen im Re­gu­lie­rungs­recht“ vom 14.3.2019 (BGBl. I, S. 333 ff.) hat die Bun­des­re­gie­rung mit Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes eine Reihe wich­ti­ger Ände­run­gen im En­er­gie­be­reich vor­ge­nom­men. Die geänder­ten Ver­ord­nun­gen im En­er­gie­be­reich führen zu mehr Mit­spra­che für Netz­be­trei­ber bei der Er­rich­tung von La­desäulen, Klar­stel­lun­gen in der Strom-Grund­ver­sor­gung, Ein­schnitte bei Son­der­net­zent­gel­ten.

Die Ver­ord­nung glie­dert sich in­halt­lich in vier Ar­ti­kel und ändert die Nie­der­span­nungs­an­schluss­ver­ord­nung, die Strom­grund­ver­sor­gungs­ver­ord­nung, die Strom­net­zent­gelt­ver­ord­nung und die An­reiz­re­gu­lie­rungs­ver­ord­nung. Sie tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und enthält Überg­angs­re­ge­lun­gen.

Bundesregierung ändert wichtige Verordnungen im Energiebereich© Thinkstock

Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)

Mit der Neu­re­ge­lung wird die In­be­trieb­nahme von La­de­ein­rich­tun­gen für Elek­tro­fahr­zeuge mit ei­ner Leis­tung von mehr als 12 kW von der Zu­stim­mung des Netz­be­trei­bers abhängig ge­macht. Die In­be­trieb­nahme von La­de­ein­rich­tun­gen mit ei­ner ge­rin­ge­ren Leis­tung muss dem Netz­be­trei­ber le­dig­lich mit­ge­teilt wer­den. Bis­lang war nur in den tech­ni­schen An­schluss­be­din­gun­gen des Netz­be­trei­bers ge­re­gelt, was bei der be­ab­sich­tig­ten Er­rich­tung ei­ner La­de­ein­rich­tung zu ver­an­las­sen ist.

Han­delsübli­che La­desäulen verfügen i.d.R. über zwei La­de­punkte mit min­des­tens je 11 kW, so dass die meis­ten La­de­ein­rich­tun­gen un­ter den Zu­stim­mungs­vor­be­halt fal­len wer­den. Mit dem Zu­stim­mungs­er­for­der­nis soll der Netz­be­trei­ber die Möglich­keit be­kom­men, zu prüfen, ob hin­rei­chende Netz­ka­pa­zitäten vor­han­den sind oder nicht. Ausdrück­lich soll da­mit die grundsätz­li­che An­schluss­ver­pflich­tung des Netz­be­trei­bers nicht auf­ge­weicht wer­den. Wenn der Netz­be­trei­ber um Zu­stim­mung er­sucht wird, muss er sich bin­nen zwei Mo­na­ten nach Ein­gang der An­frage bei ihm äußern. Wenn er nicht zu­stimmt, hat er den Hin­de­rungs­rund, mögli­che Ab­hil­femaßnah­men und den dafür beim Netz­be­trei­ber er­for­der­li­chen Zeit­be­darf dar­zu­le­gen. Der Netz­be­trei­ber wird ermäch­tigt, Ein­zel­hei­ten über den In­halt und die Form der Mit­tei­lung z.B. in tech­ni­schen An­schluss­be­din­gun­gen zu re­geln.

Hin­weis: Teile der Bran­che se­hen diese Neu­re­ge­lung übe­raus kri­ti­sch. Die Aus­bau­ver­pflich­tung des Netz­be­trei­bers werde un­ter­gra­ben, der Netz­be­trei­ber könne den Bau von La­desäulen ver­hin­dern oder auf Kos­ten von Wett­be­wer­bern ein ei­ge­nes Kon­zept zur Er­rich­tung von La­desäulen durch­set­zen.

Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)

In der Strom­GVV wird klar­ge­stellt, dass der Grund­ver­sor­gungs­ver­trag grundsätz­lich ein sog. „kom­bi­nier­ter Ver­trag“ i.S.d. Mess­stel­len­be­triebs­ge­set­zes (MsbG) ist und da­mit auch die Leis­tun­gen be­inhal­tet, die ein Mess­stel­len­ver­trag um­fasst. Der Grund­ver­sor­ger kann sei­nen Kun­den nicht dar­auf ver­wei­sen, dass die­ser einen Mess­stel­len­ver­trag mit einem Mess­stel­len­be­trei­ber ab­schließen muss, der Grund­ver­so­ger muss die­sen Ver­trag selbst ab­schließen. Das gilt nur dann nicht, wenn der Kunde ausdrück­lich wünscht, selbst einen Mess­stel­len­ver­trag ab­zu­schließen. Künf­tig muss der Grund­ver­sor­ger bei der Mit­tei­lung über das Zu­stan­de­kom­men des Grund­ver­sor­gungs­ver­tra­ges oder beim Ver­trags­ab­schluss den Kun­den darüber in­for­mie­ren, wer (grund­zuständi­ger) Mess­stel­len­be­trei­ber ist und muss die Ent­gelte des Mess­stel­len­be­triebs ausdrück­lich ge­son­dert aus­wei­sen.

In der Ver­ord­nungs­begründung wird zu Recht dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Re­ge­lung bis zum 1.1.2021 er­neut über­ar­bei­tet wer­den muss, weil ab die­sem Zeit­punkt statt des An­schluss­nut­zers in be­stimm­ten Kon­stel­la­tio­nen der An­schluss­neh­mer das Recht hat, den Mess­stel­len­be­trei­ber aus­zuwählen.

Hin­weis: Ob da­mit alle of­fe­nen Fra­gen in den Ver­trags­be­zie­hun­gen Grund­ver­sor­ger - Kunde - Mess­stel­len­be­trei­ber be­ant­wor­tet sind, ist frag­lich.

Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

Die Strom­net­zent­gelt­ver­ord­nung wird in zwei wich­ti­gen As­pek­ten geändert. Mit Be­ginn des Jah­res 2019 hat der Ge­setz­ge­ber die Be­hand­lung der Kos­ten für die Offs­hore-An­bin­dungs­lei­tun­gen grundsätz­lich neu ge­re­gelt. Diese Kos­ten wer­den seit Ja­nuar 2019 nicht mehr vom Netz­be­trei­ber al­leine ge­tra­gen, son­dern mit der neu ge­stal­te­ten Offs­hore-Net­zum­lage auf alle Netz­be­trei­ber und da­mit alle An­schluss­nut­zer um­ge­legt. In der Strom­net­zent­gelt­ver­ord­nung wird nun ge­re­gelt, wie die um­la­gefähi­gen Netz­kos­ten i.S.d. neuen § 17 f Abs. 1 S. 2 EnWG er­mit­telt wer­den.

Mit der zwei­ten wich­ti­gen Ände­rung wird der Kreis der­je­ni­gen deut­lich ein­ge­schränkt, die gemäß § 19 Abs. 3 Strom­NEV ein Son­der­net­zent­gelt we­gen der sin­gulären Nut­zung von Be­triebs­mit­teln be­an­spru­chen können. Bis­her spielte es keine Rolle, in wel­cher Span­nungs­ebene Be­triebs­mit­tel sin­gulär ge­nutzt wur­den. Der­je­nige, der Be­triebs­mit­tel ei­ner Netz- oder Um­span­ne­bene aus­schließlich selbst nutzte, konnte für diese Netz- oder Um­span­ne­bene die Ver­ein­ba­rung ei­nes Son­der­net­zent­gelts ver­lan­gen, das sich an den Kos­ten für diese Be­triebs­mit­tel ori­en­tiert. Mit der Ände­rung wird nur noch die Nut­zung von Be­triebs­mit­teln „ober­halb der Um­span­nung Mit­tel-/Nie­der­span­nung“ pri­vi­le­giert. Für be­ste­hende Ver­ein­ba­run­gen über die Nut­zung von Be­triebs­mit­teln an­de­rer Span­nungs­ebe­nen bleibt es bis Ende 2019 beim bis­he­ri­gen Rechts­zu­stand.

Hin­weis: Die Neu­re­ge­lung be­trifft eine Viel­zahl von Netz­an­schluss­verhält­nis­sen, die im Laufe des Jah­res neu ge­re­gelt wer­den müssen. Un­klar ist was ge­schieht, wenn der Netz­be­trei­ber es versäumt, be­ste­hende Ver­ein­ba­run­gen zum Jah­res­ende zu kündi­gen. Es steht auch zu er­war­ten, dass es um das Tat­be­stands­merk­mal „ober­halb der Um­span­nung Mit­tel-/Nie­der­span­nung“ Aus­ein­an­der­set­zun­gen ge­ben wird.

Anreizregulierungsverordnung (ARegV)

Die Ände­run­gen der ARegV wer­den über­wie­gend als re­dak­tio­nelle An­pas­sun­gen be­zeich­net. Da die Offs­hore-An­bin­dungs­lei­tun­gen nun­mehr durch die Offs­hore-Net­zum­lage re­fi­nan­ziert wer­den, wird die Ein­be­zie­hung diese Lei­tun­gen in die In­ves­ti­ti­onsmaßnah­men nach der ARegV auf­ge­ho­ben, was wie­derum eine Reihe von Folgeände­run­gen nach sich zieht.

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