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Rechtsberatung

Haftet der Anschlussinhaber für Filesharing der Familie?

EuGH, C 149/17: Schlussanträge des Generalanwalts vom 6.6.2018

Ge­ne­ral­an­walt Sz­punar hat seine Schlus­santräge in der Rechts­sa­che C 149/17 (Bas­tei Lübbe) zum un­er­laub­ten File­sha­ring der Fa­mi­lie vor­ge­legt. Der An­schlus­sin­ha­ber in dem Fall hatte gel­tend ge­macht, er könne für die über sei­nen In­ter­net­an­schluss be­gan­gene Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung nicht haft­bar ge­macht wer­den, weil seine El­tern eben­falls Zu­griff auf die­sen An­schluss hätten.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende Bas­tei Lübbe AG verfügt über die Ur­he­ber­rechte und ver­wand­ten Schutz­rechte des Tonträger­her­stel­lers an der Hörbuch­fas­sung ei­nes Bu­ches. Der Be­klagte ist In­ha­ber ei­nes In­ter­net­an­schlus­ses, über den die­ser Tonträger am 8.5.2010 ei­ner un­be­grenz­ten An­zahl von Nut­zern ei­ner In­ter­net-Tauschbörse ("peer-to-peer") zum Her­un­ter­la­den an­ge­bo­ten wurde. Ein Sach­verständi­ger hat die IP-Adresse zu­tref­fend dem Be­klag­ten zu­ge­ord­net.

Der Be­klagte macht u.a. gel­tend, er könne für die über sei­nen In­ter­net­an­schluss be­gan­gene Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung nicht haft­bar ge­macht wer­den, weil an­dere Per­so­nen, nämlich seine El­tern, eben­falls Zu­griff auf die­sen An­schluss hätten. Nach An­sicht des mit der Sa­che be­fass­ten LG kann in einem sol­chen Fall die Recht­spre­chung des BGH, wo­nach der An­schlus­sin­ha­ber we­gen des Schut­zes von Ehe und Fa­mi­lie keine näheren Ein­zel­hei­ten zu Zeit­punkt und Art der Nut­zung des An­schlus­ses mit­tei­len müsse, ei­ner Ver­ur­tei­lung ent­ge­gen­ste­hen.

Das LG möchte vor die­sem Hin­ter­grund vom EuGH wis­sen, ob es mit dem sich aus den Richt­li­nien 2001/29 und 2004/48 er­ge­ben­den Er­for­der­nis der Wirk­sam­keit der zur Durch­set­zung der Ur­he­ber­rechte vor­ge­se­he­nen Maßnah­men im Ein­klang steht, dass es dem In­ha­ber ei­nes In­ter­net­an­schlus­ses, über den Ver­let­zun­gen von Ur­he­ber­rech­ten be­gan­gen wur­den, ermöglicht wird, sich der auf ei­ner Ver­mu­tung be­ru­hen­den Haf­tung für diese Ver­let­zun­gen da­durch zu ent­zie­hen, dass er ohne An­gabe näherer Ein­zel­hei­ten ein Fa­mi­li­en­mit­glied be­nennt, das auch Zu­griff auf die­sen An­schluss ha­ben soll.

Die Gründe:
Vor­lie­gend macht der Be­klagte gel­tend, er könne für die über sei­nen In­ter­net­an­schluss be­gan­gene Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung nicht haft­bar ge­macht wer­den, weil an­dere Per­so­nen, nämlich seine El­tern, eben­falls Zu­griff auf die­sen An­schluss hätten. Er hat außer­dem vor­ge­tra­gen, dass seine El­tern we­der von dem für diese Zu­wi­der­hand­lung be­nutz­ten Pro­gramm Kennt­nis hätten noch auf ih­rem Com­pu­ter das der Öff­ent­lich­keit rechts­wid­rig zugäng­lich ge­machte Werk besäßen.

Nach An­sicht des Ge­ne­ral­an­walts hat nun das LG zu prüfen, ob der Be­klagte das Recht auf Schutz des Fa­mi­li­en­le­bens nicht da­durch miss­braucht, dass er sich nicht zu dem Zweck dar­auf be­ruft, seine Fa­mi­li­en­mit­glie­der vor ei­ner et­wai­gen Haf­tung für die Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung, mit der sie er­kenn­bar nicht in Ver­bin­dung ste­hen, zu schützen, son­dern nur zu dem Zweck, sei­ner ei­ge­nen Haf­tung für diese Ver­let­zung zu ent­ge­hen. Sollte dies der Fall sein, dürfte das Recht auf Schutz des Fa­mi­li­en­le­bens nicht dem Schutz des geis­ti­gen Ei­gen­tums der In­ha­ber die­ser Ur­he­ber­rechte im Weg ste­hen.

Der Ge­ne­ral­an­walt schlägt dem EuGH da­her vor, auf die Vor­la­ge­fra­gen des LG wie folgt zu ant­wor­ten:
Art. 8 Abs. 2 der Richt­li­nie 2001/29 und Art. 13 Abs. 1 der Richt­li­nie 2004/48 sind da­hin aus­zu­le­gen, dass sie nicht vor­schrei­ben, im na­tio­na­len Recht der Mit­glied­staa­ten eine Ver­mu­tung der Haf­tung der In­ha­ber ei­nes In­ter­net­an­schlus­ses für über die­sen An­schluss be­gan­gene Ur­he­ber­rechts­ver­let­zun­gen ein­zuführen. Sieht das na­tio­nale Recht je­doch zum Schutz die­ser Rechte eine sol­che Ver­mu­tung vor, muss sie kohärent an­ge­wandt wer­den, um die Wirk­sam­keit die­ses Schut­zes zu gewähr­leis­ten. Das durch Art. 7 der Charta der Grund­rechte der Eu­ropäischen Union an­er­kannte Recht auf Ach­tung des Fa­mi­li­en­le­bens kann nicht da­hin aus­ge­legt wer­den, dass den Rechts­in­ha­bern jede re­elle Möglich­keit ge­nom­men wird, ihr durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grund­rechte verbürg­tes Recht des geis­ti­gen Ei­gen­tums zu schützen.

Link­hin­weis:

Für die auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Schlus­santräge kli­cken Sie bitte hier.

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