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Grundstücksübertragung unter Zurückbehaltung eines Wohnrechts stellt nicht zwingend eine Gläubigerbenachteilung dar

FG Münster 6.6.2014, 14 K 687/10 AO

Eine Grundstücksüber­tra­gung ist nicht nach dem AnfG an­fecht­bar, wenn der Veräußerer ein Wohn­recht zurück­behält, das zu ei­ner wert­aus­schöpfen­den Be­las­tung der Im­mo­bi­lie führt. In die Be­rech­nung ist der Ka­pi­tal­wert des zurück­be­hal­te­nen Wohn­rechts ein­zu­be­zie­hen.

Der Sach­ver­halt:
Die Mut­ter der bei­den Kläger über­trug die­sen ein Grundstück und be­hielt sich und ih­rem Ehe­mann ein le­bens­lan­ges Wohn­recht zurück. Da die Mut­ter er­heb­li­che Steu­er­schul­den hatte, er­ließ das be­klagte Fi­nanz­amt ge­genüber den Klägern je­weils einen Dul­dungs­be­scheid, mit dem es die Über­tra­gung nach dem AnfG an­focht.

Den An­fech­tungs­an­spruch er­mit­telte das Fi­nanz­amt, in­dem es vom Grundstücks­wert ver­schie­dene Be­las­tun­gen (z. B. va­lu­tie­rende Grund­schul­den), nicht aber den Wert des Wohn­rechts ab­zog. Die Kläger ma­chen da­ge­gen gel­tend, dass auch das Wohn­recht ab­zu­zie­hen sei.

Das FG gab der Klage statt und hob die Dul­dungs­be­scheide in vol­lem Um­fang auf. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Bei der Über­tra­gung des Ei­gen­tums durch die Mut­ter auf die Kläger han­delt es sich zwar um eine grundsätz­lich der An­fech­tung zugäng­li­che Rechts­hand­lung i.S.d. § 1 Abs. 1 AnfG, da ein Ge­gen­stand mit ding­li­cher Wir­kung aus dem Vermögen der Schuld­ne­rin weg­ge­ge­ben wurde. Es fehlt al­ler­dings an ei­ner Gläubi­ger­be­nach­tei­li­gung.

Eine ob­jek­tive Gläubi­ger­be­nach­tei­li­gung i.S.d. § 1 Abs. 1 AnfG ist an­zu­neh­men, wenn durch die an­fecht­bare Rechts­hand­lung die Be­frie­di­gungsmöglich­keit des Gläubi­gers aus dem Schuld­ner­vermögen ver­schlech­tert wird. Eine Gläubi­ger­be­nach­tei­li­gung liegt bei der Über­tra­gung von Grund­vermögen nicht vor, wenn das Grundstück wert­aus­schöpfend be­las­tend ist und eine Zwangs­ver­stei­ge­rung nicht zu ei­ner Be­frie­di­gung des Gläubi­gers (auch nicht teil­weise) geführt hätte.

Vor­lie­gend war das Grundstück wert­aus­schöpfend be­las­tet, weil die Be­las­tun­gen den Ver­kehrs­wert über­stie­gen. Denn in die Be­rech­nung ist der Ka­pi­tal­wert des zurück­be­hal­te­nen Wohn­rechts ein­zu­be­zie­hen. Die Be­stel­lung des Wohn­rechts muss das Fi­nanz­amt ge­gen sich gel­ten las­sen. Es stellt eine von der Grundstücksüber­tra­gung zu un­ter­schei­dende und da­mit ei­genständig nach dem AnfG an­fecht­bare Rechts­hand­lung dar, die das Fi­nanz­amt aber ge­rade nicht an­ge­foch­ten hat.

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