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Grundsteuerbescheide der Stadt Bad Homburg rechtmäßig

VG Frankfurt a.M. 7.3.2014, 6 K 1210/13.F u.a.

Die Grund­steu­er­be­scheide der Stadt Bad Hom­burg be­tref­fend die Grund­steuer B für die Jahre 2012, mit de­nen der He­be­satz für die Be­rech­nung der Grund­steuer von 240 auf 345 Pro­zent an­ge­ho­ben wur­den, sind rechtmäßig. Der ein­zelne steu­er­pflich­tige Bürger kann kei­nen Rechts­an­spruch aus § 93 der Hes­si­schen Ge­mein­de­ord­nung der­ge­stalt ab­lei­ten, dass die Ge­meinde ih­ren Fi­nanz­be­darf zunächst aus Ent­gel­ten für Ihre Leis­tun­gen ab­de­cken muss und erst im Übri­gen auf Steu­ern zurück­grei­fen darf.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger der ins­ge­samt sechs Ver­fah­ren wen­den sich ge­gen Grund­steu­er­be­scheide be­tref­fend die Er­he­bung der Grund­steuer B für das Jahr 2012 durch die be­klagte Stadt Bad Hom­burg. Der He­be­satz für die Be­rech­nung der Grund­steuer war zu­vor von 240 auf 345 Pro­zent an­ge­ho­ben wor­den.

Die Kläger führ­ten im We­sent­li­chen aus, dass die Er­he­bung der Grund­steuer B im Jahr 2012 recht­wid­rig sei, weil sie ge­gen § 93 der Hes­si­schen Ge­mein­de­ord­nung ver­stoße. In die­ser Vor­schrift wird fest­ge­legt, dass die Ge­mein­den Ab­ga­ben nach den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten er­he­ben (Abs1), um ih­ren Fi­nan­zie­rungs­be­darf für die ih­nen ob­lie­gen­den Auf­ga­ben zu de­cken.

In § 93 Abs. 2 der Hes­si­schen Ge­mein­de­ord­nung wird be­stimmt, dass die Ge­meinde die zur Erfüllung ih­rer Auf­ga­ben er­for­der­li­chen Erträge und Ein­zah­lun­gen
- 1. so­weit ver­tret­bar und ge­bo­ten aus Ent­gel­ten für Ihre Leis­tun­gen,
- 2. im Übri­gen aus Steu­ern
zu be­schaf­fen hat, so­weit die sons­ti­gen Erträge und Ein­zah­lun­gen nicht aus­rei­chen.

Die Kläger sind der Auf­fas­sung, dass die Kom­mune nicht eine Erhöhung der Grund­steuer fest­le­gen dürfe, wenn sie nicht an­dere Ein­nah­me­quel­len vor­ran­gig nutze; so verfüge die Stadt Bad Hom­burg we­der über eine Straßen­aus­bau­bei­trags­sat­zung, die es ihr ermögli­che, Aus­bau­beiträge ein­zu­zie­hen, noch er­hebe die Kom­mune Kin­der­gar­ten­gebühren.

Das VG wies die Klage ab. Ge­gen die heute verkünde­ten Ur­teile kann ein An­trag auf Zu­las­sung der Be­ru­fung ein­ge­legt wer­den, über den dann der Hes­si­sche VGH zu ent­schei­den hat.

Die Gründe:
Der ein­zelne Bürger kann sich nicht un­mit­tel­bar auf die Vor­schrift des § 93 Hes­si­sche Ge­mein­de­ord­nung be­ru­fen, weil die­ser Re­ge­lung kein dritt­schützen­der Cha­rak­ter bei­ge­mes­sen wer­den kann. Aus die­sem Grunde mus­ste vor­lie­gend auf die Frage, ob zunächst vor der An­he­bung der Grund­steuer B auf an­dere Ent­gelte für die von der Kom­mune an­ge­bo­te­nen Leis­tun­gen zurück­ge­grif­fen wer­den muss, nicht ein­ge­gan­gen wer­den.

So­weit die Ge­meinde ei­ner­seits keine Straßen­aus­bau­bei­trags­sat­zung er­las­sen hat und darüber hin­aus auch auf die Er­he­bung von Kin­der­gar­ten­gebühren ver­zich­tet und an­de­rer­seits zur De­ckung ih­res Fi­nanz­be­darfs nun­mehr auf die Erhöhung der Grund­steuer B ab­stellt, so mag dies ein Vor­ge­hen sein, dass un­ter Umständen recht­lich überprüft und be­an­stan­det wer­den könnte. Dies könnte un­ter Umständen durch Maßnah­men der Kom­mu­nal­auf­sicht er­fol­gen.

Der ein­zelne steu­er­pflich­tige Bürger je­den­falls kann kei­nen Rechts­an­spruch aus § 93 der Hes­si­schen Ge­mein­de­ord­nung der­ge­stalt ab­lei­ten, dass die Ge­meinde ih­ren Fi­nanz­be­darf zunächst aus Ent­gel­ten für Ihre Leis­tun­gen ab­de­cken muss und erst im Übri­gen auf Steu­ern zurück­grei­fen darf.

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