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Gründungskosten von 60% des Stammkapitals in einer GmbH-Satzung sind unzulässig

OLG Celle 22.10.2014, 9 W 124/14

Sieht die Sat­zung ei­ner GmbH vor, dass diese mit einem Stamm­ka­pi­tal von 25.000 € Gründungs­kos­ten bis zu 15.000 € trägt, so sind diese Kos­ten un­an­ge­mes­sen und die Sat­zungs­ge­stal­tung ist un­zulässig, was einen Ein­trag im Han­dels­re­gis­ter ver­hin­dert. Das ist auch dann nicht an­ders, wenn die GmbH im Wege der Um­wand­lung ent­steht und als Sach­ein­lage eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft ein­ge­bracht wird.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­schwer­deführe­rin hatte die Ein­tra­gung des von ih­rer Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung im Au­gust 2014 be­schlos­se­nen Form­wech­sels in eine GmbH be­an­tragt. Der künf­ti­gen Ge­sell­schaft stand ein Stamm­ka­pi­tal von 25.000 € zur Verfügung. In der GmbH-Sat­zung war be­stimmt, dass die Ge­sell­schaft den im Zu­sam­men­hang mit ih­rer Gründung ent­ste­hen­den Auf­wand (No­tars-, Ge­richts- und Veröff­ent­li­chungs­kos­ten, Be­ra­tungs­kos­ten, behörd­li­che Gebühren) bis zur Höhe 15.000 € trägt.

Das Re­gis­ter­ge­richt machte dar­auf­hin Be­den­ken ge­gen die Ein­tra­gungsfähig­keit die­ser Be­stim­mung gel­tend. Es war u.a. die Auf­fas­sung, dass Gründungs­kos­ten i.H.v. 15.000 € eine un­zulässige Vor­be­las­tung des 25.000 € be­tra­gen­den Stamm­ka­pi­tals der (künf­ti­gen) GmbH dar­stell­ten, wo­durch der Gläubi­ger­schutz be­einträch­tigt werde. Die Be­schwer­deführe­rin ver­trat hin­ge­gen die Auf­fas­sung, dass - je­den­falls in Fällen des Form­wech­sels ei­ner be­reits be­ste­hen­den Ge­sell­schaft - die Über­nahme ei­nes Gründungs­auf­wands durch die neue Ge­sell­schaft bis zur Höhe des sat­zungsmäßigen Stamm­ka­pi­tals zulässig sei, da es eine ge­setz­li­che Ober­grenze für die Über­nahme der­ar­ti­ger Kos­ten nicht gebe.

Das OLG wies die Be­schwerde zurück.

Die Gründe:
Zu Recht war das Re­gis­ter­ge­richt da­von aus­ge­gan­gen, dass die vor­lie­gende GmbH-Sat­zung ei­ner Ein­tra­gung des be­schlos­se­nen Form­wech­sels in das Han­dels­re­gis­ter ent­ge­gen­steht.

Die darin vor­ge­se­hene Be­las­tung des 25.000 € be­tra­gen­den Stamm­ka­pi­tals der (künf­ti­gen) GmbH mit Gründungs­kos­ten i.H.v. 15.000 € stellte einen Ver­stoß ge­gen den das GmbH-Recht be­herr­schen­den, dem Gläubi­ger­schutz die­nen­den Grund­satz der Ka­pi­tal­auf­brin­gung und -er­hal­tung i.S.v. § 30 GmbHG dar. Ein sol­cher Ver­stoß wird nicht da­durch aus­geräumt, dass eine ent­spre­chende Of­fen­le­gung des nach der Vor­stel­lung der Ge­sell­schaf­ter von der Ge­sell­schaft zu tra­gen­den Gründungs- bzw. Um­wand­lungs­auf­wands im be­schlos­se­nen Ge­sell­schafts­ver­trag der künf­ti­gen GmbH er­folgt. Beim Stamm­ka­pi­tal ei­ner GmbH han­delt es sich um einen Haf­tungs­fonds für die Ge­sell­schaftsgläubi­ger. Des­we­gen ist das Stamm­ka­pi­tal im Rah­men der Ka­pi­tal­auf­brin­gung ef­fek­tiv zu leis­ten und ein späte­rer of­fe­ner oder ver­deck­ter Rück­fluss an die Ge­sell­schaf­ter ist zu ver­hin­dern.

Selbst dann, wenn im Ge­sell­schafts­ver­trag eine ent­spre­chende Kos­tenüber­nah­me­re­ge­lung vor­ge­se­hen ist, gewährt diese al­ler­dings nur dann eine Be­frei­ung von der Bin­dung des § 30 GmbHG, wenn es sich um not­wen­dige Auf­wen­dun­gen für sol­che Kos­ten han­delt, die kraft Ge­set­zes oder nach Art und Um­fang an­ge­mes­sen die GmbH tref­fen. In der Pra­xis wird viel­fach eine Grenze von 10 % des Stamm­ka­pi­tals an­ge­wen­det, weil eine be­zif­ferte ge­setz­li­che Ober­grenze sich nicht fin­det. Bei Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten mit einem höheren Stamm­ka­pi­tal, also im Be­reich bis zu 24.999 €, ist die Tra­gung von Gründungs­kos­ten ge­setz­lich auf den Be­trag von 300 € be­schränkt. Ge­rade diese Ge­stal­tung zeigt, dass das Ge­setz dort, wo ein nen­nens­wer­tes, zur Ver­fol­gung des Ge­sell­schafts­zwecks ver­wend­ba­res Stamm­ka­pi­tal auf­zu­brin­gen ist, die­ses nicht über­wie­gend durch Gründungs­kos­ten auf­ge­zehrt wer­den darf.

Eine Auf­zeh­rung des Stamm­ka­pi­tals im Um­fang von 60% durch die mit der Gründung ver­bun­de­nen Kos­ten, wie sie hier in der GmbH-Sat­zung vor­ge­se­hen war, stellte eine so er­heb­li­che Schmäle­rung der der Si­che­rung der Gläubi­ger die­nen­den Min­dest­haf­tungs­masse dar, dass sich dies mit dem in § 30 GmbHG ge­re­gel­ten Prin­zip der Ka­pi­tal­bin­dung und -er­hal­tung, das einen Vor­ver­brauch und eine Rück­zah­lung des Stamm­ka­pi­tals grundsätz­lich ver­bie­tet, in kei­ner Weise mehr in Ein­klang brin­gen ließ. Auch die Tat­sa­che, dass im vor­lie­gen­den Fall die (künf­tige) GmbH aus der Um­wand­lung ei­nes be­reits be­ste­hen­den Recht­strägers her­vor­ge­hen sollte, führte zu kei­ner an­de­ren Be­ur­tei­lung. Denn die Ge­sell­schaftsgläubi­ger ei­ner durch einen Form­wech­sel ent­stan­de­nen GmbH sind in nicht ge­rin­ge­rem Maße schützens­wert als die­je­ni­gen ei­ner durch Neugründung ent­stan­de­nen GmbH.

Link­hin­weis:

Für den in der Recht­spre­chungs­da­ten­bank der nie­dersäch­si­schen OLG veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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